Zustellungs
und Behändi
gungs
gebühren (379
Ziff. 6).
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§ 83.
Die Gebühr des Gerichtsvollziehers für die formliche
Zustellung (§ 68 Absatz 3) beträgt 50 Pfennig und, wenn die
selbe durch Ersuchen der Post oder (§ 76 Absatz 3) durch Auf
gabe zur Post erfolgt, 25 Pfennig nebst Ersatz der Portoaus
lagen.
Als Gebühr für die vereinfachte Zustellung (§ 68 Abs. 2
vergl. mit § 69) und für die Behändigung mit Beurkundung hat
der Gerichtsvollzieher 20 Pfennig, der Gemeindediener 10 Pf.
zu beziehen.
Für formlose (einer Beurkundung nicht bedürfende) Behän
Gebühr nicht bewillit ist, erhalten die Gemeindebeamten und Ge
meindebediensteten als Vergütung für Zeitaufwand und Verpflegung
eine Tagesgebühr.
In den Städten, auf welche das Gesetz vom 24. Juni 1874
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVII.) Anwendung findet.
wird die Tagesgebühr bei Geschäften, welche für die Gemeinde
selbst verrichtet werden, durch Ortsstatut festgesetzt.
In den übrigen Gemeinden und in den vorgenannten Städten
bei Geschäften, welche für andere als die Gemeinde verrichtet werden.
beträgt die Tagesgebühr:
für Geschäfte innerhalb der Gemarkung, sofern der Ort, wo
das Geschäft vorgenommen wird, weniger als 8 Kilometer von
dem Gemeindehause entfernt ist:
a. für die Gemeindebeamten (Bürgermeister, Gemeinderäte, Rat
schreiber, Ausschußmitglieder, Gemeinderechner, Oberbürger
meister, Beigeordnete, Stadträte, Stadtverordnete) sowie für
die höhern Gemeindediener (Förster, Waldmeister, Baumeister,
Wagmeister und dergleichen):
1. in Gemeinden von 4000 und mehr
Einwohnern und in allen Amts= und
Amtsgerichtssitzen
4 Mk.
* .
Pf.
2. in andern Gemeinden,
für das Gemeindedienstpersonal (Ratsdiener, Ortspolizeidiener.
Tagwächter, Boten, Feldhüter und andere):
1. in Gemeinden von 4000 und mehr
Einwohnern und in allen Amts= und
Amtsgerichtssitzen
2 Mk. — Pf.
2. in andern Gemeinden.
1
50
II. für Geschäfte außerhalb der Gemarkung oder, wenn der Ort,