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Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerks
arbeit oder geringern Gewerbebetrieb ihren Unterhalt
suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen
Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten
Satze zu bemessende Entschädigung auch dann, wenn die
Versäumnis eines Erwerbes nicht stattgefunden hat.
§ 3.
Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine
Vergütung nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäum
nis im Betrage bis zu 2 Mark auf jede angefangene
Stunde.
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbs
verhältnisse des Sachverständigen zu bemessen und für
jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren.
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vor
bereitung des Gutachtens verwendeten Kosten, sowie die
für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werk
zeuge zu vergüten.
§ 4.
Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen
ist dem Sachverständigen auf Verlangen für die aufge
tragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise
derselben und für die außerdem stattfindende Teilnahme
an Terminen die im § 3 bestimmte Vergütung zu ge
währen.
§ 5.
Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverstän
digen auch die Zeit, während welcher er seine gewöhn
liche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann.
§ 6.
Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines
Aufenthaltsortes einen Weg bis zur Entfernung von
mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm außer
den nach §§ 2-5 zu bestimmenden Beträgen eine
Entschädigung für die Reise und für den durch die Ab
wesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Auf¬