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welcher der Geladene vor dem Bürgermeister erscheinen soll, be
zeichnet werden.
Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt als an dem
Tage zugestellt, an welchem seit der Einrückung des Auszugs
in das Bezirksverkündigungsblatt ein Monat verstrichen ist.
Enthält das Schriftstück keine Ladung, so gilt es als zugestellt,
wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gemeindetafel
zwei Wochen verstrichen sind.
Neunter Abschnitt.
Kosten des gemeindegerichtlichen Verfahrens.
§ 78.
Als Gerichtsgebühren werden erhoben:
1. für die Verhandlung und Erledigung eines Rechtsstreits
durch Entscheidung oder Vergleich bei einem Streitwerte
1 Mk. — Pf.
a. bis mit 20 Mark
2
b. über 20 Mark
2, im Mahnverfahren
für einen Zahlungsbefehl bei einem
Mk. 30 Pf.
Streitwerte bis mit 20 Mark
„ 60
über 20 Mark
für einen Vollstreckungsbefehl bei
„ 20
einem Streitwerte bis mit 20 Mark
40
über 20 Mark
Weitere Gebühren kommen nicht in Ansatz. Insbesondere
dürfen für die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten, welche
anders als durch Entscheidung oder Vergleich erledigt werden,
für die Erlassung von Arrestbefehlen und von einstweiligen Ver
fügungen und für die Erteilung von Vollstreckungsklauseln Ge
richtsgebühren nicht berechnet werden.
Die in Absatz 1 bezeichneten Gerichtsgebühren hat der
Bürgermeister oder sein Stellvertreter zu beziehen. Bezieht der
Bürgermeister jedoch für seine Thätigkeit als Gemeinderichter
eine Bauschsumme oder erhöhten Gehalt, so fließen die Gerichts¬
Gerichtsge
bühren.