Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

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Fonds besorgt aber der Oberstiftungsrat. Die evangelischen 
Ortsstiftungen verwaltet der Kirchengemeinderat, die übrigen 
der Oberkirchenrat. § 5 und 8 Land. Verordn. v. 28. Febr. 
1862 Ges.=Bl. S. 87. 
Um zu ermessen, ob bei ihm ein kirchlicher Fonds verklagt 
werden kann, hat der Bürgermeister lediglich darauf zu sehen, 
ob der Sitz der Verwaltung des betr. Fonds in seiner Orts 
gemeinde ist oder nicht. Im erstern Fall ist er zuständig, im 
letztern nicht. Katholische kirchliche Fonds werden also zwar 
durch den Oberstiftungsrat in Karlsruhe vertreten, und Klagen, 
welche gegen solche Fonds erhoben werden, sind gegen den Ober 
stiftungsrat zu richten. Wenn aber der Sitz der Verwaltung 
des betr. Fonds in der Gemeinde ist, so ist trotzdem der Bür 
germeister für Klagen von Ortsgenossen gegen den betr. Fonds 
aus Ansprüchen bis zu 60 Mark zuständig. 
b) Der Gerichtsbarkeit des Bürgermeisters in bürgerlichen Niederlassung. 
Rechtsstreitigkeiten unterstehen ferner solche Personen, welche, 
wenn auch keinen Wohnsitz, doch eine Niederlassung in der Ge 
meinde haben. In dieser Hinsicht bestimmt § 22 C.=P.=O.: 
„Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Hand 
lung oder eines andern Gewerbes eine Niederlassung, 
von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen wer 
den, so können gegen ihn alle Klagen, welche 
auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung 
Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben 
werden, wo die Niederlassung sich befindet. 
„Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für 
Klagen gegen Personen begründet, welche ein mit Wohn 
und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigen 
tümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit 
diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des 
Guts sich beziehenden Rechtsverhältnisse be 
treffen." 
c) Weiter genügt es, wenn der Kläger, oder falls der Be=Aufenthalt im 
Sinne des 
klagte in Frage kommt, letzterer wenigstens solang, daß ihm, 18 c.-p-0. 
die Klage zugestellt oder in seinem Beisein mündlich erhoben
	        
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