Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

1. Abschn. Verfahren vor d. Landgerichten. 1. Tit. Verf. bis z. Urtheil. §§. 269, 270. 113 
einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftsatze er 
folgen. 
Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher verlesenen in 
wesentlichen Punkten abweichen. 
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberücksich 
tigung der Anträge zur Folge. 
Motive: Vgl. oben Abth. I S. 394 Z. 19 fl. v. o. 
1) Ueber den Begriff „Anträge“ vgl. oben Abth. I. Zu §. 121 Nr. 
und 3 S. 403, 404; zu §. 230 Nr. 2 b S. 8 Z. 5 p. o. 
2) Die Anträge sind unter allen Umständen zu verlesen, regelmäßig 
aus den vorbereitenden Schriftsätzen, in denen die Anträge enthalten sein 
sollen (§. 121 Ziff. 2, §. 230 Ziff. 2). Sind solche Schriftsätze nicht 
gewechselt oder werden Anträge gestellt, die in den Schriftsätzen fehlten, oder 
zeigen sich wesentliche Abweichungen der mündlichen von den schriftlichen An 
tragen, so hat die schriftliche Firirung der Anträge bezw. der wesentlichen 
Abweichungen nachträglich in der Verhandlung zum Zwecke der Verlesung 
zu geschehen. Dieses schriftliche Produkt muß dem Protokolle als Anlage 
beigefügt werden; die schriftliche Aufzeichnung darf also nicht im Protokolle 
selbst erfolgen (vgl. oben zu §. 145 ff. Nr. 3, Abth. I S. 456). 
3) Die Nichtberücksichtigung der Anträge im Falle des Abs. 4 ist obligato 
risch. Sie tritt ein, wenn eine der Vorschriften dieses Paragraphen nicht beachtet 
ist, wenn also entweder die Verlesung oder die Beifügung zum Protokolle unter 
lassen wird. Dieß hindert natürlich nicht die Abweisung von Anträgen, denen die 
Begründung fehlt, ohne daß ein Abweisungsantrag verlesen wurde (arg. e 
contr. aus §. 279 vv.: „etwas zu zusprechen"). Daß die Vorschriften 
des §. 269 beobachtet worden sind, ist nach §. 146 Abs. 1 zu Protokoll 
festzustellen. 
4) Für das amtsgerichtliche Verfahren gilt §. 269 nicht (§§. 469 und 
470). 
§. 270. (§. 260 des Entw.) 
Soweit es sich nicht um Anträge (§. 269) handelt, sind we 
sentliche Erklärungen, welche in vorbereitenden Schriftsätzen nicht 
enthalten sind, oder wesentliche Abweichungen von dem Inhalte 
solcher Schriftsätze, mögen die Abweichungen in Zusätzen, Weg 
lassungen oder sonstigen Abänderungen bestehen, auf Antrag
	        
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