Hinterlegung
durch den
Schuldner.
Aufhebung
wegen verän
derter Um
stände.
Einstweilige
Verfügung
100 —
wird unbedingte Abweisung des Widerspruchs, diejenige des
Arrestklägers Annahme des Zugeständnisses der vom Schuldner
zur Begründung des Widerspruchs aufgestellten thatsächlichen
Behauptungen — jeweils auf Antrag der erschienenen Partei
zur Folge haben. Wird die Hauptsache mitverhandelt, so er
geht dann auch zugleich Entscheidung (Versäumnisurteil) in
der Sache.
Erscheinen aber beide Teile in dem auf den Widerspruch
hin anberaumten Termin, so wird auf die Verhandlung hin
der Arrest dann ganz oder teilweise bestätigt, abgeändert, auf
gehoben oder auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung
von einer nach freiem Ermessen des Bürgermeisters zu be
stimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Gegen die Entscheidung steht jeder Partei die Berufung
auf den ordentlichen Rechtsweg nach Maßgabe der §§ 34-36
der Dienstweisung zu.
13) Hinterlegt der Schuldner die ihm im Arrestbefehl nach
gelassene Summe, so verlangt er daraufhin Aufhebung desselben,
jedoch nicht beim Bürgermeister, sondern beim dafür ausschließ
lich zuständigen Amtsgericht.
14) Der Bürgermeister kann dagegen auf Antrag des Schuld
ners, selbst nach erfolgter Bestätigung des Arrestes im Wider
spruchsverfahren, und zwar wegen veränderter Umstände, den
selben wieder aufheben. Über die dahin gehörigen Fälle siehe
§ 58 der Dienstweisung und wegen des dabei zu beobachtenden
Verfahrens § 57 a. a. O.
II. Einstweilige Verfügung.
Wenn die Herausgabe von Sachen oder die Erwirkung
von Handlungen oder Unterlassungen im Streite ist, Anspruch
und Gefahr des Verlustes der Kläger glaubhaft machen kann
oder zur Hinterlegung hierwegen zugelassen wird, so kann der
Kläger zur Sichernng der künftigen Zwangsvollstreckung in
Beziehung auf den Streitgegenstand, zu dessen Entscheidung
der Bürgermeister zuständig ist, von diesem die Erlassung einer
einstweiligen Verfügung begehren. Eine die Erlassung einer