372 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
des vorigen §. vorhanden, so kann auch der Jnhaber einer
Capitalssumme, wegen einer an den Eigenthümer dersel
ben ihm zustehenden Gegenforderung, selbst alsdann, wenn
ihm sonst das Compensationsrecht nicht zustehen würde,
das Zurückbehaltungsrecht ausüben. (V. §. 143, 147, 152
und 154. sqq.)
§. 726.
§.545 und Wegen Forderungen, die auf die Sache, oder
341. 1. auf das Geschäft keine Beziehung haben, finde | |
das Zurückbehaltungsrecht in der Regel nicht statt. Aus
nahmen von dieser Regel müssen durch ausdrückliche gesetz
liche Vorschriften begründet seyn. (§. 272.) *)
§. 727.
§. 545. J. c.
Wem das Zurückbehaltungsrecht zukommt, der | |
muß gegen seinen die Sache wiederfordernden Schuldner,
im Besitze derselben bis zu seiner erfolgten Befriedigung
geschützt werden.
nur durch richterliche Hülfe, jenes privata auctoritate aus
geübt werden kann, daß daher dort nur die Anstellung einer
Klage zum Ziele führt, während hier ein rechtlicher Einwand
den Schutz giebt. Wichtiger aber noch ist die Verschiedenheit
des Fundaments beider Rechtsmittel, indem der Arrest auf
einer wahrscheinlichen Gefahr, das Retentionsrecht auf der
Connexität der Forderung und Gegenforderung beruht. Da
her beim Arreste dieses, und beim Retentionsrechte jenes gar
nicht erfordert wird. Eben durch dies Erforderniß der Con
nexität unterscheidet sich auch das Retentionsrecht wesentlich
von der Compensationsbefugniß. (V. §. 142.) So wie aber
das Gesetz beim Arreste Ausnahmen zuläßt, in denen es keine
Bescheinigung der Gefahr erfordert, (Anm. zu C. C. I. §. 47
i. d. N) eben so läßt es auch einige bestimmte Ausnahmen
beim Retentionsrechte zu, bei welchen die Connexität der For
derungen erlassen ist. (§. 726.)
*) Jm A. L. R. ist zwar hier auch noch A. L. R. 1. 14. §. 79
allegirt, wo aber nicht von dem Retentionsrechte, sondern
von der Deposition die Rede ist. (Anm. zu 730.) Sehr rich
tig ist die vom Herrn Merkel hierbei gemachte Bemerkung,
daß hier überhaupt nur von den Erfordernissen des legalen,
nicht des conventionellen R. N. die Rede ist.