Beklagter.
Hauptinter
vention.
Bevollmäch
tigte.
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6) Auf beklagtischer Seite können ebenfalls einer oder
mehrere stehen. In letzterem Fall gelten auch für den Beklagten
die Bemerkungen oben unter Ziffer 3.
7) Es ist möglich, daß, während ein Rechtsstreit schwebt,
ein dritter kommt, der übrigens auch Ortsgenosse sein muß,
und sagt, die Sache, über welche die zwei streiten, gehört mir.
In solchem Fall klagt dann der dritte gegen den ursprüng
lichen Kläger und Beklagten und der ursprüngliche Rechts
streit bleibt, wenn es von einer Partei beantragt wird, bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die von dem dritten erhobene
Klage, sog. Hauptintervention, ausgesetzt. Z. B. Löblicher Herr
Bürgermeister! In Sachen des Kaufmanns Karl Reich von
Waldshut gegen Schneider Heinrich Nadel von da und Schmied
Valentin Hammer von da, Anerkennung, des Eigentums be
treffend. Schneider Nadel hat den Schmied Hammer auf
Zahlung der 5 Mark Kaufpreis für den am 31. Juli d. J.
ihm verkauften Stock verklagt. Dieser Stock ist mein Eigen
tum, ich habe ihn im Frühjahr d. J. im Wald verloren. Zeuge:
Kaufmann Hieronymus Ell von Thiengen. Ich bitte um Ter
minsbestimmung hierwegen und beantrage, daß die beiden
zur Anerkennung meines Eigentums an dem Stock verurteilt
werden. Waldshut, 10. August 1886. Karl Reich.
8) Da die Verhandlung vor dem Bürgermeister immer
eine mündliche ist, so darf eine Partei, wenn sie nicht selbst er
scheinen kann, aber verhandeln will, einen Bevollmächtigten
schicken. Der letztere hat, wenn es sich nicht um Lösung eines
Zahlungsbefehls oder den Widerspruch gegen denselben handelt
(siehe hierwegen die Anmerkung zu § 120), eine schriftliche
Vollmacht zu den Akten zu geben. Wenn die Sache nicht
dringend ist, so hat der Bürgermeister die Zulassung des an
geblich Bevollmächtigten bis zur Beibringung der Vollmacht
zu verweigern und von diesem gestellte Anträge zurückzuweisen;
handelt es sich um eine dringliche Sache, so kann der Bürger
meister den angeblich Bevollmächtigten einstweilen zur Vertre
tung der Partei zulassen; er muß demselben aber eine Frist be¬