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und ihrer Kommission nachmals erst in den Gesetzent
wurf aufgenommen) Statthaftigkeit der Zwangsvoll
streckung ernste Gefahren verbunden sowohl für den
Schuldner als auch für das weitere Verkehrsleben, ins
besondere auch für den Kredit der Gemeinde, in welcher
der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Allerdings sollen nach der Absicht des Gesetzentwurfs
(Begründung zu § 1) nur streitige, eines Vergleichs be
dürftige, vermögensrechtliche Ansprüche vor den Schieds
richter gebracht und Scheinvergleiche vermieden werden.
Indes wird keine gesetzliche Bestimmung ausreichen, um
diesen Anlaß und Zweck auch sicher zu erreichen. Ein
auch noch so unerhebliches Nachgeben in Ansprüchen birgt
in sich einen Vergleich; dieses Nachgeben kann ein wirk
liches oder nur vorgegebenes sein, dessen wahres Wesen
dem Bürgermeister ebensowenig erkennbar sein wird als
dem Richter. Zum erheblichen Schaden von Schuldnern
und ihrer Familien, ja von noch weitern Kreisen wer
den aber zwischen Gläubigern und Schuldnern Verein
barungen getroffen unter der Form von Vergleichen,
deren wahrer Inhalt mit nachteiligen Folgen nicht ein
mal dem Schuldner zum klaren Bewußtsein kommt,
ohne daß die zu diesem Zwecke vom Gläubiger ange
wendeten Mittel den Thatbestand eines bürgerlich= oder
strafrechtlichen Betrugs erfüllen. Dies ist namentlich
der Fall bei Abrechnungen über verschiedene Schuldposten,
dabei geleistete Zahlungen, Aufrechnung von Zahlungen,
Berechnung von Zinsen u. s. w. Der vom Gläubiger
abhängige und arglose Schuldner versteht sich nun dazu,
die im Vergleich festgesetzte Schuld vor dem Notar, der
nach Geschäftsordnung § 23 bei der bestimmten über
einstimmenden Erklärung beider Teile zu einer sachlichen
Prüfung nicht veranlaßt ist, anzuerkennen, und erwirbt
der Gläubiger eine vollstreckbare Notariatsurkunde bezw.
ein Anerkenntnisurteil, deren verhängnisvolle Wirkungen
der Schuldner oft gerade zu der ihm ungelegensten Zeit