Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

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Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerks 
arbeit oder geringern Gewerbebetrieb ihren Unterhalt 
suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen 
Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten 
Satze zu bemessende Entschädigung auch dann, wenn die 
Versäumnis eines Erwerbes nicht stattgefunden hat. 
§ 3. 
Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine 
Vergütung nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäum 
nis im Betrage bis zu 2 Mark auf jede angefangene 
Stunde. 
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbs 
verhältnisse des Sachverständigen zu bemessen und für 
jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren. 
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vor 
bereitung des Gutachtens verwendeten Kosten, sowie die 
für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werk 
zeuge zu vergüten. 
§ 4. 
Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen 
ist dem Sachverständigen auf Verlangen für die aufge 
tragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise 
derselben und für die außerdem stattfindende Teilnahme 
an Terminen die im § 3 bestimmte Vergütung zu ge 
währen. 
§ 5. 
Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverstän 
digen auch die Zeit, während welcher er seine gewöhn 
liche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. 
§ 6. 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines 
Aufenthaltsortes einen Weg bis zur Entfernung von 
mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm außer 
den nach §§ 2-5 zu bestimmenden Beträgen eine 
Entschädigung für die Reise und für den durch die Ab 
wesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Auf¬
	        
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