2) Besond. Grunds. A) Verf. in erst. Inst. a) ordentl. Proc. 115
derselben ungehorsam, so ist das, was vom Beklagten
gesagt ist, bloss umzukehren. Der Kläger muss sich
also auf die Exceptionen speciell einlassen, und damit in
der Regel seine Repliken verbinden. Thut er das Letzte
nicht, so verliert er sie; lässt er sich, wo er perem
torisch geladen ist, nicht speciell ein, so wird er ange
sehen, als habe er die Einreden geläugnet. Diess ist denn
durch Beurtheilung auf alle weitern Handlungen anzu
wenden. Ist nun alles zum Spruch reif, so folgt nach
der Lage der Sache das Erkenntniss sul, und zwar, wenn
nicht bloss Rechtsgrundsätze streitig sind, das Erkennt
nils auf Beweis, worin der Beweissatz speciell insofern
zu bestimmen ist, dass angegeben wird, welchen An
spruch der Beweisführer darzuthun habe [æ). Ist ein
Theil bey dem Beschluss dieses Verfahrens ungehorsam,
und der andre dringt auf Fortsetzung der Sache, so muss
der Richter dem den Beweis auflegen, welcher ihn nach
allgemeinen Grundsätzen zu führen hat, also auch dem
Verneinenden, wider welchen Vermuthungen streiten [yl,
und je nachdem der zu führende Beweis gelingt, oder
nicht, in der Hauptsache für oder wider den Ungehor
samen sprechen [z).
§. 1197.
II) Beweis
Geht der ordentliche Procefs seinen förm
verfahren.
lichen Gang, so erwarten die Parteyen vor
1) Regel
der Beweisführung das Beweis-Interlocut.
mässiges.
Ist diefs erfolgt, so kann dann das Beweis
verfahren eröfnet werden [a). Diess theilt sich in drey
Perioden, nämlich A) das Antretungsverfahren
(Productions- Reproductions-Verfahren), welches zu
vörderst Bestimmung der Mittel, wodurch, und der
Puncte, worüber der Beweis und Gegenbeweis geführt
werden soll, bezweckt. B) Die Ausführung des
Beweises, worin die, die Ueberzeugung des Richters
u) Wie diess Erkenntniss zu
Danz ord. Proc. §. 459—61.
fassen sey, läfst sich durch Be
Glück Comm. §. 258. Hof
urtheilung aus den, bisher auf
acker T. 3. §. 4418. 4419.
gestellten Principien entschei
scheinen dem Princip. in §. 1147.
den. Vergl. überh. Danz ord.
zu widerstreiten.
Proc. §. 216—235.
L2) L. 13. §. 2. 3. C. de iudic.
[x) Gönner jur. Abh. 2. B.
(3. 1.).
n. 18.
La] S. überh. Martin Lehrb.
Ly Die Unterscheidungen bey
§. 167—224.
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