106 Besondr. Theil. C) Frocefs. I. Abschn. Streitiger.
nicht durch Stimmenmehrheit, sondern das Facit ist
Ein günstiger Zeuge [c).
1185.
9.
Fortsetzung.
Collidiren II) Beweis und Gegenbeweis,
so unterscheide man: 1) der Beweis collidirt
mit dem eigentlichen Gegenbeweise (§. 1149.). Dann
treten die einfachen Grundsätze ein: Gleiches hebt sich;
und: der stärkere überwiegt den schwächern [d). Ver
bunden mit der Regel, dass der Beweisführer abzuwei
sen ist, wenn er nichts beygebracht hat sel; ergeben
sich daraus folgende Resultate : A) Wenn der Beweis
den Gegenbeweis nicht überwiegt (also der letzte stär
ker ist, beide gleich stark, oder schwach sind): so
wird geradezu wider den Beweisführer erkannt. B) Iet
der Beweis stärker, so erkennt der Richter a) für den
Beweisführer, wenn der Beweis vollständig; b) auf den
Erfüllungs-Eid, wenn er nicht ganz, aber wenigstens
halb; c) auf den Reinigungs-Eid aber, wenn er nicht
einmal halb ist IfJ.
§." 1186.
Fortsetzung.
Ist aber 2) zwischén dem Beweise und
uneigentlichen Gegenbeweise eine Collision,
so unterscheide man: A) der letzte ist vollendet (und
der Beweis auch, oder nicht). Dann ist vom Beweise
nicht weiter die Rede, und es wird für den Gegenbe
weisführer erkannt. B) Nur der Beweis ist vollendet.
Dann ist in Betreff des Gegenbeweises auf den Erfüllungs
oder Reinigungs-Eid zu sprechen. Wird der erste ab
geleistet oder verweigert, so siegt oder verliert der Re
producent; wird der letzte abgeleistet, oder verweigert,
so siegt oder verliert der Producent. C) Beide sind un
vollständig. Hier sind mehrere Fälle möglich, nämlich:
a) beide sind wenigstens halb geführt. Ist diess, so
erkennt der Richter erst dem Gegenbeweisführer den
Erfüllungs-Eid zu. Leistet er ihn, so siegt er. Verwei
gert er ihn, so muss der Producent den Erfüllungs-Eid
Ic) vergl. hier Struv synt.
Lfl S. überh. I. C. Koch de
eo quod iustum est-circa delat.
L. 22. T. 5. §. 48.
Id) L. 38. de re iudic. (42. 1.)
iuram. litis decis. Giess. 1775.
cap. 3. de probat. (2. 19.).
§. 30. fgg. Danz ord. Proc.
[el denn die §. 1165. genann
§. 259. Gönner jur. Abh.
ten Eide setzen stets etwas be
1. B. n. 5. Dessen Handb.
wiesenes voraus.
2. B. n. 41. §. 11.