262 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
für eine Forderung durch jedes Exemplar begründet, was
also, und für wen, aus jedem ein Vermerk in dem Buche
eingeschrieben, und welchem Interessenten jedes Exemplar
zugestellt werden solle.
§. 551.
§. 25 und
Das nach diesen Anweisungen abgefaßte De
26. ibid.
cret muß nicht nur der Decernent selbst unter
zeichnen, sondern es auch dem Vorgesetzten des Collegiums
sofort zu stellen, damit es von diesem, und außer ihm,
wenigstens noch von einem dritten Mitgliede des Collegii,
unterschrieben werde. Sodann wird dasselbe, bei Ober
gerichten, (§. 548) gewöhnlichermaaßen expedirt, mundirt,
vollzogen, gesiegelt und solchergestalt dem Hypothekenbuch
führer zugestellt .
§. 552.
. 27 — Dieser muß, sobald ihm dergleichen Befehl zu
1g. wid, kommt, solchen gehörig präsentiren, und sich zu
dessen Befolgung unverzüglich anschicken. Bei der Ein
schreibung selbst muß er sich genau an die Vorschrift des
Befehls halten, und davon eigenmächtig nichts weglassen
oder hinzuthun. Nimmt er jedoch aus dem Jnhalte des
Befehles, oder aus dessen Vergleichung mit dem Gesuche,
dem Jnstrumente, oder dem Hypothekenbuche selbst wahr
daß noch irgend ein Anstand oder Bedenken bei der Sache
vorwalte, so ist er nicht nur befugt, sondern auch schul
dig, solches vor allen Dingen dem Colleglum anzuzeigen,
und weitere Verordnung darauf zu erwarten.
§. 553.
§.30. ibid.
Werden dem Hypothekenbuchführer mehre= | |
Befehle von einerlei Art, und eben dasselbe Grundstück
betreffend, zu gleicher Zeit *) insinuirt; z. E. wenn meh
*) Es kann aber auch seyn, daß ein später erlassenes Mandat
dem Ingrossator weit früher präsentirt wird, als ein früher
erlassenes, aber in der Expedition oder Canzelei aufgehalte
nes. Bei einem accuraten Decernenten wird hieraus wenig
stens in ein und derselben Colonne keine Unordnung entstehen,
weil ein solcher in dem Befehle die Nummer, unter welcher