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nicht jedes Verlassen des Wohnsitzes, der Niederlassung oder
des Aufenthalts von längerer Dauer als ein Aufgeben der
selben anzusehen ist, vielmehr hat der Bürgermeister nach den
Umständen des Falles zu ermessen, ob mit dem Verlassen des
Ortes auch ein Aufgeben des Wohnsitzes u. s. w. von dem
betreffenden beabsichtigt, folgeweise ein solches als mit dem
Verlassen des Ortes verbunden zu erachten ist. Wer sein an
geborenes Bürgerrecht angetreten hat oder als Bürger aufge
nommen ist, hat an dem betreffenden Ort seinen Wohnsitz, so
lang er Ortsbürger ist und das Recht als Ortsbürger bleibt
auch dem Ortsabwesenden, solang nicht ein Fall des § 76 oder
73 des Bürgerrechtsgesetzes vorliegt. (Vergl. Bürgermeister
Jahrgang 1886 S. 15 und 39, und Wielandt, Handb. I. S. 458 ff.
i. V. m. S. 448-451). Außerdem ist hier wichtig, daß nach
erfolgter Zustellung der Klage an den Beklagten der Bürger
meister ihm gegenüber zuständig bleibt, auch wenn nachher eine
Veränderung im Wohnsitz u. s. w. des Beklagten eintritt.
Falls aber die betr. Person den Wohnsitz nur früher einmal
im Orte gehabt hätte, Niederlassungs= oder Aufenthaltsverhältnis
bestände keines in der Gemeinde und es wollte nun die Klage
gegen sie beim Bürgermeister angebracht werden, sei es, weil
kein Aufenthaltsort dieser Persönlichkeit im Deutschen Reich be
kannt, sei es, weil sie, ohne Wohnsitz im Deutschen Reich zu
haben, in fraglicher Gemeinde Vermögen besitzt, so müßte der
Bürgermeister wegen Unzuständigkeit die Kläger an das Amts
oder Landgericht verweisen, denn dadurch, daß der Beklagte den
letzten Wohnsitz in fraglicher Gemeinde gehabt hat, während er
ihn jetzt nicht mehr hat, und dadurch, daß der Beklagte lediglich
Vermögen im Ort hat, wird der Bürgermeister nicht zuständig
(§ 14 Ziffer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jedoch hinsichtlich
Militärpersonen v. § 15 C.=P.=O. und § 39,3 Reichs=Mil.=Ges.).
Offentliche Zustellung tritt nun ein (§ 77 der Dienst
weisung), wenn der Aufenthalt einer Person, an welche zuge
stellt werden soll, unbekannt ist, und, wenn die Zustellung im
Ausland zu erfolgen hätte, die Befolgung der in § 76 der
Dienstweisung gegebenen Vorschriften (worüber der Bürger¬