Full text: System des Pandekten-Rechts (3)

106 Besondr. Theil. C) Frocefs. I. Abschn. Streitiger. 
nicht durch Stimmenmehrheit, sondern das Facit ist 
Ein günstiger Zeuge [c). 
1185. 
9. 
Fortsetzung. 
Collidiren II) Beweis und Gegenbeweis, 
so unterscheide man: 1) der Beweis collidirt 
mit dem eigentlichen Gegenbeweise (§. 1149.). Dann 
treten die einfachen Grundsätze ein: Gleiches hebt sich; 
und: der stärkere überwiegt den schwächern [d). Ver 
bunden mit der Regel, dass der Beweisführer abzuwei 
sen ist, wenn er nichts beygebracht hat sel; ergeben 
sich daraus folgende Resultate : A) Wenn der Beweis 
den Gegenbeweis nicht überwiegt (also der letzte stär 
ker ist, beide gleich stark, oder schwach sind): so 
wird geradezu wider den Beweisführer erkannt. B) Iet 
der Beweis stärker, so erkennt der Richter a) für den 
Beweisführer, wenn der Beweis vollständig; b) auf den 
Erfüllungs-Eid, wenn er nicht ganz, aber wenigstens 
halb; c) auf den Reinigungs-Eid aber, wenn er nicht 
einmal halb ist IfJ. 
§." 1186. 
Fortsetzung. 
Ist aber 2) zwischén dem Beweise und 
uneigentlichen Gegenbeweise eine Collision, 
so unterscheide man: A) der letzte ist vollendet (und 
der Beweis auch, oder nicht). Dann ist vom Beweise 
nicht weiter die Rede, und es wird für den Gegenbe 
weisführer erkannt. B) Nur der Beweis ist vollendet. 
Dann ist in Betreff des Gegenbeweises auf den Erfüllungs 
oder Reinigungs-Eid zu sprechen. Wird der erste ab 
geleistet oder verweigert, so siegt oder verliert der Re 
producent; wird der letzte abgeleistet, oder verweigert, 
so siegt oder verliert der Producent. C) Beide sind un 
vollständig. Hier sind mehrere Fälle möglich, nämlich: 
a) beide sind wenigstens halb geführt. Ist diess, so 
erkennt der Richter erst dem Gegenbeweisführer den 
Erfüllungs-Eid zu. Leistet er ihn, so siegt er. Verwei 
gert er ihn, so muss der Producent den Erfüllungs-Eid 
Ic) vergl. hier Struv synt. 
Lfl S. überh. I. C. Koch de 
eo quod iustum est-circa delat. 
L. 22. T. 5. §. 48. 
Id) L. 38. de re iudic. (42. 1.) 
iuram. litis decis. Giess. 1775. 
cap. 3. de probat. (2. 19.). 
§. 30. fgg. Danz ord. Proc. 
[el denn die §. 1165. genann 
§. 259. Gönner jur. Abh. 
ten Eide setzen stets etwas be 
1. B. n. 5. Dessen Handb. 
wiesenes voraus. 
2. B. n. 41. §. 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer