Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

292 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
geschehene Eintragung ersichtlich ist, demselben der Be 
hörde zur Abhelfung, so weit sie alsdann noch statt fin 
den kann, unverzüglich anzuzeigen. Jst diese Anzeige von 
ihm binnen sechs Wochen, nachdem ihm der Recognitions 
schein behändiget worden, nicht geschehen, so muß er sich 
den, aus spätern Eintragungen anderer Gläubiger für ihn 
entstehenden, Nachtheil selbst beimessen. | 
§. 593. 
A. H. O. II. 
Sind die mehreren verpfändeten Güter bei 
3. 101. ein und ebendemselben Gerichte ins Hypotheken 
buch eingetragen, so kann die Jngrossation der Schuld 
auf selbige zusammen in einerlei Vorstellung gesucht, und 
durch einerlei Befehl verfügt werden. 
§. 594 
§. 162— 
Liegen aber die verpfändeten Güter unter ver 
104. wia. schiedenen Jurisdictionen, so muß die Eintragung 
bei den verschiedenen Gerichten, wo das Hypothekenbuch 
eines jeden derselben befindlich ist, besonders nachgesucht 
werden. Es steht dabei in der Wahl des Gläubigers 
auf welchem Gute er die Eintragung zuerst suchen wolle 
Gehört hingegen zu dem verpfändeten Hauptgute ein, un 
ter einer fremden Jurisdiction belegenes, Pertinenzstück, 
(§. 506) so muß die Eintragung zuerst auf dem Haupt 
worauf die Eintragung wirklich geschehen ist, auch ein beson 
derer Recognitionsschein zu ertheilen, (Anm. za §. 593) und 
der Eintragungsvermerk auf das Instrument zu setzen war. 
Die obige Verantwortlichkeit des Richters erstreckt sich natür 
lich auch nur auf diejenigen Güter, von denen er das Hypo 
thekenbuch führt, da in Absicht der unter fremder Jurisdiction 
gelegenen die Nachsuchung der Eintragung separat geschehen 
muß. (§. 594.) 
„Doch geschieht, setzt der §. 88. ibid. im ganz gleichem Falle 
hinzu, wie es sich von selbst versteht, die wirkliche Eintragung 
auf dem Folio eines jeden Grundstückes; in der auf das Jn 
strument zu setzenden Registratur wird jedes Folium, wo sie 
geschehen, besonders allegirt, und es werden so viel Recogni 
tionsscheine ausgefertiget, als Güter sind, welche besondere 
Folia haben."
	        
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