Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Erster Abschnitt. Von Cautionen. 
len lassen. Die Sicherheit der Activforderungen, mit wel 
chen ein Vormund seine Caution bestellen will, ist ledig 
lich nach I. §. 29. zu beurtheilen. *) 
§. 9. 
Soll die Caution durch Einlegung bewegli¬ A.L.R.I. 
14. §. 190. 
cher Pfänder **) bestellt werden, so ist auf drei 
Viertel des abgeschätzten Werthes derselben Rücksicht zu 
nehmen. 
§. 10. 
Soll die Caution durch Bürgen bestellt wer= §. 191 
193. ibid 
den, so ist der Berechtigte nur mit solchen Bür¬ 9.2. X.U. 
gen, die mit Grundstücken angesessen, und inner= 18. §. 230. 
halb der königlichen Lande belangt und zur Zahlung an 
gehalten werden können, sich einzulassen verpflichtet. Die 
Annehmlichkeit dieser Bürgen selbst ist darnach zu urthei 
len, wie sie die von ihnen zu leistende Caution nach der 
Bestimmung des §. 7. auf ihre Grundstücke versichern kön 
nen. 
Bei den von Vormündern zu bestellenden Cau 
wie Herr Klein sehr richtig bemerkt, von den beim Moratorio 
zur Conservation des Schuldners gegebenen Vorschriften 
keine Analogie auf andere Fälle entlehnt werden darf. Eine 
Härte aber liegt allerdings darin. Wenigstens könnten sie 
nach §. 9. behandelt werden, wovon sie aber jetzt durch den 
gegenwärtigen §. ausgeschlossen sind. 
4) Das Gericht wird aber, da die vormundschaftliche Caution 
nicht dem Generaldeposito erworben wird, sondern dem Cu 
randen ausschließlich, auch nicht darauf bestehen dürfen, daß 
die Activa innerhalb der ersten Hälfte des Werths der verhy 
pothecirten Grundstücke eingetragen stehen, sondern bei der 
Prüfung der Sicherheit nur als guter Hansvater zu Werke 
gehen, und daher nach Analogie des §. 10. in der Regel zu 
frieden seyn können, wenn die Versicherung nur innerhalb 
zwei Drittel des Werths geschehen ist. 
**) Cfr. die Anm. zu §. 8 und zu C. C. IV. §. 21. 
*) Es folgt aber aus diesem §. nicht 
1) daß der Berechtigte nicht freiwillig einen Bürgen an 
nehmen könne, der entweder gar kein Pfand bestellt, (g. 
53 und 54.) oder bloß mit einem Faustpfande die Cau 
tion bestellen will. Vielmehr finden sich die Vorschriften 
für den letztern Fall in g. 208 und 209.
	        
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