Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

348 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
§. 689. 
§.214und Gegen diese und andere dergleichen Verkür 
215. zungen kann sich zwar der Cessionar dadurch eini 
germaßen sicher stellen, wenn er das zu cedirende Jnstru 
ment bei der Behörde, wo solches eingetragen ist, einrei 
chen, und darunter attestiren läßt: daß, bis zu demselben 
Datum, bei der darin enthaltenen Post keine Veränderung 
vorgefallen, und solche weder gelöscht, noch anderweitige 
Cessionen, Verpfändungen, Subinscriptionen, Protestatio 
nen oder Arreste dabei notirt worden. (§. 531.) Am 
sichersten aber geht der Cessionar zu Werke, wenn er die 
ihm geschehene Cession selbst, in das Hypothekenbuch ein 
tragen läßt, weil dadurch sein Name, und sein an die ce 
dirte Forderung habendes Recht, dem Gericht bekannt, er 
aber durch den, über die Eintragung der Cession zu er 
theilenden, Hypothekenschein versichert wird, daß die For 
derung noch wirklich und in eben der Qualität, wie sie 
zuerst eingetragen worden, auf dem Grundstücke versichert 
stehe. 
§. 690. 
§. 216 — 
Wenn nun, dem zu Folge, eine Cession zur 
119. 1. Eintragung offerirt wird, so muß das zum Hy 
pothekenbuch verordnete Gericht vor allen Dingen nachse 
hen: ob nach Lage des Hypothekenbuchs die Cession, so 
wie sie geschehen, mit rechtlicher Wirkung habe geleistet 
werden können? (§. 682 und 688.) Findet sich, daß die 
cedirte Post schon gelöscht, oder sonst eine, deren ursprüng 
liche Qualität und Gültigkeit alterirende, Veränderung*) 
seiner Cession verabsäumt. Hierauf hat sehr gut der 
Herr Oberlandesgerichtsrath Aschenborn aufmerksam ge 
macht, in einer Abhandlung, (Beil. No. VI) in welcher 
er die Grundzüge des Hypothekenwesens, ungemein faßlich 
dargestellt hat, so daß sie besonders für alle in den neuen 
Provinzen des Staats damit noch nicht vertrauten Ju 
risten von Jnteresse ist, weshalb ich sie auch ganz aufge 
nommen habe. 
*) eine solche nämlich, welche aus dem Documente selbst nicht 
ersichtlich, und darauf nicht vermerkt worden ist. Denn daß
	        
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