Erster Abschnitt. Von der Zahlung.
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§. 90.
Zahlungen, aus einem Geschäfte, welches §.172und
173. 1. c.
gegen ein ausdrückliches Verbotsgesetz") läuft,
kann zwar der Zahlende nicht zurückfordern; (I. §. 208
und 398) der Flscus aber hat das Recht, dem Empfän
ger den verbotenen Gewinn zu entreißen. (I. §. 187, 188,
207, 224 und 271, 237 — 242, auch A. L. R. 1. 5.
§. 50.)
§. 91.
War der Zahlende eine nach den Gesetzen §. 174. und
175 l. c.
zur Uebernahme von Verbindlichkeiten unfähige
Person; so kann die von selbigem auch aus einem uner
laubten Geschäfte geleistete Zahlung zurückgefordert wer
den. (§. 101 und I. §. 208.) Doch bleibt derselbe, we
gen seiner Theilnahme an der unerlaubten Handlung, aus
welcher die Zahlung geschehen ist, dem Fiscus zur Strafe,
gleich dem Empfänger, verhaftet. (l. §. 207.)
§. 92.
Bei Zahlungen aus einem, bloß wegen Man= §. 176 und
177. l. c.
gel der gesetzmäßigen Form, unverbindlichen
Geschäfte, findet die Rückforderung aus einer vorgeschütz
ten Unwissenheit") dieser gesetzlichen Vorschriften niemals
(§. 93.) statt. (§. 99.)
*) Aus der Zusammenstellung mit dem §. 96 ergiebt sich, daß hier
nur von eigentlich verbotenen Geschäften, und nicht von bloß
unvollkommenen Rechtsverhältnissen die Rede ist. (Einl. zum
A. L. R. §. 86 und 87.) Beiläufig ist hierbei zu bemerken,
daß die im A. L. R. von den unvollkommenen Rechten gege
bene Definition nicht ganz richtig ist, wie die ganze Lehre
von der Condictio indebiti, (Anm. zu §. 86) von den bloß
mündlichen Contracten über 50 Rihlr und darüber, von Voll
machten rc. ergiebt. Denn ein Recht verdient den Namen ei
nes unvollkommenen schon, wenn daraus zwar eine Einrede,
aber keine Klage begründet wird.
*) Weil überhaupt die Unwissenheit der Gesetze in keinem Fall
Jemanden zu statten kommt, (A. L. R. I. 7. §. 14 und K. II.
S. 21) also auch die Berichtigung einer Schuld dadurch nicht
ungültig werden kann, daß der Schuldner die dagegen zulässi
gen Einwendungen nicht benutzt hat, welche er bei gehöriger Ge=