132 Besondr. Theil. C) Proces. I. Abschn. Streitiger.
auf seine Gläubiger überträgt. Von diesem Zeitpunct
an nennt man den Concurs einen förmlichen Ir),
und von da an den Schuldner Gemeinschuldner
oder Gantmann (cridarius). Die Edictal-Ladung geht
oft jenem Zeitpunct vorher, oft folgt sie demselben 5;
auch darf man denselben nicht in der, zunächst nur
eine Mit-Detention ertheilenden Römischen Immission
(§. 1218.) suchen (t1.
§. 1220.
Ein Concurs kann auf mehrere Weise
Abwen
dungs
abgewandt und niedergeschlagen werden,
mittel.
und zwar 1) durch Nachlassverträge
Nachlass
der Creditoren (uj. Diese können seyn
verträge.
A) freywillige, wenn die gesammten
Gläubiger dem Schuldner ungezwungen einen Nachlals
ertheilen; oder B) nothwendige, wenn einige Gläu
biger durch die Einwilligung andrer gezwungen wer
den, sich einen Nachlassvertrag gefallen zu lassen. Die
Praxis hat diess, vermöge der Ausdehnung einer sehr
singulairen Vorschrift des Römischen Rechts (oJ, bey
jedem Concurs angenommen. Unter Voraussetzung der
Rechtmässigkeit dieser Ausdehnung muss man dann fol
gende Hauptsätze aufstellen: a) Das allgemeine Princip
ist, dass die Majorität die Minorität zur Eingehung eines
Nachlafsvertrages zwingen kann, wenn sie dabey einen
gleichförmigen, für alle geltenden Maassstab festsetzt x),
sowohl vor dem Concurs, als während desselben, dem
gezwungenen Gläubiger sey seine Foderung bereits zu
fahren, Concurs-Processe abzu
) Ueber die Literatur die
wenden. Giess. 1799. Laut er
ser streitigen Eintheilung
bach D. praeiudiciale pact.
Danz §. 111. Dabelow
maior. part. creditor. Tub. 1667.
478. 498. 672—678. Happels
I. H. Boehmor de pacto re
angef. Erört. S. 124. fgg. Des
missor. in concursu creditor.
sentangef. Beobacht. S. 44. fgg.
(Exerc. T. 5.) C. F. W. Frh. v.
Weishaar a. a. O. §. 4. fgg.
Völderndorf und Wara
Gönner Handb. 4. B. n. 82.
dein. Etwas von Nachlals
§. 16. fgg.
verträgen. Erlang. 1788.
Is Dabelow 1. Ausg. §. 11.
Lol L. 7. §. 17-19. L. 8. 9.
10. de pact. (2. 14.). Dabelow
L4 L. 6. §. 6. L. 9. L. 10. §. 16.
S. 284. 296. 558. 559. Happel
de his quae in fraud. cred. (42.
a. a. O. S. 128—153.
8.) und die, §. 1218. a. E. citir
ten Schriften.
Læl L. 7. §. ult. 1. c. Boeh
Lu) G. Happel Anl. z. Ver- mer l. c. §. 11.