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Fonds besorgt aber der Oberstiftungsrat. Die evangelischen
Ortsstiftungen verwaltet der Kirchengemeinderat, die übrigen
der Oberkirchenrat. § 5 und 8 Land. Verordn. v. 28. Febr.
1862 Ges.=Bl. S. 87.
Um zu ermessen, ob bei ihm ein kirchlicher Fonds verklagt
werden kann, hat der Bürgermeister lediglich darauf zu sehen,
ob der Sitz der Verwaltung des betr. Fonds in seiner Orts
gemeinde ist oder nicht. Im erstern Fall ist er zuständig, im
letztern nicht. Katholische kirchliche Fonds werden also zwar
durch den Oberstiftungsrat in Karlsruhe vertreten, und Klagen,
welche gegen solche Fonds erhoben werden, sind gegen den Ober
stiftungsrat zu richten. Wenn aber der Sitz der Verwaltung
des betr. Fonds in der Gemeinde ist, so ist trotzdem der Bür
germeister für Klagen von Ortsgenossen gegen den betr. Fonds
aus Ansprüchen bis zu 60 Mark zuständig.
b) Der Gerichtsbarkeit des Bürgermeisters in bürgerlichen Niederlassung.
Rechtsstreitigkeiten unterstehen ferner solche Personen, welche,
wenn auch keinen Wohnsitz, doch eine Niederlassung in der Ge
meinde haben. In dieser Hinsicht bestimmt § 22 C.=P.=O.:
„Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Hand
lung oder eines andern Gewerbes eine Niederlassung,
von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen wer
den, so können gegen ihn alle Klagen, welche
auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung
Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben
werden, wo die Niederlassung sich befindet.
„Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für
Klagen gegen Personen begründet, welche ein mit Wohn
und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigen
tümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit
diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des
Guts sich beziehenden Rechtsverhältnisse be
treffen."
c) Weiter genügt es, wenn der Kläger, oder falls der Be=Aufenthalt im
Sinne des
klagte in Frage kommt, letzterer wenigstens solang, daß ihm, 18 c.-p-0.
die Klage zugestellt oder in seinem Beisein mündlich erhoben