Full text: System des Pandekten-Rechts (3)

132 Besondr. Theil. C) Proces. I. Abschn. Streitiger. 
auf seine Gläubiger überträgt. Von diesem Zeitpunct 
an nennt man den Concurs einen förmlichen Ir), 
und von da an den Schuldner Gemeinschuldner 
oder Gantmann (cridarius). Die Edictal-Ladung geht 
oft jenem Zeitpunct vorher, oft folgt sie demselben 5; 
auch darf man denselben nicht in der, zunächst nur 
eine Mit-Detention ertheilenden Römischen Immission 
(§. 1218.) suchen (t1. 
§. 1220. 
Ein Concurs kann auf mehrere Weise 
Abwen 
dungs 
abgewandt und niedergeschlagen werden, 
mittel. 
und zwar 1) durch Nachlassverträge 
Nachlass 
der Creditoren (uj. Diese können seyn 
verträge. 
A) freywillige, wenn die gesammten 
Gläubiger dem Schuldner ungezwungen einen Nachlals 
ertheilen; oder B) nothwendige, wenn einige Gläu 
biger durch die Einwilligung andrer gezwungen wer 
den, sich einen Nachlassvertrag gefallen zu lassen. Die 
Praxis hat diess, vermöge der Ausdehnung einer sehr 
singulairen Vorschrift des Römischen Rechts (oJ, bey 
jedem Concurs angenommen. Unter Voraussetzung der 
Rechtmässigkeit dieser Ausdehnung muss man dann fol 
gende Hauptsätze aufstellen: a) Das allgemeine Princip 
ist, dass die Majorität die Minorität zur Eingehung eines 
Nachlafsvertrages zwingen kann, wenn sie dabey einen 
gleichförmigen, für alle geltenden Maassstab festsetzt x), 
sowohl vor dem Concurs, als während desselben, dem 
gezwungenen Gläubiger sey seine Foderung bereits zu 
fahren, Concurs-Processe abzu 
) Ueber die Literatur die 
wenden. Giess. 1799. Laut er 
ser streitigen Eintheilung 
bach D. praeiudiciale pact. 
Danz §. 111. Dabelow 
maior. part. creditor. Tub. 1667. 
478. 498. 672—678. Happels 
I. H. Boehmor de pacto re 
angef. Erört. S. 124. fgg. Des 
missor. in concursu creditor. 
sentangef. Beobacht. S. 44. fgg. 
(Exerc. T. 5.) C. F. W. Frh. v. 
Weishaar a. a. O. §. 4. fgg. 
Völderndorf und Wara 
Gönner Handb. 4. B. n. 82. 
dein. Etwas von Nachlals 
§. 16. fgg. 
verträgen. Erlang. 1788. 
Is Dabelow 1. Ausg. §. 11. 
Lol L. 7. §. 17-19. L. 8. 9. 
10. de pact. (2. 14.). Dabelow 
L4 L. 6. §. 6. L. 9. L. 10. §. 16. 
S. 284. 296. 558. 559. Happel 
de his quae in fraud. cred. (42. 
a. a. O. S. 128—153. 
8.) und die, §. 1218. a. E. citir 
ten Schriften. 
Læl L. 7. §. ult. 1. c. Boeh 
Lu) G. Happel Anl. z. Ver- mer l. c. §. 11.
	        
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