Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Beilagen. 
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sonach quartaliter sechszig Thaler dafür vom Pächter an 
der zu entrichtenden Pacht inne behalten werden. 
Zwi 
schen den belden Eheleuten aber ist verglichen worden, daß 
da von dem expromittirten Capitale von viertausend Tha 
lern keine Zinsen um deswillen zu entrichten sind, weil 
dem Ehemanne ohnehin der Nießbrauch von dem Einge 
brachten seiner Frau gebührt, nur die aus dem vorbehal 
tenen Vermögen der Ehefrau hergegebenen zweitausend 
Thaler derselben mit fünf Procent in vierteljährlichen Ra 
ten verzinset werden sollen, worin zugleich die derselben früher 
hin zugesagte Prämie *) für die übernommene Bürgschaft 
enthalten ist, da die dem Verpächter überlassenen Zinsen 
der verpfändeten Obligation nur vier Procent betragen. 
Jn Betreff der Dauer der Bürgschaft") kamen die 
Interessenten dahin überein, daß 
1) für die richtige Abführung der stipulirten Pachtter 
mine die Bürgschaft nicht länger als drei Monathe 
nach der Verfallzeit dauern solle, so daß wenn der 
Herr Verpächter längere Nachsicht mit der Abfüh 
rung der fälligen Pachttermine habe, solches auf seine 
alleinige Gefahr geschehe und die Bürgin dafür nicht 
länger verhaftet seyn soll; dagegen 
2) ebendieselbe ihre Bürgschaft für alle übrigen Verpflich 
tungen aus dem Pachtcontracte auf die ganze Dauer 
desselben und noch sechs Monath länger erstrecken und 
bis dahin dafür verhaftet seyn will. 
Ebenso wurden die Jnteressenten noch aufgefordert, sich 
über den Umfang der Bürgschaft näher zu erklären, 
worauf unter ihnen die Vereinigung erfolgte, daß diese 
Bürgschaft sich zwar auf alle und jede aus dem Pacht 
contracte selbst entspringenden Leistungen des Pächters, 
mit Einschluß der darin ausbedungenen Conventionalstra 
fen, erstrecken solle, aber nicht für die etwanigen Prozeß 
kosten, noch für die Verzugszinsen, welche bei den nicht 
*) IV. §. 115. 
**) IV. §. 88 und 89. 
*) IV. §. 65 und 67.
	        
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