1. Abschn. Verfahren vor d. Landgerichten. 1. Tit. Verf. bis z. Urtheil. §§. 269, 270. 113
einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftsatze er
folgen.
Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher verlesenen in
wesentlichen Punkten abweichen.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberücksich
tigung der Anträge zur Folge.
Motive: Vgl. oben Abth. I S. 394 Z. 19 fl. v. o.
1) Ueber den Begriff „Anträge“ vgl. oben Abth. I. Zu §. 121 Nr.
und 3 S. 403, 404; zu §. 230 Nr. 2 b S. 8 Z. 5 p. o.
2) Die Anträge sind unter allen Umständen zu verlesen, regelmäßig
aus den vorbereitenden Schriftsätzen, in denen die Anträge enthalten sein
sollen (§. 121 Ziff. 2, §. 230 Ziff. 2). Sind solche Schriftsätze nicht
gewechselt oder werden Anträge gestellt, die in den Schriftsätzen fehlten, oder
zeigen sich wesentliche Abweichungen der mündlichen von den schriftlichen An
tragen, so hat die schriftliche Firirung der Anträge bezw. der wesentlichen
Abweichungen nachträglich in der Verhandlung zum Zwecke der Verlesung
zu geschehen. Dieses schriftliche Produkt muß dem Protokolle als Anlage
beigefügt werden; die schriftliche Aufzeichnung darf also nicht im Protokolle
selbst erfolgen (vgl. oben zu §. 145 ff. Nr. 3, Abth. I S. 456).
3) Die Nichtberücksichtigung der Anträge im Falle des Abs. 4 ist obligato
risch. Sie tritt ein, wenn eine der Vorschriften dieses Paragraphen nicht beachtet
ist, wenn also entweder die Verlesung oder die Beifügung zum Protokolle unter
lassen wird. Dieß hindert natürlich nicht die Abweisung von Anträgen, denen die
Begründung fehlt, ohne daß ein Abweisungsantrag verlesen wurde (arg. e
contr. aus §. 279 vv.: „etwas zu zusprechen"). Daß die Vorschriften
des §. 269 beobachtet worden sind, ist nach §. 146 Abs. 1 zu Protokoll
festzustellen.
4) Für das amtsgerichtliche Verfahren gilt §. 269 nicht (§§. 469 und
470).
§. 270. (§. 260 des Entw.)
Soweit es sich nicht um Anträge (§. 269) handelt, sind we
sentliche Erklärungen, welche in vorbereitenden Schriftsätzen nicht
enthalten sind, oder wesentliche Abweichungen von dem Inhalte
solcher Schriftsätze, mögen die Abweichungen in Zusätzen, Weg
lassungen oder sonstigen Abänderungen bestehen, auf Antrag