264 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
sowohl in Ansehung des Tages, als selbst der Stunde,
(§. 545) wie die Memoriale, worauf die Eintragung de
cretirt ist, präsentirt worden sind, hinter einander ver
richten.
§. 554.
§. 31 und
Das Einschreiben selbst muß vollkommen deu= | |
52. ibid.
lich und leserlich geschehen, Abbreviaturen und Ra
suren müssen dabei sorgfältig vermieden, und Summen
oder Quanta, mit Zahlen und Buchstaben zugleich ausge
drückt werden. Die Vermerke in jeder Colonne müssen
dergestalt dicht an einander geschrieben werden, daß zu
Interpolationen und Zwischeneintragungen kein Raum
übrig bleibt. (§. 524.
§. 555.
§.35/34und
Nach erfolgter Einschreibung muß der Hypo
57. ihid
thekenbuchführer eine kurze Registratur entwerfen .
in welcher das, was ingrossirt worden, für wenn die Jn
grossation geschehen, das Volumen und Pagina des Hy
pothekenbuches, wo sie geschehen, die Beziehung auf den,
loco recognitionis expedirten, Hypothekenschein, und das
Datum der Jngrossation enthalten ist.*) Diese Registra
tür wird von ihm eigenhändig auf das Originalinstrument
gesetzt und unterschrieben und demnächst die Recognition
über die geschehene Eintragung von ebendemselben entwor
fen. (§. 537. sqq.
§. 556.
§. 42 und
Wenn nun alles Vorstehende bewerkstellige | |
43. ibid.
ist, so muß der Hypothekenbuchführer auch noch
für die richtige Behändigung des eingetragenen Jnstru
ments, mit seinem Zubehör, Sorge tragen. Die Extradi
4) wenn der früher Eingetragene sich in mala fide befindet;
(Anm. zu §. 572) und
5) wenn die Interessenten selbst eine Abänderung in der
Priorität machen, sey es durch nachträgliche Einräumung
der Priorität, (s. 665) oder durch ursprüngliche Bestim
mung derselben. (§. 580.)
3) Cfr. die Anm. zu §. 584.