Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

372 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
des vorigen §. vorhanden, so kann auch der Jnhaber einer 
Capitalssumme, wegen einer an den Eigenthümer dersel 
ben ihm zustehenden Gegenforderung, selbst alsdann, wenn 
ihm sonst das Compensationsrecht nicht zustehen würde, 
das Zurückbehaltungsrecht ausüben. (V. §. 143, 147, 152 
und 154. sqq.) 
§. 726. 
§.545 und Wegen Forderungen, die auf die Sache, oder 
341. 1. auf das Geschäft keine Beziehung haben, finde | | 
das Zurückbehaltungsrecht in der Regel nicht statt. Aus 
nahmen von dieser Regel müssen durch ausdrückliche gesetz 
liche Vorschriften begründet seyn. (§. 272.) *) 
§. 727. 
§. 545. J. c. 
Wem das Zurückbehaltungsrecht zukommt, der | | 
muß gegen seinen die Sache wiederfordernden Schuldner, 
im Besitze derselben bis zu seiner erfolgten Befriedigung 
geschützt werden. 
nur durch richterliche Hülfe, jenes privata auctoritate aus 
geübt werden kann, daß daher dort nur die Anstellung einer 
Klage zum Ziele führt, während hier ein rechtlicher Einwand 
den Schutz giebt. Wichtiger aber noch ist die Verschiedenheit 
des Fundaments beider Rechtsmittel, indem der Arrest auf 
einer wahrscheinlichen Gefahr, das Retentionsrecht auf der 
Connexität der Forderung und Gegenforderung beruht. Da 
her beim Arreste dieses, und beim Retentionsrechte jenes gar 
nicht erfordert wird. Eben durch dies Erforderniß der Con 
nexität unterscheidet sich auch das Retentionsrecht wesentlich 
von der Compensationsbefugniß. (V. §. 142.) So wie aber 
das Gesetz beim Arreste Ausnahmen zuläßt, in denen es keine 
Bescheinigung der Gefahr erfordert, (Anm. zu C. C. I. §. 47 
i. d. N) eben so läßt es auch einige bestimmte Ausnahmen 
beim Retentionsrechte zu, bei welchen die Connexität der For 
derungen erlassen ist. (§. 726.) 
*) Jm A. L. R. ist zwar hier auch noch A. L. R. 1. 14. §. 79 
allegirt, wo aber nicht von dem Retentionsrechte, sondern 
von der Deposition die Rede ist. (Anm. zu 730.) Sehr rich 
tig ist die vom Herrn Merkel hierbei gemachte Bemerkung, 
daß hier überhaupt nur von den Erfordernissen des legalen, 
nicht des conventionellen R. N. die Rede ist.
	        
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