Erster Abschnitt. Von der Zahlung.
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§. 103.
Wer für den ganzen Betrag einer nur zum A. k. R. 1.
16. §. 191.
Theil richtigen Schuld eine Sache an Zahlungs= und 10.
statt gegeben hat, (§. 112. 5qq.) kann, wenn er auch den
zu viel bezahlten Theil zuräckzufordern berechtiget wäre
dennoch auf die Rückgabe der Sache selbst nicht antragen.
Wer aber von mehrern Sachen nur die eine oder die an
dre zu geben schuldig ist, und aus Jrrthum sie alle gege
ben hat, muß bei der Zurückforderung dem Empfänger
die Wahl lassen. (A. L. R. I. 5. §. 274 und 12. §. 395.)
§. 104.
Wer eine Sache, die er nicht zu fordern §. 189 und
190 l. c.
hat, und sich dessen bewußt ist, (A. L. R. I. 7.
h. 14.) als Zahlung, ober sonst als Erfüllung einer Ver
bindlichkeit annimmt; haftet für das Empfangene als ein
unredlicher Besitzer. Wer aber selbst im Jrrthume war,
ist als ein redlicher Besitzer anzusehen | |
§. 105. a.
Wer eine Geldsumme, oder andre verbrauch= §. 193
195. l. c.
bare Sache, die er nicht zu fordern hatte, als
Zahlung annimmt, haftet dafür, insofern überhaupt eine
Rückforderung statt findet, als für ein Darlehn. (I. §.
285) Hat er gewußt, daß er eine solche Zahlung nicht
zu fordern habe, so muß er davon den höchsten erlaubten
Zinssatz vom Tage des Empfanges an entrichten; ist er
aber selbst im Jrrthume gewesen,) so wird er zu Ver
licher Gewalt geschieht. Jm letztern Falle hört alle Rück
forderung auf, im ersteren aber kommt es darauf an, ob
das Kind freies Vermögen zur Zeit der Zahlung hatte,
oder nicht. Ist jenes, so ist die Zahlung gültig; (I. 6.
119) ist solches aber nicht, so kann sowohl der Vater
als auch das Kind nach erfolgter Emancipation das Be
zahlte zurückfordern. Denn ein solches Kind kann keine
wirkliche Zahlung leisten, (§. 89) welche doch oben aus
drücklich erfordert wird.
* Ckr. die Anm. zu §. 94. Ob dieser Jrrthum zu vermeiden ge
wesen wäre, darauf kommt es allerdings an. Denn die Vor=