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Verordnung.
(Vom 24. April 1886.)
Die Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen
Rechtsangelegenheiten betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes obigen Betreffs vom
16. April 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr.
XVII.) wird im Einverständnisse mit dem Großherzog
lichen Ministerium des Innern hiemit verordnet, was
folgt:
§ 1.
Der nach § 420 der Strafprozeßordnung vor Er
hebung der Privatklage wegen Beleidigungen erforderliche
Sühneversuch ist bei Privatklagen gegen Studierende (§ 19
Absatz 2 obigen Gesetzes)
an den beiden Landesuniversitäten von dem akade
mischen Disciplinarbeamten,
an der Technischen Hochschule von deren Direktor
rorzunehmen.
§ 2.
Die Protokolle über Vergleiche vor dem Schiedsmann
enthalten:
1. den Ort und die Zeit der Verhandlung;
2. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen
Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
3. den Gegenstand des Streites und
4. den Inhalt des Vergleichs.
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur
Durchsicht vorzulegen. Daß dies geschehen und die Ge¬