Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. 
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diese die geschehene Subinscription und deren Eintragung 
gleichergestalt vermerkt werden. 
§. 699. 
So weit der Anspruch, für welchen die Hy= §. 241. 1.6. 
pothek bestellt worden, getlgt wird, so weit er- a a  le 
löscht zwar in der Regel auch das dingliche §. 520. 
Recht des Gläubigers, (A. L. R. I. 16. 5. 8 und 10 so 
lange aber die Post in dem Hypothekenbuche noch auf 
dem Namen des Inhabers eingetragen steht, so ist der 
selbe zu allen damit vorzunehmenden Olspositionen legi 
timirt. ) (§ 211 und 716.) So lange daher M. X. 
S. 26. 
die Löschung noch nicht wirklich erfolgt ist, kann 
ein darauf gerichteter Antrag noch immer zu ückgenommen 
werden, ohne daß den hinterstehenden Gläubigern ein Wi 
derspruch dagegen zustände . 
§. 700. 
Wenn also ein Schuldner Zahlung leisten, A. L. R.l.e. 
§. 521. 
und zugleich sich gegen dergleichen Dispositionen 
völlig in Sicherheit setzen will, so muß er sich, A. H. 0.1.. 
§. 242 und 
nebst der auszustellenden Quittung, zugleich das 
ingrossirte Document extradiren, und solches demnächst in 
dem Hypothekenbuche löschen lassen. Kann die Extradi 
tion und Löschung des Jnstruments noch nicht erfolgen, 
weil entweder nur eine Partialzahlung geleistet worden, 
oder weil in dem Jnstrumente noch andere Forderungen, 
außer der getilgten, enthalten sind, so muß der Schuld 
ner wenigstens, wenn er sicher zahlen will, darauf sehen, 
*) Aus der Legitimation beim Hypothekenbuche folgt zwar noch 
nicht die rechtliche Befugniß. Die letztere vielmehr ist ab 
hängig von der Beschaffenheit des Besitzes. Möge dieser 
aber seyn, welcher er wolle, für den Dritten, der nicht mala 
fide oder gratis die Post an sich bringt, ist dies gleich. (S 
701.) Jst eine Post bei einer Subhastation ausgefallen, oder 
bezahlt worden, so hängt es lediglich von dem neuen Eigen 
thümer des Grundstückes ab, ob er sie am alten Orte stehen 
lassen will. Einzig und allein die bei der Belegung der Kauf 
gelder vom Käufer auf das Kaufpretium übernommenen Cre 
ditoren könnten widersprechen. 
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