Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Siebenter Abschnitt. Vom Zurückbehaltungsrechte. 
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sehung der Sache selbst, oder aus dem Geschäfte, ver 
möge dessen dieselbe in die Hände des Besitzers gekom 
men ist, entstanden seyn. *) (§. 726.) Sie muß ferner 
zu ehen der Zeit, wenn die Rückgabe der Sache erfolgen 
sollte, fällig und endlich wenigstens so weit bescheiniget 
seyn, als nach den Gesetzen zur Anlegung eines Arrestes 
erforderlich ist. *) (§ 731.) 
§. 725. 
Ueberhaupt ist das Retentionsrecht nur in N. A. III. 
S. 282 
den Fällen ***) zulässig, wo die Anlegung des 
Arrestes überhaupt gesetzlich ist. (C. C. I. §. A.e.x..e. 
§. 542. 
2-27.) Sind aber außerdem die Erfordernisse 
Diese Mittel werden angewandt 
entweder in Folge richterlichen Spruches 
ohnedem 
Execution 
durch richterliche Hülfe 
durch Selbst, 
hülfe 
Arrestschlag 
durch Erhaltung des 
durch Verän 
Status quo 
derung des Be  
sitzes 
durch Handlung 
durch bloße Erklärung 
Protestation 
bei thätiichem 
ohnedem 
durch durch 
Angriff 
Besitzer= Ueber| 
greifung gabe 
Nothwehr Retention 
Pfän= Depo 
düng situm 
Die in der Anm. zu C. C. I. §. 1 angegebenen Fälle sind 
nur specielle Beispiele, außer welchen das Retentionsrecht, 
nach der obigen Definition, noch oft Platz greift. 
So hatte das Tribunal diese Controverse des gemeinen Rechts 
schon früher entschieden. (H. B. 1I. S. 124.) Cfr. die Anm. 
zu V. §. 154. 
**) Da eine Bescheinigung erfordert wird, welche nür beim ge 
wöhnlichen Arreste nöthig ist, nicht beim Arreste in schleuni 
gen Fällen, (C. C. I. §. 3i und 48) so wirdch das Re 
tentionsrecht der ersten Gattung von Arresten gleich gestellt. 
) Cfr. die Anm. zu §. 281. Dadurch wird aber das Reten 
tionsrecht nicht dem Arreste ganz gleich gestellt. Es bleibt 
schon immer der große Unterschied unter beiden, daß dieser 
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