400 Kap. V. Von Tilgung der Verbindlichkeiten.
Dritten, statt des Gläubigers, Zahlung zu leisten, über
kommen. *) (l. §. 18 und C. C. II. §. 105 a.) Es barf
aber durch dergleichen Verfügung die Verbindlichkeit des
Schuldners auf keine Weise härter oder lästiger gemacht
werden. (III. §. 23)
§. 12.
§. 36 und
So weit Jemand in der Verwaltung seines
37. 1. c.
Vermögens durch Gesetze oder richterliches Er
kenntniß eingeschränkt ist, kann ihm keine gültige Zahlung
geletstet werden. (1. §. 47-91, 101-123, 177 b. u. 221,
II. §. 180, 196. sqq., IV. §. 169-176 **) und 180, C.
C. II. §. 84 u. 85, und C. C. VII. §. 38, auch A. G. O.
I. 38. §. 21 u. 31.)
§. 13.
*) Cfr. die Anm. zu III. §. 52 und C. C. II. §. 66. Auch dem
jenigen darf nicht mehr gezahlt werden, der seine Forderung
einem Andern überwiesen hat. (III. §. 27, 69 und 70, auch
IV. §. 255
*) Wenn Herr Suarez und Gosler, in ihrem Unterrichte, dem
Ehemanne uneingeschränkt die Befugniß beilegen, die Zinsen
von den Capitalien seiner Ehefrau zu erheben, so ist dies nur
in so weit richtig, als dem Ehemanne der Nießbrauch von
diesen Capitalien zusteht. (§. 24 und A. L. R. II. 1. §. 231
261 bis 265 und 380.) Aber es ist unrichtig
a) in so fern hierbei das Eingebrachte und Vorbehaltene
nicht unterschieden worden, da in Absicht des letztern
nur die Ehefrau selbst, sowohl Capital als Zinsen zu er
heben berechtiget ist; (§ 222. ibid.) es ist auch unrichtig
b) in so fern zwischen denen, während der Ehe fälligen,
und vorher versessenen, Zinsen kein Unterschied gemacht
worden ist, da die letztern zum Capitalsvermögen gehö
ren. Mit dem Eingebrachten unterliegt der Erbschatz,
was Capital und Zinsen anlangt, gleichen Rechtsver
hältnissen
Auch bei der Erhebung der Zinsen von dem Vermögen der
noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder, finden diesel
ben Unterscheidungen statt, (A. L. R. II. 2. §. 161 und 168
jenachdem solches frei oder nicht frei ist, und der Vater seiner
Erziehungsverbindlichkeit genügen kann oder nicht. (§. 204.
sqq. ibid.)