Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

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welcher der Geladene vor dem Bürgermeister erscheinen soll, be 
zeichnet werden. 
Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt als an dem 
Tage zugestellt, an welchem seit der Einrückung des Auszugs 
in das Bezirksverkündigungsblatt ein Monat verstrichen ist. 
Enthält das Schriftstück keine Ladung, so gilt es als zugestellt, 
wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gemeindetafel 
zwei Wochen verstrichen sind. 
Neunter Abschnitt. 
Kosten des gemeindegerichtlichen Verfahrens. 
§ 78. 
Als Gerichtsgebühren werden erhoben: 
1. für die Verhandlung und Erledigung eines Rechtsstreits 
durch Entscheidung oder Vergleich bei einem Streitwerte 
1 Mk. — Pf. 
a. bis mit 20 Mark 
2  
b. über 20 Mark 
2, im Mahnverfahren 
für einen Zahlungsbefehl bei einem 
Mk. 30 Pf. 
Streitwerte bis mit 20 Mark 
„ 60  
über 20 Mark 
für einen Vollstreckungsbefehl bei 
„ 20  
einem Streitwerte bis mit 20 Mark 
40  
über 20 Mark 
Weitere Gebühren kommen nicht in Ansatz. Insbesondere 
dürfen für die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten, welche 
anders als durch Entscheidung oder Vergleich erledigt werden, 
für die Erlassung von Arrestbefehlen und von einstweiligen Ver 
fügungen und für die Erteilung von Vollstreckungsklauseln Ge 
richtsgebühren nicht berechnet werden. 
Die in Absatz 1 bezeichneten Gerichtsgebühren hat der 
Bürgermeister oder sein Stellvertreter zu beziehen. Bezieht der 
Bürgermeister jedoch für seine Thätigkeit als Gemeinderichter 
eine Bauschsumme oder erhöhten Gehalt, so fließen die Gerichts¬ 
Gerichtsge 
bühren.
	        
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