Zweiter Abschnitt. Von Bürgschaften. 29
geben will, nicht nur gerichtlich, sondern auch mit Zuzie
hung eines ihr bestellten rechtskundigen Beistandes erfol
gen. Ob ein solcher rechtsverständiger Beistand E. St. I.
S. 45.
in einer Justizbedienung gestanden, oder dieselbe
bereits wieder niedergelegt habe, darauf kommt nichts an.
Wenn an dem Orte, wo das Gericht seinen Sitz A. G. O. II.
3.§. 16 h.
Jat, kein Rechtsverständiger, der dies Geschäft
übernehmen könnte, vorhanden; so kann auch ein anderer,
verständiger, erfahrner und in den Geschäften des bürger
lichen Lebens nicht ungeübter Mann, als Beistand der
Frau zugelassen werden. *) Der Richter muß aber, so
wie überhaupt, also besonders in diesem Falle, dahin se
hen, daß die Zuziehung eines solchen Assistenten nicht in
eine bloße Formalität ausarte, vielmehr derselbe dem
Zwecke der Zuordnung gemäß, sich überzeuge, daß die Frau
eine solche Bürgschaft ohne Zwang und Ueberlistung, frei
willig, und mit hinlänglicher Kenntniß der Sache und
und ihrer Folgen, übernehme. (§. 49.) Jedoch MI.S.488.
ist es nicht nothwendig, daß die Certioration, außer von
dem Richter, auch noch besonders von dem Beistande der
Ehefrau geschehen müsse.
*) Der §. 75. im Anh. z. A. L. R. enthält dieselben Worte. Vor
her war per Rescr. p. 7ten Nov. 1791 das Gegentheil ver
ordnet, (N. C. C. No. 67.) aber schon im Jahre 1794 der
obige Grundsatz angenommen. (N. A. III. S. 163.) Jn Be
zug auf Provinzialrechte sind P. I. S. 302 und H. R. I. Cont.
3. S. 106, M. C. z. A. L. R. II. S. 823, ferner E. St. III.
S. 378, IV. S. 229 und 247, auch V. S. 127 und 447 nach
zusehen. Aus dem Westpreußischen Provinzialrechte ist es
wohl nachahmungswerth, daß der Beistand der Ehefrau im
mer aus den näheren Verwandten derselben genommen wer
den muß, jedoch genügt es an einem. Denn so wie gegen
wärtig die Sache in praxi gewöhnlich betrieben wird, ist sie
in der That eine leere Formalität. Das in E. St. 1. S. 521.
abgedruckte Formular ist unnöthig weitläuftig und genügt doch
nicht ganz den an ein Formular nach §. 31. zu machenden An
sprüchen. Jn der B. No. II. ist ein anderes Beispiel aufge
stellt worden, in welches, so viel der Fall erlaubt hat, die be
treffenden Vorschriften zur Sprache gebracht worden sind.