Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

264 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
sowohl in Ansehung des Tages, als selbst der Stunde, 
(§. 545) wie die Memoriale, worauf die Eintragung de 
cretirt ist, präsentirt worden sind, hinter einander ver 
richten. 
§. 554. 
§. 31 und 
Das Einschreiben selbst muß vollkommen deu= | | 
52. ibid. 
lich und leserlich geschehen, Abbreviaturen und Ra 
suren müssen dabei sorgfältig vermieden, und Summen 
oder Quanta, mit Zahlen und Buchstaben zugleich ausge 
drückt werden. Die Vermerke in jeder Colonne müssen 
dergestalt dicht an einander geschrieben werden, daß zu 
Interpolationen und Zwischeneintragungen kein Raum 
übrig bleibt. (§. 524. 
§. 555. 
§.35/34und 
Nach erfolgter Einschreibung muß der Hypo 
57. ihid 
thekenbuchführer eine kurze Registratur entwerfen . 
in welcher das, was ingrossirt worden, für wenn die Jn 
grossation geschehen, das Volumen und Pagina des Hy 
pothekenbuches, wo sie geschehen, die Beziehung auf den, 
loco recognitionis expedirten, Hypothekenschein, und das 
Datum der Jngrossation enthalten ist.*) Diese Registra 
tür wird von ihm eigenhändig auf das Originalinstrument 
gesetzt und unterschrieben und demnächst die Recognition 
über die geschehene Eintragung von ebendemselben entwor 
fen. (§. 537. sqq. 
§. 556. 
§. 42 und 
Wenn nun alles Vorstehende bewerkstellige | | 
43. ibid. 
ist, so muß der Hypothekenbuchführer auch noch 
für die richtige Behändigung des eingetragenen Jnstru 
ments, mit seinem Zubehör, Sorge tragen. Die Extradi 
4) wenn der früher Eingetragene sich in mala fide befindet; 
(Anm. zu §. 572) und 
5) wenn die Interessenten selbst eine Abänderung in der 
Priorität machen, sey es durch nachträgliche Einräumung 
der Priorität, (s. 665) oder durch ursprüngliche Bestim 
mung derselben. (§. 580.) 
3) Cfr. die Anm. zu §. 584.
	        
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