Dritter Abschnitt. Von der Compensation.
453
Ehe fälligen Nutzungen und Einkünfte ihres eingebrachten
Vermögens betreffen, auf seine eignen Schulden allemal
compensiren.
Dagegen kann er andere Forderungen
der Ehefrau auf seine eigenen Schulden nur in so fern
abrechnen, als er die Einwilligung der Frau dazu in ge
setzmäßiger Form herbeischafft. (IV. §. 169. sqq.) Leben
Eheleute in der Gütergemelnschaft, so können auf ihre
Forderungen nur solche Schulden, für welche das gemein
schaftliche Vermögen haftet, abgerechnet werden. (IV. §.
174 a und b.)
§. 140.
Schulden und Forderungen der Ehefrau, §. 341. 1.c.
welche bloß ihr vorbehaltenes Vermögen betreffen, können
weder für den Mann, noch, gegen seinen Willen, wider
ihn in Abrechnung kommen. (l. §. 102.)
§. 141.
Schulden, welche gegen einander abgerechnet §. 342. l.c.
werden sollen, müssen so beschaffen seyn, daß der, welchem
die Compensation entgegen gesetzt wird, an dem, was er
mit Recht zu fordern hat, nichts verliere. (III. §. 206.)
§. 142.
Nur fällige (§. 145. sqq.) und gleicharti¬ §.345. lc.
ge**) (I. §. 1001.) Verbindlichkeiten können gegen einander
aufgehoben werden. (G. S. de 1811. S. 147.)
*) Anm. zu §. 12 und 121.
**) Das soll nicht heißen, daß das Fundament der gegenfeitigen
Ansprüche gleich seyn müsse, (§. 144) sondern nur, daß das
Object der Leistung, und die Qualität des Rechtes darauf,
von gleicher Beschaffenheit sey. (Anm. zu §. 190.) Diese
Gleichheit aber braucht nur in der Art, nicht bis zur Species,
vorhanden zu seyn, daher z. B. Zahlungen in verschiedenen
Münzsorten, Lieferungen von verschiedenen Getraidearten, al
lerdings compensirt werden können. Eben darum kann keine
Compensation eintreten, wo die Leistung in einer bestimmten
Sache besteht. Dagegen ist die Compensation nicht bloß auf
Geldzahlungen eingeschränkt, sondern greift bei allen Orten
von Leistungen Platz. (A. L. R. I. 5. §. 273-275.) Es kommt
aber nur darauf an, daß die beiderseitigen Leistungen zur Zeit