Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

Ersatzzustel 
lung im Ge 
schäftslokal. 
Annahmever 
weigerung 
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oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. 
Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung 
an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Ver 
mieter erfolgen, wenn diese zur Annahme bereit sind. 
Wird die Person, welcher zuzustellen ist, in ihrer Wohnung 
nicht angetroffen und ist die Zustellung auch nicht nach den 
vorstehenden Bestimmungen zu handen einer dritten Person 
ausführbar, so kann sie durch Niederlegung des zuzustellenden 
Schriftstücks bei dem Bürgermeister erfolgen. Eine schriftliche 
Anzeige hiervon ist an der Wohnungsthür der Person, welcher 
zuzustellen ist, anzuheften; auch ist, soweit thunlich, zwei Nach 
barn von der Niederlegung mündliche Mitteilung zu machen. 
§ 72. 
Für Gewerbetreibende mit besonderem Geschäftslokal (Laden, 
Komptoir u. s. w.) kann, wenn sie in dem Geschäftslokal nicht 
angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden 
Gewerbegehilfen (Kommis, Ladenmädchen, Buchhalter, Gesellen 
u. s. w.) erfolgen. 
Die Zustellung an einen Rechtsanwalt kann, wenn der 
selbe in seinem Geschäftslokale nicht angetroffen wird, an einen 
darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber des Rechtsanwaltes 
erfolgen. 
Die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter oder den Vor 
steher einer Behörde, einer Korporation oder eines Personen 
vereins kann, wenn derselbe in dem Geschäftslokale während 
der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen wird, oder 
an der Annahme verhindert ist, an einen andern in dem Ge 
schäftslokale anwesenden Beamten oder Bediensteten der Behörde 
u. s. w. bewirkt werden. 
§ 73. 
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund 
verweigert, so hat der Gemeindediener das zuzustellende Schrift 
stüuck am Orte der Zustellung zurückzulassen, und vertritt diese 
Zurücklassung die Stelle der übergabe.
	        
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