Full text: System des Pandekten-Rechts (3)

120 Besondr. Theil. C) Process. I. Abschn. Streitiger. 
ihr mit Gründen unterstütztes Gutachten ein, oder er 
klären es, in Abwesenheit der Parteyen mündlich zum 
Protocoll. Zuletzt erfolgt dann die Eröfnung des Rotu 
li, und der eingekommenen Gutachten. 
§. 1203. 
C) Deduc 
Nach Vollführung und Bekanntmachung 
tions 
des Beweises ist es den Parteyen noch er 
Verfahren. 
laubt, sogenannte Disputirsätze einzu 
reichen, aber jeder nur einen, um darin den, von ih 
nen selbst, oder dem andern Theil geführten Beweis 
als genügend oder ungenügend darzustellen. Der Pro 
duct macht als Bestreiter mit seiner Impugnations 
Schrift den Anfang, und der Producent mit seiner 
Salvations Schrift den Beschluss. Ist jener zu 
gleich Gegenbeweisführer, so verbindet er mit der Im 
pugnation die Salvation, und der Reproduct mit der 
Salvation des Beweises die Impugnation des Gegenbe 
weises [il. 
§. 1204. 
2) Unre 
Versäumen die Parteyen vom Beweis-In 
gelmässi 
terlocut bis zur vollendeten Beweisführung 
ges Verfah 
eine, ihnen gesetzte Frist, so wird, wenn 
ren. A) Im 
Fall des 
diese monitorisch (§. 1119.) war, und von 
Ungehor 
dieser Art sind alle, sich auf den Beweis 
sams. 
durch Augenschein und Kunstverständige 
beziehenden Fristen [4), ungehindert weiter verfahren; 
sind sie hingegen arctatorisch geladen, und nach allge 
meinen Grundsätzen (§. 1131.) als ungehorsam rechtlich 
zu betrachten, so verliert der; welcher etwas einbrin 
gen sollte (es sey ein Beweismittel, oder eine Deduc 
tion), sein Recht hiezu, und wird angeschen, als ob 
er es nicht eingebracht hätte; der hingegen, welcher 
sich über etwas Eingebrachtes erklären sollte, wird be 
handelt, als habe er nichts dagegen einzuwenden, und 
wolle es gelten lassen. Nicht recognoscirte Urkunden 
werden also als anerkannt (nicht gerade als voll bewei 
send), der verweigerte Eid als Geständniss angesehen., 
die Interrogatorien und Gegen Deductionen dürfen nicht 
weiter beygebracht werden, u. s. w. [U. 
(i) J.R.A. §. 56.57.96. Danz n. 21. §.7. Den Grund enthält 
ord. Proc. §. 394—399. 
oben §. 631. 
Gönner jur. Abh. 2. B. [ Die Gründe zu diesem al¬
	        
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