268. Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
§.719
§. 528 und Hingegen können diejenigen, welche zur Zeit
59. der Löschung schon eingetragen waren, daraus
A.9.O.l.c. keinen Vortheil ziehen, da sie sonst, mit dem
§. 286 und
Schaden des zur Ungebühr gelöschten Mitgläu
288.
bigers, oder des Richters, prositiren würden. Gläubigern,
die sich gar nicht haben eintragen lassen, kommt gegen den
Jnhaber einer eingetragen gewesenen Forderung deren zur
Ungebühr erfolgte Löschung nicht zu statten.
5
§. 720.
A. L. K. 1.6. Wegen alles, aus einer ungebührlichen Lö
schung wirklich entstehenden, Schadens bleibt
dem Hypothekengläubiger der Regreß an denjenigen,
durch dessen Schuld selbige geschehen ist, vorbehalten.
§. 721.
.
worden ist, so wird auch dadurch ihm seine Stelle im Hypo
thekenbuche und sein Rang unter den Mitgläubigern angewie
sen. (§. 6i4.) Hierin kann keine Veränderung mehr geschehen,
wenn nicht der Glaube seines Recognitionsscheines über den
Haufen geworfen werden soll. Sein Widerspruchsrecht gegen
die Wiedereinschiebung eines, wenn gleich zur Ungebühr, ge=,
löschten Creditors, entspringt daher nicht auß der Cession,
sondern lediglich aus der Eintragung derselben. Es ergiebt
sich hieraus in Verbindung mit § 666 folgender allgemeine
Grundsatz=Bei jeder Löschung rücken zwar die hinterstehenden
Gläubiger ipso jure herauf, weil das Alter der Eintragung
lediglich die Rangordnung bestimmt, mithin das Recht des
Widerspruches gegen jeden Einschub einer jüngeren Post, mit
der Eintragung selbst erworben wird. Aber nur erst mit der
ie wirklich und rechtsgültig erfolgten Löschung einer vorstehen
den Post tritt dieses Recht zumn Hinaufrücken in Wirksamkeit
und es liegt also darin auch durchaus kein Titel oder Befug
niß, irgend eine Löschung zu verlangen oder wegen deren Un
terlassung Schädenansprüche zu machen. — Wenn aber auch
der inducirte Cessionar, der sich nicht eintragen lassen, das
dingliche Recht des gelöschten Gläubigers nicht verändern
kann, so folgt doch daraus nicht, daß er keine Schädenan
sprüche habe. (Anm. zu §. 720
Die Hypothekenordnung verwies den Regreß geradezu an den
Richter. Durch die obige Abänderung hat das A. L. R. zu
erkennen