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dung. Ist mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden,
so kann die Partei oder deren Vertreter mit Vorbehalt der
Beseitigung des Mangels einstweilen zugelassen werden;
solchen Fällen ist für diese Beseitigung eine Frist zu bestimmen
und darf die Entscheidung erst nach Ablauf der Frist erlassen
werden.
§ 20.
Bevollmäch
Die Parteien können vor dem Bürgermeister entweder selbst
tigte und Bei
stände.
verhandeln oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen
Die Partei, welche selbst verhandelt, kann mit jeder volljährigen
Person als Beistand erscheinen.
Der Bevollmächtigte hat, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 40 Abs. 3 und § 43 Abs. 2, die Bevollmächtigung durch
eine schriftliche Vollmacht, welche zu den Akten abzugeben ist,
nachzuweisen. Im Falle des Mangels der Vollmacht finden,
soweit deren Nachweis erforderlich ist, die Bestimmungen des
§ 19 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Bevollmächtigte und Beistände, welche die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig betreiben, können
von dem Bürgermeister zurückgewiesen werden. Eine Anfechtung
dieser Anordnung findet nicht statt.
Rechtsanwälte und deren rechtskundige Stellvertreter können
nicht zurückgewiesen werden.
§ 21.
Das Gesetz enthält nur wenige Bestimmungen, durch Regelung des
Verfahrens im
direkt oder allgemeinen.
welche das Verfahren vor dem Bürgermeister
durch Verweisung auf die Vorschriften der Civilprozeßordnung
näher geregelt wird.
Soweit solche Bestimmungen fehlen, ist das Verfahren dem
freien Ermessen des Bürgermeisters anheimgegeben und hat
dieser darnach dasselbe unter sachgemäßer Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles so zu bestimmen, daß dadurch die
allseitige Erörterung und die gerechte Entscheidung der Sache
ermöglicht wird.