Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

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Verordnung. 
(Vom 24. April 1886.) 
Die Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen 
Rechtsangelegenheiten betreffend. 
Zum Vollzug des Gesetzes obigen Betreffs vom 
16. April 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 
XVII.) wird im Einverständnisse mit dem Großherzog 
lichen Ministerium des Innern hiemit verordnet, was 
folgt: 
§ 1. 
Der nach § 420 der Strafprozeßordnung vor Er 
hebung der Privatklage wegen Beleidigungen erforderliche 
Sühneversuch ist bei Privatklagen gegen Studierende (§ 19 
Absatz 2 obigen Gesetzes) 
an den beiden Landesuniversitäten von dem akade 
mischen Disciplinarbeamten, 
an der Technischen Hochschule von deren Direktor 
rorzunehmen. 
§ 2. 
Die Protokolle über Vergleiche vor dem Schiedsmann 
enthalten: 
1. den Ort und die Zeit der Verhandlung; 
2. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen 
Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; 
3. den Gegenstand des Streites und 
4. den Inhalt des Vergleichs. 
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur 
Durchsicht vorzulegen. Daß dies geschehen und die Ge¬
	        
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