Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Kap. V. Von Tilgung der Verbindlichkeiten. 
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ger zuerst eingefordert hat.*) 
Jst aber keine der= | | 
selben, oder sind sie alle zugleich eingefordert worden, 
so kann der Glüubiger die gezahlte Summe auf die 
jenige Post anrechnen, bei welcher ihrer Qualität 
nach die wenigste Sicherheit ist. Sind die Forde 
rungen von gleicher Qualitär, 
5) so geschieht die Anrechnung auf diejenige, welche in 
Ansehung des Zinssatzes dem Schuldner die lästigste 
ist. Tritt aber keiner von vorstehenden Bestimmungs 
gründen ein, 
so muß die Zahlung auf diejenige Post angerechnet 
werden, welche am längsten verfallen ist, 
§. 82. 
§. 159. I. c. 
Kann aus alle dem kein Bestimmungsgrund 
entnommen werden; so ist die Zahlung auf alle Schuld 
posten verhältnißmäßig abzurechnen. 
§. 83. 
§. 160 und 
Wird eine Zahlung mit Vorbehalt geleistet 
163. 1. c. 
so bleibt dem Zahlenden das Recht, seine Ein 
wendungen gegen die Zahlungsverbindlichkeit auch nachher 
noch geltend zu machen. Ist der Vorbehalt nicht in An 
sehung aller Einwendungen überhaupt geschehen, so er 
streckt seine Wirkung sich nur auf solche, die ausdrücklich 
vorbehalten sind, (. 7.) 
*) Hier findet die Regel: dies interpellat pro homine, keine 
Anwendung, den die Fälligkeit der Zahlung kommt erst sub 
No. 6 in Betracht. Dagegen versteht es sich, daß die Einfor 
derung auch nur dann entscheidend seyn kann, wenn die ein 
geforderte Post liquide ist. Denn wenn der Schuldner an den 
Gläubiger eine Summe gegeben hat, ohne zu bestimmen, wor 
auf er dieselbe abzahlen wolle, so ist der Gläubiger rücksicht 
lich dieser Summe ein Schuldner seines Schuldners gewor 
den, (§. 105) und die Tilgung der Schuld des letztern erfolgt 
also eigentlich durch Compensation. (§. 121 und 151-153.) 
Es müssen daher auch die Vorschriften für die Compensation 
hier ihre volle Anwendung finden, jedoch mit Ausnahme der 
in C. C. VII. §. 156 b., welche um deswillen nicht eintreten 
kann, weil der Concursifex keine gültige Zahlung leisten kann, 
die Concursmasse aber eine ganz andere Person ist.
	        
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