Siebenter Abschnitt. Vom Zurückbehaltungsrechte.
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sehung der Sache selbst, oder aus dem Geschäfte, ver
möge dessen dieselbe in die Hände des Besitzers gekom
men ist, entstanden seyn. *) (§. 726.) Sie muß ferner
zu ehen der Zeit, wenn die Rückgabe der Sache erfolgen
sollte, fällig und endlich wenigstens so weit bescheiniget
seyn, als nach den Gesetzen zur Anlegung eines Arrestes
erforderlich ist. *) (§ 731.)
§. 725.
Ueberhaupt ist das Retentionsrecht nur in N. A. III.
S. 282
den Fällen ***) zulässig, wo die Anlegung des
Arrestes überhaupt gesetzlich ist. (C. C. I. §. A.e.x..e.
§. 542.
2-27.) Sind aber außerdem die Erfordernisse
Diese Mittel werden angewandt
entweder in Folge richterlichen Spruches
ohnedem
Execution
durch richterliche Hülfe
durch Selbst,
hülfe
Arrestschlag
durch Erhaltung des
durch Verän
Status quo
derung des Be
sitzes
durch Handlung
durch bloße Erklärung
Protestation
bei thätiichem
ohnedem
durch durch
Angriff
Besitzer= Ueber|
greifung gabe
Nothwehr Retention
Pfän= Depo
düng situm
Die in der Anm. zu C. C. I. §. 1 angegebenen Fälle sind
nur specielle Beispiele, außer welchen das Retentionsrecht,
nach der obigen Definition, noch oft Platz greift.
So hatte das Tribunal diese Controverse des gemeinen Rechts
schon früher entschieden. (H. B. 1I. S. 124.) Cfr. die Anm.
zu V. §. 154.
**) Da eine Bescheinigung erfordert wird, welche nür beim ge
wöhnlichen Arreste nöthig ist, nicht beim Arreste in schleuni
gen Fällen, (C. C. I. §. 3i und 48) so wirdch das Re
tentionsrecht der ersten Gattung von Arresten gleich gestellt.
) Cfr. die Anm. zu §. 281. Dadurch wird aber das Reten
tionsrecht nicht dem Arreste ganz gleich gestellt. Es bleibt
schon immer der große Unterschied unter beiden, daß dieser
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