348 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
§. 689.
§.214und Gegen diese und andere dergleichen Verkür
215. zungen kann sich zwar der Cessionar dadurch eini
germaßen sicher stellen, wenn er das zu cedirende Jnstru
ment bei der Behörde, wo solches eingetragen ist, einrei
chen, und darunter attestiren läßt: daß, bis zu demselben
Datum, bei der darin enthaltenen Post keine Veränderung
vorgefallen, und solche weder gelöscht, noch anderweitige
Cessionen, Verpfändungen, Subinscriptionen, Protestatio
nen oder Arreste dabei notirt worden. (§. 531.) Am
sichersten aber geht der Cessionar zu Werke, wenn er die
ihm geschehene Cession selbst, in das Hypothekenbuch ein
tragen läßt, weil dadurch sein Name, und sein an die ce
dirte Forderung habendes Recht, dem Gericht bekannt, er
aber durch den, über die Eintragung der Cession zu er
theilenden, Hypothekenschein versichert wird, daß die For
derung noch wirklich und in eben der Qualität, wie sie
zuerst eingetragen worden, auf dem Grundstücke versichert
stehe.
§. 690.
§. 216 —
Wenn nun, dem zu Folge, eine Cession zur
119. 1. Eintragung offerirt wird, so muß das zum Hy
pothekenbuch verordnete Gericht vor allen Dingen nachse
hen: ob nach Lage des Hypothekenbuchs die Cession, so
wie sie geschehen, mit rechtlicher Wirkung habe geleistet
werden können? (§. 682 und 688.) Findet sich, daß die
cedirte Post schon gelöscht, oder sonst eine, deren ursprüng
liche Qualität und Gültigkeit alterirende, Veränderung*)
seiner Cession verabsäumt. Hierauf hat sehr gut der
Herr Oberlandesgerichtsrath Aschenborn aufmerksam ge
macht, in einer Abhandlung, (Beil. No. VI) in welcher
er die Grundzüge des Hypothekenwesens, ungemein faßlich
dargestellt hat, so daß sie besonders für alle in den neuen
Provinzen des Staats damit noch nicht vertrauten Ju
risten von Jnteresse ist, weshalb ich sie auch ganz aufge
nommen habe.
*) eine solche nämlich, welche aus dem Documente selbst nicht
ersichtlich, und darauf nicht vermerkt worden ist. Denn daß