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, aus dem Lande verwiesenen Ausländer, welche ohne Er-
laubniß zurückkehren, erfolgen wird, muß abgcwartet werden.
Zur Einholung einer Allerhöchsten Deklaration über
das Gesetz vom 6. Zänuar d. Z. ist unter diesen Umstän-
den keine hinreichende Beranlaffung vorhanden.
Berlin, den 28. Oktober 1843.
Der Jusiizmiriister.
Mühler.
An
daS Königliche Lberlandesgericht zu N.
I. 4570. ' Krim. 79. Vol. 2.
37.
Gegen Landstreicher darf weder auf Zuchthaus, noch
auf Einstellung in eine Strafsektion, sondern nur
auf Strafarbeit öder Gefängniß erkannt werden.
Sämmtlichen Gerichtsbehörden wird über die Aus-
führung des Gesetzes wegen Bestrafung der Landstreicher,
Bettler und Arbeitsscheuen vom 6. Januar d- Z. (Gesetz«
Samml. S. 19.), nachdem in Betreff der dem Militair-
Verbande Angehörigen mit des Herrn Kriegsministers Ex-
zellenz die erforderliche Rücksprache genommen worden,
und im Einverständnisse mit demselben Nachstehendes er-
öffnet:
Die Strafe der Landstreicher, Bettler und Arbeits-
scheuen besteht nach Inhalt des Gesetzes vom 6. Zanuar
1843 in Gefängniß oder Strafarbeit.
Von diesen Strafgattungen abzuweichen, ist nicht zu-
lässig, es darf daher weder auf Zuchthaus, noch, in so
fern die Angeschuldigten dem Militair-Verbände angehö-
ren, auf Einstellung in eine Militair-Straf-Abtheilung er-
kannt werden.
Zn dem Falle des §. 7. muß die Vollstreckung der
Strafe nach der ausdrücklichen Bestimmung dieses Para-
graphen stets in der Landarmen- oder Korrektions-Anstalt
erfolgen, in welche die aufgegriffcnen Landstreicher und
Bettler abgcliefert worden sind.
Auch Gefängnißstrafen sind in dem gedachten Falle