Erster Abschnitt. Von Cautionen.
len lassen. Die Sicherheit der Activforderungen, mit wel
chen ein Vormund seine Caution bestellen will, ist ledig
lich nach I. §. 29. zu beurtheilen. *)
§. 9.
Soll die Caution durch Einlegung bewegli¬ A.L.R.I.
14. §. 190.
cher Pfänder **) bestellt werden, so ist auf drei
Viertel des abgeschätzten Werthes derselben Rücksicht zu
nehmen.
§. 10.
Soll die Caution durch Bürgen bestellt wer= §. 191
193. ibid
den, so ist der Berechtigte nur mit solchen Bür¬ 9.2. X.U.
gen, die mit Grundstücken angesessen, und inner= 18. §. 230.
halb der königlichen Lande belangt und zur Zahlung an
gehalten werden können, sich einzulassen verpflichtet. Die
Annehmlichkeit dieser Bürgen selbst ist darnach zu urthei
len, wie sie die von ihnen zu leistende Caution nach der
Bestimmung des §. 7. auf ihre Grundstücke versichern kön
nen.
Bei den von Vormündern zu bestellenden Cau
wie Herr Klein sehr richtig bemerkt, von den beim Moratorio
zur Conservation des Schuldners gegebenen Vorschriften
keine Analogie auf andere Fälle entlehnt werden darf. Eine
Härte aber liegt allerdings darin. Wenigstens könnten sie
nach §. 9. behandelt werden, wovon sie aber jetzt durch den
gegenwärtigen §. ausgeschlossen sind.
4) Das Gericht wird aber, da die vormundschaftliche Caution
nicht dem Generaldeposito erworben wird, sondern dem Cu
randen ausschließlich, auch nicht darauf bestehen dürfen, daß
die Activa innerhalb der ersten Hälfte des Werths der verhy
pothecirten Grundstücke eingetragen stehen, sondern bei der
Prüfung der Sicherheit nur als guter Hansvater zu Werke
gehen, und daher nach Analogie des §. 10. in der Regel zu
frieden seyn können, wenn die Versicherung nur innerhalb
zwei Drittel des Werths geschehen ist.
**) Cfr. die Anm. zu §. 8 und zu C. C. IV. §. 21.
*) Es folgt aber aus diesem §. nicht
1) daß der Berechtigte nicht freiwillig einen Bürgen an
nehmen könne, der entweder gar kein Pfand bestellt, (g.
53 und 54.) oder bloß mit einem Faustpfande die Cau
tion bestellen will. Vielmehr finden sich die Vorschriften
für den letztern Fall in g. 208 und 209.