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§ 15.
Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien zustande.
so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
§ 16.
Sofern der Schiedsmann zugleich der Bürgermeister
oder dessen gesetzlicher Stellvertreter derjenigen Gemeinde
ist, in deren Bezirk der Schuldner Wohnsitz, Niederlas
sung oder Aufenthalt im Sinne der §§ 18 und 21 der
Civilprozeßordnung hat, findet aus dem vor dem Schieds
mann geschlossenen Vergleiche die gerichtliche Zwangsvoll
streckung statt.
Das gleiche gilt in Ansehung solcher Vergleiche, welche
vor einem badischen Bürgermeister über vermögensrecht
liche Streitigkeiten mit einem Streitwerte über 300 Mark
auf freiwilliges Erscheinen beider Teile abgeschlossen wor
den sind.
Auf die Zwangsvollstreckungen finden die Bestim
mungen der §§ 662—701 und des § 705 Civilprozeß
ordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
die vollstreckbaren Ausfertigungen von dem Bürgermeister
selbst zu erteilen sind.
In den Fällen der §§ 664, 665 der Civilprozeß
ordnung darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf
Anordnung des Amtsgerichts des Bezirks erteilt werden.
(Vergl. §§ 1—22 der Dienstweisung.)
III. Die Sühneverhandlung über Beleidigungen
und Körperverletzungen.
§§ 17—21.