Full text: System des Pandekten-Rechts (3)

84 Besondr. Theil. C) Process. I. Abschn. Streitigen. 
als der Richter danach sprechen muss, unter die Beweis 
mittel gezählt werden kann [x). Ist er abgeleistet, so 
wird das beschworne Recht als wirklich angenommen, 
ohne dass jedoch der Eid eine neue Klage erzeugt ly). 
Als Vergleich kann daher der Eid wegen eines Irrthums 
nicht angefochten werden [z], wo der Vergleich unum 
stöfslich ist fal, wohl aber, wo der Irrthum von der Art 
ist, dass er einen Vergleich würde vernichtet haben 6). 
Auch ist es jetzt [cl erlaubt, den Eid anzufechten, 
wenn er wissentlich falsch abgeschworen ist, und zwar 
in allen Sachen [d]; nur muss freilich der Meineid be 
wiesen werden, welches jedoch natürlich durch die or 
dentlichen Beweismittel geschehen kann e). Eine Ap 
pellation gegen ein, dem Eide gemässes Urtheil ist un 
erlaubt UfJ. 
§. 1163. 
Die Eides- Delation kann geschehen 
Wer kann 
ihn deferi 
A) von Jedem, aber auch nur von dem, wel 
ren? 
cher durch Vergleich den Streit beyzulegen 
befugt ist [gl; doch muss er auf Verlangen zuvor den 
Eid für Gefährde schwören, weil, wenn er diels nicht 
will, der Gegner sich auf den Eidesantrag nicht einzu 
lassen braucht [h). Auch infamirte Personen dürfen ih 
[c) Nicht so nach L. 21. 22. 
La) Andre Ideen hat Mal 
de dolo malo (4. 3.) L. 1. L. 12. 
blank doctrin. de iureiur. §. 
C. de R. C. (4. 1.). A. M. ist 
41., welche er aber nach sei 
Voet L. 12. T. 2. §. 25. 
nen princ. iur. Rom. §. 474 
77. wieder verlassen zu haben 
Id) C. C. C. Art. 107. Ueber 
scheint. 
die Ideen andrer s. Malblank 
u S. oben die Allegate zu 
§. 64. 65. Müller ad Ley 
ser Obs. 330. 
§. 933. 
(el Einen stärkern Eid fodert 
2) L. 9. C. de transact. (2. 4.) 
Malblank a. a. O. 
L. 4. C. de re iudicat. (7.52.). 
La) Diese Fälle s. oben §. 920. 
U L. 12. C. de R. C. (4. 1.). 
5) Die gemeine unbedingte 
Igl L. 60. de procurat. (3. 3.) 
Behauptung, dass der Eid un 
L. 17. §. 3. L. 18. L. 19. h. t. 
umstölslich sey, läfst sich nicht 
(12. 2.) cap. 4. de procur. in 6. 
vertheidigen, so wenig als die 
(1. 19.). 
unbedingte gegentheilige Be 
hauptung des Malblank 
U1 L. 34. §. 4. L. 37. h. t. 
doctr. §. 65. S. dagegen dessen 
(12. 12.). 
princ. iur. Rom. §. 477.
	        
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