44 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
dieses geschehen sey, eben so in oder unter dem Haupt
oder Bürgschaftsinstrumente vermerkt werden. (§. 30.sqq.)
§. 82.
§.509. ibid.
Jn allen Fällen, wo die Bürgschaft nicht für
die Forderung selbst, sondern ausdrücklich nur *) für den
dem Gläubiger aus dem Geschäfte entstehenden Schaden
geleistet wird, (§. 63.) ist die im Jnstrumente geschehene
Entsagung des Einwandes ohne Wirkung.
§. 83.
§.510. ibid.
Die Rechte und Einwendungen des Haupt
schuldners, welche die Forderung selbst betreffen, (§. 57,
93 und 131, auch C. C. IV. §. 114.) kommen auch dem
Bürgen gegen den Gläubiger zu.
§. 84.
§. 311 und
Hat jedoch der Gläubiger bei Belangung des
312. ibid.
Hauptschuldners, den Bürgen mit vorladen lassen,
(III. §. 43.) so steht das gegen den erstern ergangene Ur
theil auch dem letztern entgegen. Der Bürge kann als
dann nur über solche Einwendungen, welche die Gültigkeit
der von ihm geleisteten Bürgschaft betreffen, *) rechtli
ches Gehör fordern.
§. 85.
§. 313 —
Hat der Bürge sich für das, wozu der Haupt
515. ibid.
schuldner rechtskräftig verurtheilt werden möchte,
verbürgt, so kann er den Inhalt eines solchen, ***) gegen
*) Wenn aber beides sich cumulirt findet? Meines Bedünkens
findet auch selbst alsdann der obige §. auf denjenigen Theil
der Bürgschaft, welcher den Schaden betrifft, Anwendung
weil das Gesetz den Bürgen bei einer so unbestimmten Ver
pflichtung nicht hat ganz in die Willkühr des Gläubigers stel
len wollen.
*) von Anfang an, in ihrer Fortdauer und in Betreff ihres
Umfanges, also intensiv, extensiv und protensiv. Cfr. Anm.
zu §. 85.
**) nämlich rechtskräftigen. Es ist dabei also die Vorschrift III.
s. 43. nicht anwendbar, wornach der Gläubiger zur Adcita
tion des Bürgen verbunden ist. Die Unterlassung dieser
Pflicht zieht sonst den Nachtheil nach sich, daß der Bürge,