Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

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dung. Ist mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden, 
so kann die Partei oder deren Vertreter mit Vorbehalt der 
Beseitigung des Mangels einstweilen zugelassen werden; 
solchen Fällen ist für diese Beseitigung eine Frist zu bestimmen 
und darf die Entscheidung erst nach Ablauf der Frist erlassen 
werden. 
§ 20. 
Bevollmäch 
Die Parteien können vor dem Bürgermeister entweder selbst 
tigte und Bei 
stände. 
verhandeln oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen 
Die Partei, welche selbst verhandelt, kann mit jeder volljährigen 
Person als Beistand erscheinen. 
Der Bevollmächtigte hat, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des § 40 Abs. 3 und § 43 Abs. 2, die Bevollmächtigung durch 
eine schriftliche Vollmacht, welche zu den Akten abzugeben ist, 
nachzuweisen. Im Falle des Mangels der Vollmacht finden, 
soweit deren Nachweis erforderlich ist, die Bestimmungen des 
§ 19 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Bevollmächtigte und Beistände, welche die Besorgung 
fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig betreiben, können 
von dem Bürgermeister zurückgewiesen werden. Eine Anfechtung 
dieser Anordnung findet nicht statt. 
Rechtsanwälte und deren rechtskundige Stellvertreter können 
nicht zurückgewiesen werden. 
§ 21. 
Das Gesetz enthält nur wenige Bestimmungen, durch Regelung des 
Verfahrens im 
direkt oder allgemeinen. 
welche das Verfahren vor dem Bürgermeister  
durch Verweisung auf die Vorschriften der Civilprozeßordnung 
näher geregelt wird. 
Soweit solche Bestimmungen fehlen, ist das Verfahren dem 
freien Ermessen des Bürgermeisters anheimgegeben und hat 
dieser darnach dasselbe unter sachgemäßer Berücksichtigung der 
Umstände des Einzelfalles so zu bestimmen, daß dadurch die 
allseitige Erörterung und die gerechte Entscheidung der Sache 
ermöglicht wird.
	        
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