Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Zweiter Abschnitt. Von Bürgschaften. 29 
geben will, nicht nur gerichtlich, sondern auch mit Zuzie 
hung eines ihr bestellten rechtskundigen Beistandes erfol 
gen. Ob ein solcher rechtsverständiger Beistand E. St. I. 
S. 45. 
in einer Justizbedienung gestanden, oder dieselbe 
bereits wieder niedergelegt habe, darauf kommt nichts an. 
Wenn an dem Orte, wo das Gericht seinen Sitz A. G. O. II. 
3.§. 16 h. 
Jat, kein Rechtsverständiger, der dies Geschäft 
übernehmen könnte, vorhanden; so kann auch ein anderer, 
verständiger, erfahrner und in den Geschäften des bürger 
lichen Lebens nicht ungeübter Mann, als Beistand der 
Frau zugelassen werden. *) Der Richter muß aber, so 
wie überhaupt, also besonders in diesem Falle, dahin se 
hen, daß die Zuziehung eines solchen Assistenten nicht in 
eine bloße Formalität ausarte, vielmehr derselbe dem 
Zwecke der Zuordnung gemäß, sich überzeuge, daß die Frau 
eine solche Bürgschaft ohne Zwang und Ueberlistung, frei 
willig, und mit hinlänglicher Kenntniß der Sache und 
und ihrer Folgen, übernehme. (§. 49.) Jedoch MI.S.488. 
ist es nicht nothwendig, daß die Certioration, außer von 
dem Richter, auch noch besonders von dem Beistande der 
Ehefrau geschehen müsse. 
*) Der §. 75. im Anh. z. A. L. R. enthält dieselben Worte. Vor 
her war per Rescr. p. 7ten Nov. 1791 das Gegentheil ver 
ordnet, (N. C. C. No. 67.) aber schon im Jahre 1794 der 
obige Grundsatz angenommen. (N. A. III. S. 163.) Jn Be 
zug auf Provinzialrechte sind P. I. S. 302 und H. R. I. Cont. 
3. S. 106, M. C. z. A. L. R. II. S. 823, ferner E. St. III. 
S. 378, IV. S. 229 und 247, auch V. S. 127 und 447 nach 
zusehen. Aus dem Westpreußischen Provinzialrechte ist es 
wohl nachahmungswerth, daß der Beistand der Ehefrau im 
mer aus den näheren Verwandten derselben genommen wer 
den muß, jedoch genügt es an einem. Denn so wie gegen 
wärtig die Sache in praxi gewöhnlich betrieben wird, ist sie 
in der That eine leere Formalität. Das in E. St. 1. S. 521. 
abgedruckte Formular ist unnöthig weitläuftig und genügt doch 
nicht ganz den an ein Formular nach §. 31. zu machenden An 
sprüchen. Jn der B. No. II. ist ein anderes Beispiel aufge 
stellt worden, in welches, so viel der Fall erlaubt hat, die be 
treffenden Vorschriften zur Sprache gebracht worden sind.
	        
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