Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Sechster Abschnitt. 
Von der Vereinigung der Rechte. 
§. 209. 
Wenn die Rechte des Gläubigers und die A. L. R. 1. 
16. §. 476 
Verbindlichkeiten des Schuldners in einer Per 
— 478. 
son zusammen treffen; so werden beide durch diese Verei 
nigung aufgehoben. Dazu wird aber erfordert: 
1) daß die Person, in der sie erfolgt, das Recht für 
sich selbst auszuüben, und die Pflicht für eigne Rech 
nung zu leisten habe; 
ferner, daß bei ihr das Recht und die Verbindlich 
lichkeit aus einem unwiderruflichen Rechtsgrunde zu 
sammen kommen. (A. L. R. I. 18. §. 677.) 
§. 210. 
§. 479 und 
Jst der Vertrag oder die Handlung, wodurch 
480. l. c. 
die Vereinigung erfolgt, widerruflich; so ruhen 
die Rechte und Pflichten nur so lange, als die Vereini 
gung dauert. *) Wenn also das dem Schuldner übertra 
*) Es muß also so lange auch die Verjährung ruhn und die 
selbe durch die Vereinigung unterbrochen werden, weil Nie, 
mand wider sich selbst klagen kann. (A. L. R. I. 9. §. 527 u. 
529.) Gleichwohl ist dessen bei der Materie von der Verjäh 
rung nicht gedacht worden.
	        
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