Sechster Abschnitt. Von Hypotheken.
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der noch nicht als Eigenthümer im Grundbuche vermerkt
ist, einträgt, haftet für allen, aus einer solchen ordnungs
widrigen Eintragung erwachsenden, Schaden. (§. 615.)
§. 567.
Die vor Berichtigung des Besitztitels einge¬ §.407 und
408. ibid.
kragenen*) Hypotheken folgen hinter einander,
*) Es ist dies Wort kein Redactionsfehler, wie Herr v. Strom
beck voraussetzt, und statt dessen: angemeldeten, und: Anmel
dung lesen will. Durch die oben vorgenommene Versetzung
der Reihefolge der §g. wird der Sinn ganz klar. Wenn der
Richter ungebührlicherweise eine Hypothek eingeiragen hätte,
deren Besteller keinen Besitztitel nach dem Hypothekenbuche
besaß, so haftet derselbe für allen Schäden, und es versteht
sich von selbst, daß der wahre Besitzer auf die Löschung der
unrichtigerweise eingetragenen Posten gegen den Hypotheca
rius klagen kann. Denn ohne dessen Einwilligung oder Ver
urtheilung känn dessen, durch die Einiragung entstandenes
Recht, von dem Richter nicht wieder gelöscht und getilgt wer
den. Bis zu der solchergestalt erfolgenden Löschung bleiben da
her diese Hypotheken bestehen und wenn inzwischen der Be
steller seinen Besitztitel eintragen läßt, so werden sie vollkom
men rechtsbeständig. In diesem Falle nun könnte die Frage
entstehen, ob nicht, da sie alle erst durch die Eintragung des
Besitztitels uno actu rechtsbeständig geworden sind, auch ihre
Priorität unter einander ganz gleich seyn müsse? Dies ent
scheidet nun der obige §. negativ in Gemäßheit des §. 190,
und schreibt vielmehr vor, daß selbst in diesem Falle die all
gemeine Regel des §. 666 zur Anwendung komme. Die wirk
lich eingetragenen Posten gehen in diesem Falle also den bloß
angemeldeten und nicht eingetragenen vor. Daß die letztern
unter sich eine Rangordnung haben und nach der Zeitfolge
ihrer Anmeldung eingetragen werden müssen, darin stimme ich
nach der Anm. zu §. 553 völlig überein. Aber mit den wirk
lich eingetragenen Posten können sie nicht rangiren, weil das
dingliche Recht immer dem persönlichen vorgeht und die Vor
schrift des A. L. R. 1. 10. §. 19 auch hier analogisch Anwen
dung finden muß. Denn obgleich derjenige, von dem der Ti
tel des Hypothekenrechts herrührt, nicht der eingetragene Be
sitzer ist, so kommen doch die Titel der concurrirenden Hypo
thecarien sämmtlich von dem nämlichen Auctor. Ueber die
Anwendung des obigen g. in Concursen siehe die Anm. zu E.
C. VII. §. 387.
IV. Band.