Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

268. Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
§.719 
§. 528 und Hingegen können diejenigen, welche zur Zeit 
59.  der Löschung schon eingetragen waren, daraus 
A.9.O.l.c. keinen Vortheil ziehen, da sie sonst, mit dem 
§. 286 und 
Schaden des zur Ungebühr gelöschten Mitgläu 
288. 
bigers, oder des Richters, prositiren würden. Gläubigern, 
die sich gar nicht haben eintragen lassen, kommt gegen den 
Jnhaber einer eingetragen gewesenen Forderung deren zur 
Ungebühr erfolgte Löschung nicht zu statten. 
5 
§. 720. 
A. L. K. 1.6. Wegen alles, aus einer ungebührlichen Lö 
schung wirklich entstehenden, Schadens bleibt 
dem Hypothekengläubiger der Regreß an denjenigen, 
durch dessen Schuld selbige geschehen ist, vorbehalten. 
§. 721. 
. 
worden ist, so wird auch dadurch ihm seine Stelle im Hypo 
thekenbuche und sein Rang unter den Mitgläubigern angewie 
sen. (§. 6i4.) Hierin kann keine Veränderung mehr geschehen, 
wenn nicht der Glaube seines Recognitionsscheines über den 
Haufen geworfen werden soll. Sein Widerspruchsrecht gegen 
die Wiedereinschiebung eines, wenn gleich zur Ungebühr, ge=, 
löschten Creditors, entspringt daher nicht auß der Cession, 
sondern lediglich aus der Eintragung derselben. Es ergiebt 
sich hieraus in Verbindung mit § 666 folgender allgemeine 
Grundsatz=Bei jeder Löschung rücken zwar die hinterstehenden 
Gläubiger ipso jure herauf, weil das Alter der Eintragung 
lediglich die Rangordnung bestimmt, mithin das Recht des 
Widerspruches gegen jeden Einschub einer jüngeren Post, mit 
der Eintragung selbst erworben wird. Aber nur erst mit der 
ie wirklich und rechtsgültig erfolgten Löschung einer vorstehen 
den Post tritt dieses Recht zumn Hinaufrücken in Wirksamkeit 
und es liegt also darin auch durchaus kein Titel oder Befug 
niß, irgend eine Löschung zu verlangen oder wegen deren Un 
terlassung Schädenansprüche zu machen. — Wenn aber auch 
der inducirte Cessionar, der sich nicht eintragen lassen, das 
dingliche Recht des gelöschten Gläubigers nicht verändern 
kann, so folgt doch daraus nicht, daß er keine Schädenan 
sprüche habe. (Anm. zu §. 720 
Die Hypothekenordnung verwies den Regreß geradezu an den 
Richter. Durch die obige Abänderung hat das A. L. R. zu 
erkennen
	        
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