Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. 
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ten Concursmasse, gehören. Es muß aber auch nach eben 
diesen Vorschriften bestimmt werden, wenn, bloß im Wege 
der Execution, mehrere Gläubiger sich an die vorräthigen 
Bestände halten wollen, in wie fern das Vorrecht der ein 
getragenen Gläubiger sich auf dieselben erstrecke. 
§. 671. 
§. 418. 
Protestationen werden eingelegt, wenn Je 
mand einen Realanspruch an ein Grundstück be= J. 6. 0 U. 
§. 289— 
hauptet, den er aber sofort liquid zu machen, 
291. 
ohne seine Schuld verhindert wird. Dergleichen 
Protestation aber soll nur von dem angenommen werden, 
welcher eine solche Forderung, wodurch ein rechtsgültiger 
Titel zur Erlangung eines Hypothekenrechtes *) an sich 
begründet wird, durch unverdächtige Urkunden, oder sonst, 
einigermaßen bescheiniget hat.") Wegen bloß persönli 
*) Dieser Ausdruck ist mit dem im Eingange dieses F. gebrauch 
ten, von sehr verschiedener Bedeutung. Denn nicht alle Titel 
eines Realrechtes sind auch Titel eines Hypothekenrechtes, und 
umgekehrt. (Anm. zu §. 559 und Th. d. h. P. S. 5.) Da 
aber auch im A. L. R. I. 14. §. 468 wegen der Realrechte 
überhaupt Protestationen für zulässig erklärt worden sind, so 
ergiebt sich hieraus 
1) daß oben von Hypothekenrechten nur darum ausschließ 
lich die Rede ist, weil diese Bestimmung für die Theorie 
der Hypotheken und in dem dazu gewidmeten Abschnitte 
gegeben war; 
2) daß so wenig wegen eines bloßen Realanspruches, der 
kein hypothecarischer ist, die Eintragung eines Pfand 
rechtes überhaupt zulässig ist, eben so wenig die Eintra 
gung einer Protestation; dagegen 
3) mit Ausnahme der hypothecarischen Ansprüche, wegen 
aller sonstigen Realrechte auf Grundstücke Protestationen 
nachgegeben werden müssen. (B. No. V. 
Daß es in den Anfangsworten heißt: Protestationen wer 
den eingelegt, und nicht bloß: können eingelegt werden, steht 
im größten Einklange mit der Anordnung des §. 547. Eben 
so spricht auch die Jnstruction vom 30sten Mai 1815 wegen 
Einrichtung des Hypothekenwesens. 
*) Ckr. Anm. zu C. C. I. §. 48. Vollkommen einverstanden bin 
ich mit Herrn Merkel, daß ein, auch noch nicht rechtskräftiges
	        
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