292 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
geschehene Eintragung ersichtlich ist, demselben der Be
hörde zur Abhelfung, so weit sie alsdann noch statt fin
den kann, unverzüglich anzuzeigen. Jst diese Anzeige von
ihm binnen sechs Wochen, nachdem ihm der Recognitions
schein behändiget worden, nicht geschehen, so muß er sich
den, aus spätern Eintragungen anderer Gläubiger für ihn
entstehenden, Nachtheil selbst beimessen. |
§. 593.
A. H. O. II.
Sind die mehreren verpfändeten Güter bei
3. 101. ein und ebendemselben Gerichte ins Hypotheken
buch eingetragen, so kann die Jngrossation der Schuld
auf selbige zusammen in einerlei Vorstellung gesucht, und
durch einerlei Befehl verfügt werden.
§. 594
§. 162—
Liegen aber die verpfändeten Güter unter ver
104. wia. schiedenen Jurisdictionen, so muß die Eintragung
bei den verschiedenen Gerichten, wo das Hypothekenbuch
eines jeden derselben befindlich ist, besonders nachgesucht
werden. Es steht dabei in der Wahl des Gläubigers
auf welchem Gute er die Eintragung zuerst suchen wolle
Gehört hingegen zu dem verpfändeten Hauptgute ein, un
ter einer fremden Jurisdiction belegenes, Pertinenzstück,
(§. 506) so muß die Eintragung zuerst auf dem Haupt
worauf die Eintragung wirklich geschehen ist, auch ein beson
derer Recognitionsschein zu ertheilen, (Anm. za §. 593) und
der Eintragungsvermerk auf das Instrument zu setzen war.
Die obige Verantwortlichkeit des Richters erstreckt sich natür
lich auch nur auf diejenigen Güter, von denen er das Hypo
thekenbuch führt, da in Absicht der unter fremder Jurisdiction
gelegenen die Nachsuchung der Eintragung separat geschehen
muß. (§. 594.)
„Doch geschieht, setzt der §. 88. ibid. im ganz gleichem Falle
hinzu, wie es sich von selbst versteht, die wirkliche Eintragung
auf dem Folio eines jeden Grundstückes; in der auf das Jn
strument zu setzenden Registratur wird jedes Folium, wo sie
geschehen, besonders allegirt, und es werden so viel Recogni
tionsscheine ausgefertiget, als Güter sind, welche besondere
Folia haben."