Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

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§ 15. 
Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien zustande. 
so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. 
§ 16. 
Sofern der Schiedsmann zugleich der Bürgermeister 
oder dessen gesetzlicher Stellvertreter derjenigen Gemeinde 
ist, in deren Bezirk der Schuldner Wohnsitz, Niederlas 
sung oder Aufenthalt im Sinne der §§ 18 und 21 der 
Civilprozeßordnung hat, findet aus dem vor dem Schieds 
mann geschlossenen Vergleiche die gerichtliche Zwangsvoll 
streckung statt. 
Das gleiche gilt in Ansehung solcher Vergleiche, welche 
vor einem badischen Bürgermeister über vermögensrecht 
liche Streitigkeiten mit einem Streitwerte über 300 Mark 
auf freiwilliges Erscheinen beider Teile abgeschlossen wor 
den sind. 
Auf die Zwangsvollstreckungen finden die Bestim 
mungen der §§ 662—701 und des § 705 Civilprozeß 
ordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
die vollstreckbaren Ausfertigungen von dem Bürgermeister 
selbst zu erteilen sind. 
In den Fällen der §§ 664, 665 der Civilprozeß 
ordnung darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf 
Anordnung des Amtsgerichts des Bezirks erteilt werden. 
(Vergl. §§ 1—22 der Dienstweisung.) 
III. Die Sühneverhandlung über Beleidigungen 
und Körperverletzungen. 
§§ 17—21.
	        
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