Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. 
273 
der noch nicht als Eigenthümer im Grundbuche vermerkt 
ist, einträgt, haftet für allen, aus einer solchen ordnungs 
widrigen Eintragung erwachsenden, Schaden. (§. 615.) 
§. 567. 
Die vor Berichtigung des Besitztitels einge¬ §.407 und 
408. ibid. 
kragenen*) Hypotheken folgen hinter einander, 
*) Es ist dies Wort kein Redactionsfehler, wie Herr v. Strom 
beck voraussetzt, und statt dessen: angemeldeten, und: Anmel 
dung lesen will. Durch die oben vorgenommene Versetzung 
der Reihefolge der §g. wird der Sinn ganz klar. Wenn der 
Richter ungebührlicherweise eine Hypothek eingeiragen hätte, 
deren Besteller keinen Besitztitel nach dem Hypothekenbuche 
besaß, so haftet derselbe für allen Schäden, und es versteht 
sich von selbst, daß der wahre Besitzer auf die Löschung der 
unrichtigerweise eingetragenen Posten gegen den Hypotheca 
rius klagen kann. Denn ohne dessen Einwilligung oder Ver 
urtheilung känn dessen, durch die Einiragung entstandenes 
Recht, von dem Richter nicht wieder gelöscht und getilgt wer 
den. Bis zu der solchergestalt erfolgenden Löschung bleiben da 
her diese Hypotheken bestehen und wenn inzwischen der Be 
steller seinen Besitztitel eintragen läßt, so werden sie vollkom 
men rechtsbeständig. In diesem Falle nun könnte die Frage 
entstehen, ob nicht, da sie alle erst durch die Eintragung des 
Besitztitels uno actu rechtsbeständig geworden sind, auch ihre 
Priorität unter einander ganz gleich seyn müsse? Dies ent 
scheidet nun der obige §. negativ in Gemäßheit des §. 190, 
und schreibt vielmehr vor, daß selbst in diesem Falle die all 
gemeine Regel des §. 666 zur Anwendung komme. Die wirk 
lich eingetragenen Posten gehen in diesem Falle also den bloß 
angemeldeten und nicht eingetragenen vor. Daß die letztern 
unter sich eine Rangordnung haben und nach der Zeitfolge 
ihrer Anmeldung eingetragen werden müssen, darin stimme ich 
nach der Anm. zu §. 553 völlig überein. Aber mit den wirk 
lich eingetragenen Posten können sie nicht rangiren, weil das 
dingliche Recht immer dem persönlichen vorgeht und die Vor 
schrift des A. L. R. 1. 10. §. 19 auch hier analogisch Anwen 
dung finden muß. Denn obgleich derjenige, von dem der Ti 
tel des Hypothekenrechts herrührt, nicht der eingetragene Be 
sitzer ist, so kommen doch die Titel der concurrirenden Hypo 
thecarien sämmtlich von dem nämlichen Auctor. Ueber die 
Anwendung des obigen g. in Concursen siehe die Anm. zu E. 
C. VII. §. 387. 
IV. Band.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer