Full text: ¬Der badische Bürgermeister (1)

Hinterlegung 
durch den 
Schuldner. 
Aufhebung 
wegen verän 
derter Um 
stände. 
Einstweilige 
Verfügung 
100 — 
wird unbedingte Abweisung des Widerspruchs, diejenige des 
Arrestklägers Annahme des Zugeständnisses der vom Schuldner 
zur Begründung des Widerspruchs aufgestellten thatsächlichen 
Behauptungen — jeweils auf Antrag der erschienenen Partei 
zur Folge haben. Wird die Hauptsache mitverhandelt, so er 
geht dann auch zugleich Entscheidung (Versäumnisurteil) in 
der Sache. 
Erscheinen aber beide Teile in dem auf den Widerspruch 
hin anberaumten Termin, so wird auf die Verhandlung hin 
der Arrest dann ganz oder teilweise bestätigt, abgeändert, auf 
gehoben oder auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung 
von einer nach freiem Ermessen des Bürgermeisters zu be 
stimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht. 
Gegen die Entscheidung steht jeder Partei die Berufung 
auf den ordentlichen Rechtsweg nach Maßgabe der §§ 34-36 
der Dienstweisung zu. 
13) Hinterlegt der Schuldner die ihm im Arrestbefehl nach 
gelassene Summe, so verlangt er daraufhin Aufhebung desselben, 
jedoch nicht beim Bürgermeister, sondern beim dafür ausschließ 
lich zuständigen Amtsgericht. 
14) Der Bürgermeister kann dagegen auf Antrag des Schuld 
ners, selbst nach erfolgter Bestätigung des Arrestes im Wider 
spruchsverfahren, und zwar wegen veränderter Umstände, den 
selben wieder aufheben. Über die dahin gehörigen Fälle siehe 
§ 58 der Dienstweisung und wegen des dabei zu beobachtenden 
Verfahrens § 57 a. a. O. 
II. Einstweilige Verfügung. 
Wenn die Herausgabe von Sachen oder die Erwirkung 
von Handlungen oder Unterlassungen im Streite ist, Anspruch 
und Gefahr des Verlustes der Kläger glaubhaft machen kann 
oder zur Hinterlegung hierwegen zugelassen wird, so kann der 
Kläger zur Sichernng der künftigen Zwangsvollstreckung in 
Beziehung auf den Streitgegenstand, zu dessen Entscheidung 
der Bürgermeister zuständig ist, von diesem die Erlassung einer 
einstweiligen Verfügung begehren. Eine die Erlassung einer
	        
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