Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Dritter Abschnitt. Von der Compensation. 
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Ehe fälligen Nutzungen und Einkünfte ihres eingebrachten 
Vermögens betreffen, auf seine eignen Schulden allemal 
compensiren. 
Dagegen kann er andere Forderungen 
der Ehefrau auf seine eigenen Schulden nur in so fern 
abrechnen, als er die Einwilligung der Frau dazu in ge 
setzmäßiger Form herbeischafft. (IV. §. 169. sqq.) Leben 
Eheleute in der Gütergemelnschaft, so können auf ihre 
Forderungen nur solche Schulden, für welche das gemein 
schaftliche Vermögen haftet, abgerechnet werden. (IV. §. 
174 a und b.) 
§. 140. 
Schulden und Forderungen der Ehefrau, §. 341. 1.c. 
welche bloß ihr vorbehaltenes Vermögen betreffen, können 
weder für den Mann, noch, gegen seinen Willen, wider 
ihn in Abrechnung kommen. (l. §. 102.) 
§. 141. 
Schulden, welche gegen einander abgerechnet §. 342. l.c. 
werden sollen, müssen so beschaffen seyn, daß der, welchem 
die Compensation entgegen gesetzt wird, an dem, was er 
mit Recht zu fordern hat, nichts verliere. (III. §. 206.) 
§. 142. 
Nur fällige (§. 145. sqq.) und gleicharti¬ §.345. lc. 
ge**) (I. §. 1001.) Verbindlichkeiten können gegen einander 
aufgehoben werden. (G. S. de 1811. S. 147.) 
*) Anm. zu §. 12 und 121. 
**) Das soll nicht heißen, daß das Fundament der gegenfeitigen 
Ansprüche gleich seyn müsse, (§. 144) sondern nur, daß das 
Object der Leistung, und die Qualität des Rechtes darauf, 
von gleicher Beschaffenheit sey. (Anm. zu §. 190.) Diese 
Gleichheit aber braucht nur in der Art, nicht bis zur Species, 
vorhanden zu seyn, daher z. B. Zahlungen in verschiedenen 
Münzsorten, Lieferungen von verschiedenen Getraidearten, al 
lerdings compensirt werden können. Eben darum kann keine 
Compensation eintreten, wo die Leistung in einer bestimmten 
Sache besteht. Dagegen ist die Compensation nicht bloß auf 
Geldzahlungen eingeschränkt, sondern greift bei allen Orten 
von Leistungen Platz. (A. L. R. I. 5. §. 273-275.) Es kommt 
aber nur darauf an, daß die beiderseitigen Leistungen zur Zeit
	        
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