Sechster Abschnitt. Von Hypotheken.
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ten Concursmasse, gehören. Es muß aber auch nach eben
diesen Vorschriften bestimmt werden, wenn, bloß im Wege
der Execution, mehrere Gläubiger sich an die vorräthigen
Bestände halten wollen, in wie fern das Vorrecht der ein
getragenen Gläubiger sich auf dieselben erstrecke.
§. 671.
§. 418.
Protestationen werden eingelegt, wenn Je
mand einen Realanspruch an ein Grundstück be= J. 6. 0 U.
§. 289—
hauptet, den er aber sofort liquid zu machen,
291.
ohne seine Schuld verhindert wird. Dergleichen
Protestation aber soll nur von dem angenommen werden,
welcher eine solche Forderung, wodurch ein rechtsgültiger
Titel zur Erlangung eines Hypothekenrechtes *) an sich
begründet wird, durch unverdächtige Urkunden, oder sonst,
einigermaßen bescheiniget hat.") Wegen bloß persönli
*) Dieser Ausdruck ist mit dem im Eingange dieses F. gebrauch
ten, von sehr verschiedener Bedeutung. Denn nicht alle Titel
eines Realrechtes sind auch Titel eines Hypothekenrechtes, und
umgekehrt. (Anm. zu §. 559 und Th. d. h. P. S. 5.) Da
aber auch im A. L. R. I. 14. §. 468 wegen der Realrechte
überhaupt Protestationen für zulässig erklärt worden sind, so
ergiebt sich hieraus
1) daß oben von Hypothekenrechten nur darum ausschließ
lich die Rede ist, weil diese Bestimmung für die Theorie
der Hypotheken und in dem dazu gewidmeten Abschnitte
gegeben war;
2) daß so wenig wegen eines bloßen Realanspruches, der
kein hypothecarischer ist, die Eintragung eines Pfand
rechtes überhaupt zulässig ist, eben so wenig die Eintra
gung einer Protestation; dagegen
3) mit Ausnahme der hypothecarischen Ansprüche, wegen
aller sonstigen Realrechte auf Grundstücke Protestationen
nachgegeben werden müssen. (B. No. V.
Daß es in den Anfangsworten heißt: Protestationen wer
den eingelegt, und nicht bloß: können eingelegt werden, steht
im größten Einklange mit der Anordnung des §. 547. Eben
so spricht auch die Jnstruction vom 30sten Mai 1815 wegen
Einrichtung des Hypothekenwesens.
*) Ckr. Anm. zu C. C. I. §. 48. Vollkommen einverstanden bin
ich mit Herrn Merkel, daß ein, auch noch nicht rechtskräftiges