Sechster Abschnitt. Von Hypotheken.
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diese die geschehene Subinscription und deren Eintragung
gleichergestalt vermerkt werden.
§. 699.
So weit der Anspruch, für welchen die Hy= §. 241. 1.6.
pothek bestellt worden, getlgt wird, so weit er- a a le
löscht zwar in der Regel auch das dingliche §. 520.
Recht des Gläubigers, (A. L. R. I. 16. 5. 8 und 10 so
lange aber die Post in dem Hypothekenbuche noch auf
dem Namen des Inhabers eingetragen steht, so ist der
selbe zu allen damit vorzunehmenden Olspositionen legi
timirt. ) (§ 211 und 716.) So lange daher M. X.
S. 26.
die Löschung noch nicht wirklich erfolgt ist, kann
ein darauf gerichteter Antrag noch immer zu ückgenommen
werden, ohne daß den hinterstehenden Gläubigern ein Wi
derspruch dagegen zustände .
§. 700.
Wenn also ein Schuldner Zahlung leisten, A. L. R.l.e.
§. 521.
und zugleich sich gegen dergleichen Dispositionen
völlig in Sicherheit setzen will, so muß er sich, A. H. 0.1..
§. 242 und
nebst der auszustellenden Quittung, zugleich das
ingrossirte Document extradiren, und solches demnächst in
dem Hypothekenbuche löschen lassen. Kann die Extradi
tion und Löschung des Jnstruments noch nicht erfolgen,
weil entweder nur eine Partialzahlung geleistet worden,
oder weil in dem Jnstrumente noch andere Forderungen,
außer der getilgten, enthalten sind, so muß der Schuld
ner wenigstens, wenn er sicher zahlen will, darauf sehen,
*) Aus der Legitimation beim Hypothekenbuche folgt zwar noch
nicht die rechtliche Befugniß. Die letztere vielmehr ist ab
hängig von der Beschaffenheit des Besitzes. Möge dieser
aber seyn, welcher er wolle, für den Dritten, der nicht mala
fide oder gratis die Post an sich bringt, ist dies gleich. (S
701.) Jst eine Post bei einer Subhastation ausgefallen, oder
bezahlt worden, so hängt es lediglich von dem neuen Eigen
thümer des Grundstückes ab, ob er sie am alten Orte stehen
lassen will. Einzig und allein die bei der Belegung der Kauf
gelder vom Käufer auf das Kaufpretium übernommenen Cre
ditoren könnten widersprechen.
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