Kap. V. Von Tilgung der Verbindlichkeiten.
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ger zuerst eingefordert hat.*)
Jst aber keine der= | |
selben, oder sind sie alle zugleich eingefordert worden,
so kann der Glüubiger die gezahlte Summe auf die
jenige Post anrechnen, bei welcher ihrer Qualität
nach die wenigste Sicherheit ist. Sind die Forde
rungen von gleicher Qualitär,
5) so geschieht die Anrechnung auf diejenige, welche in
Ansehung des Zinssatzes dem Schuldner die lästigste
ist. Tritt aber keiner von vorstehenden Bestimmungs
gründen ein,
so muß die Zahlung auf diejenige Post angerechnet
werden, welche am längsten verfallen ist,
§. 82.
§. 159. I. c.
Kann aus alle dem kein Bestimmungsgrund
entnommen werden; so ist die Zahlung auf alle Schuld
posten verhältnißmäßig abzurechnen.
§. 83.
§. 160 und
Wird eine Zahlung mit Vorbehalt geleistet
163. 1. c.
so bleibt dem Zahlenden das Recht, seine Ein
wendungen gegen die Zahlungsverbindlichkeit auch nachher
noch geltend zu machen. Ist der Vorbehalt nicht in An
sehung aller Einwendungen überhaupt geschehen, so er
streckt seine Wirkung sich nur auf solche, die ausdrücklich
vorbehalten sind, (. 7.)
*) Hier findet die Regel: dies interpellat pro homine, keine
Anwendung, den die Fälligkeit der Zahlung kommt erst sub
No. 6 in Betracht. Dagegen versteht es sich, daß die Einfor
derung auch nur dann entscheidend seyn kann, wenn die ein
geforderte Post liquide ist. Denn wenn der Schuldner an den
Gläubiger eine Summe gegeben hat, ohne zu bestimmen, wor
auf er dieselbe abzahlen wolle, so ist der Gläubiger rücksicht
lich dieser Summe ein Schuldner seines Schuldners gewor
den, (§. 105) und die Tilgung der Schuld des letztern erfolgt
also eigentlich durch Compensation. (§. 121 und 151-153.)
Es müssen daher auch die Vorschriften für die Compensation
hier ihre volle Anwendung finden, jedoch mit Ausnahme der
in C. C. VII. §. 156 b., welche um deswillen nicht eintreten
kann, weil der Concursifex keine gültige Zahlung leisten kann,
die Concursmasse aber eine ganz andere Person ist.