Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

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§ 89. 
Im Mahnverfahren vor den Gemeindegerichten 
(Bürgermeistern) ist der nach § 640 der Civil 
prozeßordnung statthafte Einspruch gegen einen Voll 
streckungsbefehl des Bürgermeisters bei dem Amts 
gerichte zu erheben. 
Auf die Erhebung dieses Einspruchs findet die 
Vorschrift des § 87 dieser Verordnung Anwendung. 
III. Mit Wirksamkeit vom 20. Mai 1886, als dem 
Tage des Inkrafttretens des Reichsgesetzes, betreffend 
die Ergänzung des § 809 der Civilprozeßordnung vom 
30. April 1886, wird in Absatz 5 des § 92 der Schluß 
des dritten Satzes, beginnend mit den Worten „daß der 
Nachweis der Zustellung der nach §§ 671 und 672 Ci 
wilprozeßordnung zuzustellenden Schriftstücke“ u. s. w., 
durch die folgende anderweite Fassung ersetzt: 
„daß soweit die Zustellung von Schriftstücken 
nach §§ 671 und 672 Civilprozeßordnung vor 
der Zwangsvollstreckung oder bei deren Beginn 
oder nach § 809 Absatz 3 Civilprozeßordnung in 
nerhalb einer Frist nach der Arrestvollziehung erfor 
derlich ist, die zuzustellenden Urkunden und die zur 
Zustellung erforderlichen Ausfertigungen oder Ab 
schriften, beziehungsweise, wenn die Zustellung schon 
erfolgt ist, die Nachweise hierüber beigebracht werden. 
Karlsruhe, den 10. Mai 1886. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und 
des Unterrichts. 
gez. Nokk. 
Vdt. Giehne.
	        
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