Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

Beklagter. 
Hauptinter 
vention. 
Bevollmäch 
tigte. 
44 
6) Auf beklagtischer Seite können ebenfalls einer oder 
mehrere stehen. In letzterem Fall gelten auch für den Beklagten 
die Bemerkungen oben unter Ziffer 3. 
7) Es ist möglich, daß, während ein Rechtsstreit schwebt, 
ein dritter kommt, der übrigens auch Ortsgenosse sein muß, 
und sagt, die Sache, über welche die zwei streiten, gehört mir. 
In solchem Fall klagt dann der dritte gegen den ursprüng 
lichen Kläger und Beklagten und der ursprüngliche Rechts 
streit bleibt, wenn es von einer Partei beantragt wird, bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung über die von dem dritten erhobene 
Klage, sog. Hauptintervention, ausgesetzt. Z. B. Löblicher Herr 
Bürgermeister! In Sachen des Kaufmanns Karl Reich von 
Waldshut gegen Schneider Heinrich Nadel von da und Schmied 
Valentin Hammer von da, Anerkennung, des Eigentums be 
treffend. Schneider Nadel hat den Schmied Hammer auf 
Zahlung der 5 Mark Kaufpreis für den am 31. Juli d. J. 
ihm verkauften Stock verklagt. Dieser Stock ist mein Eigen 
tum, ich habe ihn im Frühjahr d. J. im Wald verloren. Zeuge: 
Kaufmann Hieronymus Ell von Thiengen. Ich bitte um Ter 
minsbestimmung hierwegen und beantrage, daß die beiden 
zur Anerkennung meines Eigentums an dem Stock verurteilt 
werden. Waldshut, 10. August 1886. Karl Reich. 
8) Da die Verhandlung vor dem Bürgermeister immer 
eine mündliche ist, so darf eine Partei, wenn sie nicht selbst er 
scheinen kann, aber verhandeln will, einen Bevollmächtigten 
schicken. Der letztere hat, wenn es sich nicht um Lösung eines 
Zahlungsbefehls oder den Widerspruch gegen denselben handelt 
(siehe hierwegen die Anmerkung zu § 120), eine schriftliche 
Vollmacht zu den Akten zu geben. Wenn die Sache nicht 
dringend ist, so hat der Bürgermeister die Zulassung des an 
geblich Bevollmächtigten bis zur Beibringung der Vollmacht 
zu verweigern und von diesem gestellte Anträge zurückzuweisen; 
handelt es sich um eine dringliche Sache, so kann der Bürger 
meister den angeblich Bevollmächtigten einstweilen zur Vertre 
tung der Partei zulassen; er muß demselben aber eine Frist be¬
	        
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