Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

400 Kap. V. Von Tilgung der Verbindlichkeiten. 
Dritten, statt des Gläubigers, Zahlung zu leisten, über 
kommen. *) (l. §. 18 und C. C. II. §. 105 a.) Es barf 
aber durch dergleichen Verfügung die Verbindlichkeit des 
Schuldners auf keine Weise härter oder lästiger gemacht 
werden. (III. §. 23) 
§. 12. 
§. 36 und 
So weit Jemand in der Verwaltung seines 
37. 1. c. 
Vermögens durch Gesetze oder richterliches Er 
kenntniß eingeschränkt ist, kann ihm keine gültige Zahlung 
geletstet werden. (1. §. 47-91, 101-123, 177 b. u. 221, 
II. §. 180, 196. sqq., IV. §. 169-176 **) und 180, C. 
C. II. §. 84 u. 85, und C. C. VII. §. 38, auch A. G. O. 
I. 38. §. 21 u. 31.) 
§. 13. 
*) Cfr. die Anm. zu III. §. 52 und C. C. II. §. 66. Auch dem 
jenigen darf nicht mehr gezahlt werden, der seine Forderung 
einem Andern überwiesen hat. (III. §. 27, 69 und 70, auch 
IV. §. 255 
*) Wenn Herr Suarez und Gosler, in ihrem Unterrichte, dem 
Ehemanne uneingeschränkt die Befugniß beilegen, die Zinsen 
von den Capitalien seiner Ehefrau zu erheben, so ist dies nur 
in so weit richtig, als dem Ehemanne der Nießbrauch von 
diesen Capitalien zusteht. (§. 24 und A. L. R. II. 1. §. 231 
261 bis 265 und 380.) Aber es ist unrichtig 
a) in so fern hierbei das Eingebrachte und Vorbehaltene 
nicht unterschieden worden, da in Absicht des letztern 
nur die Ehefrau selbst, sowohl Capital als Zinsen zu er 
heben berechtiget ist; (§ 222. ibid.) es ist auch unrichtig 
b) in so fern zwischen denen, während der Ehe fälligen, 
und vorher versessenen, Zinsen kein Unterschied gemacht 
worden ist, da die letztern zum Capitalsvermögen gehö 
ren. Mit dem Eingebrachten unterliegt der Erbschatz, 
was Capital und Zinsen anlangt, gleichen Rechtsver 
hältnissen 
Auch bei der Erhebung der Zinsen von dem Vermögen der 
noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder, finden diesel 
ben Unterscheidungen statt, (A. L. R. II. 2. §. 161 und 168 
jenachdem solches frei oder nicht frei ist, und der Vater seiner 
Erziehungsverbindlichkeit genügen kann oder nicht. (§. 204. 
sqq. ibid.)
	        
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