Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Erster Abschnitt. Von der Zahlung. 
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§. 90. 
Zahlungen, aus einem Geschäfte, welches §.172und 
173. 1. c. 
gegen ein ausdrückliches Verbotsgesetz") läuft, 
kann zwar der Zahlende nicht zurückfordern; (I. §. 208 
und 398) der Flscus aber hat das Recht, dem Empfän 
ger den verbotenen Gewinn zu entreißen. (I. §. 187, 188, 
207, 224 und 271, 237 — 242, auch A. L. R. 1. 5. 
§. 50.) 
§. 91. 
War der Zahlende eine nach den Gesetzen §. 174. und 
175 l. c. 
zur Uebernahme von Verbindlichkeiten unfähige 
Person; so kann die von selbigem auch aus einem uner 
laubten Geschäfte geleistete Zahlung zurückgefordert wer 
den. (§. 101 und I. §. 208.) Doch bleibt derselbe, we 
gen seiner Theilnahme an der unerlaubten Handlung, aus 
welcher die Zahlung geschehen ist, dem Fiscus zur Strafe, 
gleich dem Empfänger, verhaftet. (l. §. 207.) 
§. 92. 
Bei Zahlungen aus einem, bloß wegen Man= §. 176 und 
177. l. c. 
gel der gesetzmäßigen Form, unverbindlichen 
Geschäfte, findet die Rückforderung aus einer vorgeschütz 
ten Unwissenheit") dieser gesetzlichen Vorschriften niemals 
(§. 93.) statt. (§. 99.) 
*) Aus der Zusammenstellung mit dem §. 96 ergiebt sich, daß hier 
nur von eigentlich verbotenen Geschäften, und nicht von bloß 
unvollkommenen Rechtsverhältnissen die Rede ist. (Einl. zum 
A. L. R. §. 86 und 87.) Beiläufig ist hierbei zu bemerken, 
daß die im A. L. R. von den unvollkommenen Rechten gege 
bene Definition nicht ganz richtig ist, wie die ganze Lehre 
von der Condictio indebiti, (Anm. zu §. 86) von den bloß 
mündlichen Contracten über 50 Rihlr und darüber, von Voll 
machten rc. ergiebt. Denn ein Recht verdient den Namen ei 
nes unvollkommenen schon, wenn daraus zwar eine Einrede, 
aber keine Klage begründet wird. 
*) Weil überhaupt die Unwissenheit der Gesetze in keinem Fall 
Jemanden zu statten kommt, (A. L. R. I. 7. §. 14 und K. II. 
S. 21) also auch die Berichtigung einer Schuld dadurch nicht 
ungültig werden kann, daß der Schuldner die dagegen zulässi 
gen Einwendungen nicht benutzt hat, welche er bei gehöriger Ge=
	        
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