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§ 89.
Im Mahnverfahren vor den Gemeindegerichten
(Bürgermeistern) ist der nach § 640 der Civil
prozeßordnung statthafte Einspruch gegen einen Voll
streckungsbefehl des Bürgermeisters bei dem Amts
gerichte zu erheben.
Auf die Erhebung dieses Einspruchs findet die
Vorschrift des § 87 dieser Verordnung Anwendung.
III. Mit Wirksamkeit vom 20. Mai 1886, als dem
Tage des Inkrafttretens des Reichsgesetzes, betreffend
die Ergänzung des § 809 der Civilprozeßordnung vom
30. April 1886, wird in Absatz 5 des § 92 der Schluß
des dritten Satzes, beginnend mit den Worten „daß der
Nachweis der Zustellung der nach §§ 671 und 672 Ci
wilprozeßordnung zuzustellenden Schriftstücke“ u. s. w.,
durch die folgende anderweite Fassung ersetzt:
„daß soweit die Zustellung von Schriftstücken
nach §§ 671 und 672 Civilprozeßordnung vor
der Zwangsvollstreckung oder bei deren Beginn
oder nach § 809 Absatz 3 Civilprozeßordnung in
nerhalb einer Frist nach der Arrestvollziehung erfor
derlich ist, die zuzustellenden Urkunden und die zur
Zustellung erforderlichen Ausfertigungen oder Ab
schriften, beziehungsweise, wenn die Zustellung schon
erfolgt ist, die Nachweise hierüber beigebracht werden.
Karlsruhe, den 10. Mai 1886.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und
des Unterrichts.
gez. Nokk.
Vdt. Giehne.