Beilagen.
495
sonach quartaliter sechszig Thaler dafür vom Pächter an
der zu entrichtenden Pacht inne behalten werden.
Zwi
schen den belden Eheleuten aber ist verglichen worden, daß
da von dem expromittirten Capitale von viertausend Tha
lern keine Zinsen um deswillen zu entrichten sind, weil
dem Ehemanne ohnehin der Nießbrauch von dem Einge
brachten seiner Frau gebührt, nur die aus dem vorbehal
tenen Vermögen der Ehefrau hergegebenen zweitausend
Thaler derselben mit fünf Procent in vierteljährlichen Ra
ten verzinset werden sollen, worin zugleich die derselben früher
hin zugesagte Prämie *) für die übernommene Bürgschaft
enthalten ist, da die dem Verpächter überlassenen Zinsen
der verpfändeten Obligation nur vier Procent betragen.
Jn Betreff der Dauer der Bürgschaft") kamen die
Interessenten dahin überein, daß
1) für die richtige Abführung der stipulirten Pachtter
mine die Bürgschaft nicht länger als drei Monathe
nach der Verfallzeit dauern solle, so daß wenn der
Herr Verpächter längere Nachsicht mit der Abfüh
rung der fälligen Pachttermine habe, solches auf seine
alleinige Gefahr geschehe und die Bürgin dafür nicht
länger verhaftet seyn soll; dagegen
2) ebendieselbe ihre Bürgschaft für alle übrigen Verpflich
tungen aus dem Pachtcontracte auf die ganze Dauer
desselben und noch sechs Monath länger erstrecken und
bis dahin dafür verhaftet seyn will.
Ebenso wurden die Jnteressenten noch aufgefordert, sich
über den Umfang der Bürgschaft näher zu erklären,
worauf unter ihnen die Vereinigung erfolgte, daß diese
Bürgschaft sich zwar auf alle und jede aus dem Pacht
contracte selbst entspringenden Leistungen des Pächters,
mit Einschluß der darin ausbedungenen Conventionalstra
fen, erstrecken solle, aber nicht für die etwanigen Prozeß
kosten, noch für die Verzugszinsen, welche bei den nicht
*) IV. §. 115.
**) IV. §. 88 und 89.
*) IV. §. 65 und 67.