Full text: System des Pandekten-Rechts (3)

1) Allg. Grunds. B) Object des Processes. 
stet werden soll, theils, es sey ausdrücklich, oder still 
schweigend; auf die Art der Rechtsverfolgung geht. 
Diese Foderung muss aber so bestimmt aufgestellt wer 
den, dass eine Verurtheilung möglich ist, wodurch je 
doch im Fall generischer, illiquider Ansprüche ein ge 
nerelles Gesuch nicht ausgeschlossen wird [zl; auch 
darf der Kläger nicht mehr fodern, als ihm gebührt. 
Die Strafe des Zuvielfoderns (pluris petitio) besteht 
nach den Gesetzen darin, dass, wenn zu frühzeitig (plus 
tempore) gebeten ist, die Zahlungstermine verdoppelt 
werden, und vom Kläger die Kosten des ersten Verfah 
rens zu erstatten sind, in den übrigen Fällen aber in 
dreyfachem Schadensersatz [al; doch wird, wenn vor 
Existenz einer Bedingung geklagt ist, der Beklagte ver 
urtheilt, sofern die Bedingung nur zur Zeit des Endur 
theils existirt (5). Eine Art des Zuvielfoderns ist es auch, 
wenn alternativ geklagt wird, wo der Beklagte nur ein 
fach verpflichtet ist, gesetzt dieser sollte hier auch 
dié Befugnifs haben, etwas Anderes zu geben [cl, so 
wie, wenn nicht alternativ geklagt wird, wo der Be 
klägte ein Wahlrecht (§. 84.) hat [d); doch wird im 
letzten Fall, wenn die alternative Verbindlichkeit acten 
kundig ist, der Libell von Amtswegen aufrecht erbal 
ten e). Uebrigens ist der, welcher zu viel fodert, 
nach der Praxis nur zur simpeln Entschädigung ver 
pflichtet UfJ. 
§. 1136. 
Inhalt der 
Da Verbindlichkeiten nur durch factische 
Klage. 
Umstände wirklich, und durch Gesetze be 
gründet werden (§. 131.): so kann eine Foderung nur 
insofern gerichtlich Eingang finden, als sie durch die 
gehörigen Umstände als gerecht dargestellt wird. Die 
Klage muss also ferner enthalten die Angabe der, die 
Foderung begründenden Thatumstände (fundamentum 
agendi), welche, historisch eingekleidet, die Ge 
Lel L. 7. si pars hered. pet. 
Lcl S. z. B. oben §. 198. 
(5. 4.) L. 6. L. 76. §. 1. de R. 
d I. H. Boehmer de li 
V. (6.1.) L. 24. de R. I. (50. 17.). 
bell. altern. (Exerc. T. 2.). 
La) §. 
3. I. de act. (4. 6.) §. 
tel Leyser Sp. 37. m. 2. 
10. I. de except. (4.13.). 
Müller Obs. 141. 
(6) L. 16. pr. de hered. petit. 
Lfl Müller Obs. 145. 
(5. 3.). 
III. Band.
	        
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