1) Allg. Grunds. B) Object des Processes.
stet werden soll, theils, es sey ausdrücklich, oder still
schweigend; auf die Art der Rechtsverfolgung geht.
Diese Foderung muss aber so bestimmt aufgestellt wer
den, dass eine Verurtheilung möglich ist, wodurch je
doch im Fall generischer, illiquider Ansprüche ein ge
nerelles Gesuch nicht ausgeschlossen wird [zl; auch
darf der Kläger nicht mehr fodern, als ihm gebührt.
Die Strafe des Zuvielfoderns (pluris petitio) besteht
nach den Gesetzen darin, dass, wenn zu frühzeitig (plus
tempore) gebeten ist, die Zahlungstermine verdoppelt
werden, und vom Kläger die Kosten des ersten Verfah
rens zu erstatten sind, in den übrigen Fällen aber in
dreyfachem Schadensersatz [al; doch wird, wenn vor
Existenz einer Bedingung geklagt ist, der Beklagte ver
urtheilt, sofern die Bedingung nur zur Zeit des Endur
theils existirt (5). Eine Art des Zuvielfoderns ist es auch,
wenn alternativ geklagt wird, wo der Beklagte nur ein
fach verpflichtet ist, gesetzt dieser sollte hier auch
dié Befugnifs haben, etwas Anderes zu geben [cl, so
wie, wenn nicht alternativ geklagt wird, wo der Be
klägte ein Wahlrecht (§. 84.) hat [d); doch wird im
letzten Fall, wenn die alternative Verbindlichkeit acten
kundig ist, der Libell von Amtswegen aufrecht erbal
ten e). Uebrigens ist der, welcher zu viel fodert,
nach der Praxis nur zur simpeln Entschädigung ver
pflichtet UfJ.
§. 1136.
Inhalt der
Da Verbindlichkeiten nur durch factische
Klage.
Umstände wirklich, und durch Gesetze be
gründet werden (§. 131.): so kann eine Foderung nur
insofern gerichtlich Eingang finden, als sie durch die
gehörigen Umstände als gerecht dargestellt wird. Die
Klage muss also ferner enthalten die Angabe der, die
Foderung begründenden Thatumstände (fundamentum
agendi), welche, historisch eingekleidet, die Ge
Lel L. 7. si pars hered. pet.
Lcl S. z. B. oben §. 198.
(5. 4.) L. 6. L. 76. §. 1. de R.
d I. H. Boehmer de li
V. (6.1.) L. 24. de R. I. (50. 17.).
bell. altern. (Exerc. T. 2.).
La) §.
3. I. de act. (4. 6.) §.
tel Leyser Sp. 37. m. 2.
10. I. de except. (4.13.).
Müller Obs. 141.
(6) L. 16. pr. de hered. petit.
Lfl Müller Obs. 145.
(5. 3.).
III. Band.