Full text: System des Pandekten-Rechts (3)

2) Besond. Grunds. A) Verf. in erst. Inst. a) ordentl. Proc. 115 
derselben ungehorsam, so ist das, was vom Beklagten 
gesagt ist, bloss umzukehren. Der Kläger muss sich 
also auf die Exceptionen speciell einlassen, und damit in 
der Regel seine Repliken verbinden. Thut er das Letzte 
nicht, so verliert er sie; lässt er sich, wo er perem 
torisch geladen ist, nicht speciell ein, so wird er ange 
sehen, als habe er die Einreden geläugnet. Diess ist denn 
durch Beurtheilung auf alle weitern Handlungen anzu 
wenden. Ist nun alles zum Spruch reif, so folgt nach 
der Lage der Sache das Erkenntniss sul, und zwar, wenn 
nicht bloss Rechtsgrundsätze streitig sind, das Erkennt 
nils auf Beweis, worin der Beweissatz speciell insofern 
zu bestimmen ist, dass angegeben wird, welchen An 
spruch der Beweisführer darzuthun habe [æ). Ist ein 
Theil bey dem Beschluss dieses Verfahrens ungehorsam, 
und der andre dringt auf Fortsetzung der Sache, so muss 
der Richter dem den Beweis auflegen, welcher ihn nach 
allgemeinen Grundsätzen zu führen hat, also auch dem 
Verneinenden, wider welchen Vermuthungen streiten [yl, 
und je nachdem der zu führende Beweis gelingt, oder 
nicht, in der Hauptsache für oder wider den Ungehor 
samen sprechen [z). 
§. 1197. 
II) Beweis 
Geht der ordentliche Procefs seinen förm 
verfahren. 
lichen Gang, so erwarten die Parteyen vor 
1) Regel 
der Beweisführung das Beweis-Interlocut. 
mässiges. 
Ist diefs erfolgt, so kann dann das Beweis 
verfahren eröfnet werden [a). Diess theilt sich in drey 
Perioden, nämlich A) das Antretungsverfahren 
(Productions- Reproductions-Verfahren), welches zu 
vörderst Bestimmung der Mittel, wodurch, und der 
Puncte, worüber der Beweis und Gegenbeweis geführt 
werden soll, bezweckt. B) Die Ausführung des 
Beweises, worin die, die Ueberzeugung des Richters 
u) Wie diess Erkenntniss zu 
Danz ord. Proc. §. 459—61. 
fassen sey, läfst sich durch Be 
Glück Comm. §. 258. Hof 
urtheilung aus den, bisher auf 
acker T. 3. §. 4418. 4419. 
gestellten Principien entschei 
scheinen dem Princip. in §. 1147. 
den. Vergl. überh. Danz ord. 
zu widerstreiten. 
Proc. §. 216—235. 
L2) L. 13. §. 2. 3. C. de iudic. 
[x) Gönner jur. Abh. 2. B. 
(3. 1.). 
n. 18. 
La] S. überh. Martin Lehrb. 
Ly Die Unterscheidungen bey 
§. 167—224. 
H 2
	        
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