Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

44 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
dieses geschehen sey, eben so in oder unter dem Haupt 
oder Bürgschaftsinstrumente vermerkt werden. (§. 30.sqq.) 
§. 82. 
§.509. ibid. 
Jn allen Fällen, wo die Bürgschaft nicht für 
die Forderung selbst, sondern ausdrücklich nur *) für den 
dem Gläubiger aus dem Geschäfte entstehenden Schaden 
geleistet wird, (§. 63.) ist die im Jnstrumente geschehene 
Entsagung des Einwandes ohne Wirkung. 
§. 83. 
§.510. ibid. 
Die Rechte und Einwendungen des Haupt 
schuldners, welche die Forderung selbst betreffen, (§. 57, 
93 und 131, auch C. C. IV. §. 114.) kommen auch dem 
Bürgen gegen den Gläubiger zu. 
§. 84. 
§. 311 und 
Hat jedoch der Gläubiger bei Belangung des 
312. ibid. 
Hauptschuldners, den Bürgen mit vorladen lassen, 
(III. §. 43.) so steht das gegen den erstern ergangene Ur 
theil auch dem letztern entgegen. Der Bürge kann als 
dann nur über solche Einwendungen, welche die Gültigkeit 
der von ihm geleisteten Bürgschaft betreffen, *) rechtli 
ches Gehör fordern. 
§. 85. 
§. 313 — 
Hat der Bürge sich für das, wozu der Haupt 
515. ibid. 
schuldner rechtskräftig verurtheilt werden möchte, 
verbürgt, so kann er den Inhalt eines solchen, ***) gegen 
*) Wenn aber beides sich cumulirt findet? Meines Bedünkens 
findet auch selbst alsdann der obige §. auf denjenigen Theil 
der Bürgschaft, welcher den Schaden betrifft, Anwendung 
weil das Gesetz den Bürgen bei einer so unbestimmten Ver 
pflichtung nicht hat ganz in die Willkühr des Gläubigers stel 
len wollen. 
*) von Anfang an, in ihrer Fortdauer und in Betreff ihres 
Umfanges, also intensiv, extensiv und protensiv. Cfr. Anm. 
zu §. 85. 
**) nämlich rechtskräftigen. Es ist dabei also die Vorschrift III. 
s. 43. nicht anwendbar, wornach der Gläubiger zur Adcita 
tion des Bürgen verbunden ist. Die Unterlassung dieser 
Pflicht zieht sonst den Nachtheil nach sich, daß der Bürge,
	        
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