Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

Zustellungs 
und Behändi 
gungs 
gebühren (379 
Ziff. 6). 
152 
§ 83. 
Die Gebühr des Gerichtsvollziehers für die formliche 
Zustellung (§ 68 Absatz 3) beträgt 50 Pfennig und, wenn die 
selbe durch Ersuchen der Post oder (§ 76 Absatz 3) durch Auf 
gabe zur Post erfolgt, 25 Pfennig nebst Ersatz der Portoaus 
lagen. 
Als Gebühr für die vereinfachte Zustellung (§ 68 Abs. 2 
vergl. mit § 69) und für die Behändigung mit Beurkundung hat 
der Gerichtsvollzieher 20 Pfennig, der Gemeindediener 10 Pf. 
zu beziehen. 
Für formlose (einer Beurkundung nicht bedürfende) Behän 
Gebühr nicht bewillit ist, erhalten die Gemeindebeamten und Ge 
meindebediensteten als Vergütung für Zeitaufwand und Verpflegung 
eine Tagesgebühr. 
In den Städten, auf welche das Gesetz vom 24. Juni 1874 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVII.) Anwendung findet. 
wird die Tagesgebühr bei Geschäften, welche für die Gemeinde 
selbst verrichtet werden, durch Ortsstatut festgesetzt. 
In den übrigen Gemeinden und in den vorgenannten Städten 
bei Geschäften, welche für andere als die Gemeinde verrichtet werden. 
beträgt die Tagesgebühr: 
für Geschäfte innerhalb der Gemarkung, sofern der Ort, wo 
das Geschäft vorgenommen wird, weniger als 8 Kilometer von 
dem Gemeindehause entfernt ist: 
a. für die Gemeindebeamten (Bürgermeister, Gemeinderäte, Rat 
schreiber, Ausschußmitglieder, Gemeinderechner, Oberbürger 
meister, Beigeordnete, Stadträte, Stadtverordnete) sowie für 
die höhern Gemeindediener (Förster, Waldmeister, Baumeister, 
Wagmeister und dergleichen): 
1. in Gemeinden von 4000 und mehr 
Einwohnern und in allen Amts= und 
Amtsgerichtssitzen 
4 Mk. 
* . 
Pf. 
2. in andern Gemeinden, 
für das Gemeindedienstpersonal (Ratsdiener, Ortspolizeidiener. 
Tagwächter, Boten, Feldhüter und andere): 
1. in Gemeinden von 4000 und mehr 
Einwohnern und in allen Amts= und 
Amtsgerichtssitzen 
2 Mk. — Pf. 
2. in andern Gemeinden. 
1  
50  
II. für Geschäfte außerhalb der Gemarkung oder, wenn der Ort,
	        
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