Sechster Abschnitt.
Von der Vereinigung der Rechte.
§. 209.
Wenn die Rechte des Gläubigers und die A. L. R. 1.
16. §. 476
Verbindlichkeiten des Schuldners in einer Per
— 478.
son zusammen treffen; so werden beide durch diese Verei
nigung aufgehoben. Dazu wird aber erfordert:
1) daß die Person, in der sie erfolgt, das Recht für
sich selbst auszuüben, und die Pflicht für eigne Rech
nung zu leisten habe;
ferner, daß bei ihr das Recht und die Verbindlich
lichkeit aus einem unwiderruflichen Rechtsgrunde zu
sammen kommen. (A. L. R. I. 18. §. 677.)
§. 210.
§. 479 und
Jst der Vertrag oder die Handlung, wodurch
480. l. c.
die Vereinigung erfolgt, widerruflich; so ruhen
die Rechte und Pflichten nur so lange, als die Vereini
gung dauert. *) Wenn also das dem Schuldner übertra
*) Es muß also so lange auch die Verjährung ruhn und die
selbe durch die Vereinigung unterbrochen werden, weil Nie,
mand wider sich selbst klagen kann. (A. L. R. I. 9. §. 527 u.
529.) Gleichwohl ist dessen bei der Materie von der Verjäh
rung nicht gedacht worden.