Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

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nicht jedes Verlassen des Wohnsitzes, der Niederlassung oder 
des Aufenthalts von längerer Dauer als ein Aufgeben der 
selben anzusehen ist, vielmehr hat der Bürgermeister nach den 
Umständen des Falles zu ermessen, ob mit dem Verlassen des 
Ortes auch ein Aufgeben des Wohnsitzes u. s. w. von dem 
betreffenden beabsichtigt, folgeweise ein solches als mit dem 
Verlassen des Ortes verbunden zu erachten ist. Wer sein an 
geborenes Bürgerrecht angetreten hat oder als Bürger aufge 
nommen ist, hat an dem betreffenden Ort seinen Wohnsitz, so 
lang er Ortsbürger ist und das Recht als Ortsbürger bleibt 
auch dem Ortsabwesenden, solang nicht ein Fall des § 76 oder 
73 des Bürgerrechtsgesetzes vorliegt. (Vergl. Bürgermeister 
Jahrgang 1886 S. 15 und 39, und Wielandt, Handb. I. S. 458 ff. 
i. V. m. S. 448-451). Außerdem ist hier wichtig, daß nach 
erfolgter Zustellung der Klage an den Beklagten der Bürger 
meister ihm gegenüber zuständig bleibt, auch wenn nachher eine 
Veränderung im Wohnsitz u. s. w. des Beklagten eintritt. 
Falls aber die betr. Person den Wohnsitz nur früher einmal 
im Orte gehabt hätte, Niederlassungs= oder Aufenthaltsverhältnis 
bestände keines in der Gemeinde und es wollte nun die Klage 
gegen sie beim Bürgermeister angebracht werden, sei es, weil 
kein Aufenthaltsort dieser Persönlichkeit im Deutschen Reich be 
kannt, sei es, weil sie, ohne Wohnsitz im Deutschen Reich zu 
haben, in fraglicher Gemeinde Vermögen besitzt, so müßte der 
Bürgermeister wegen Unzuständigkeit die Kläger an das Amts 
oder Landgericht verweisen, denn dadurch, daß der Beklagte den 
letzten Wohnsitz in fraglicher Gemeinde gehabt hat, während er 
ihn jetzt nicht mehr hat, und dadurch, daß der Beklagte lediglich 
Vermögen im Ort hat, wird der Bürgermeister nicht zuständig 
(§ 14 Ziffer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jedoch hinsichtlich 
Militärpersonen v. § 15 C.=P.=O. und § 39,3 Reichs=Mil.=Ges.). 
Offentliche Zustellung tritt nun ein (§ 77 der Dienst 
weisung), wenn der Aufenthalt einer Person, an welche zuge 
stellt werden soll, unbekannt ist, und, wenn die Zustellung im 
Ausland zu erfolgen hätte, die Befolgung der in § 76 der 
Dienstweisung gegebenen Vorschriften (worüber der Bürger¬
	        
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