Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. 961 
den Protocolle, gleich unter dasselbe gesetzt werden, fallen 
die schriftlichen Eintragungs= und Löschungsbefehle in der 
Regel weg, und es wird bloß die abgefaßte Resolution, 
welche die Formel des Eintragungsvermerks enthalten 
muß, (§. 549) dem Hypothekenbuchführer vorgelegt, wel 
cher die Eintragung oder Löschung nach Anweisung dieser 
Resolution verrichtet, und wie solches geschehen, unter der 
Resolution vermerkt. 
§. 549. 
Jn dem zu erlassenden Befehle muß der zu A. 9. O. I. 
machende Vermerk so gefaßt seyn, wie er wirk= 8.20—an 
lich in das Buch eingeschrieben werden soll. (§. 577 und 
579.) Der Vermerk selbst muß mit dem Jnhalte des Jn 
struments auf das genaueste übereinstimmen, (h. 580 und 
644) er muß alle wesentliche Umstände des einzutragenden 
*) und es muß bei der Fassung eine 
Geschäftes enthalte n | 
bestimmte Kürze mit der nöthigen Deutlichkeit sorgfältig 
verbunden werden. Dem Befehle wird, bei den Oberge 
richten, das Gesuch in Abschrift, die übergebenen Jnstru 
menten hingegen, ohne Unterschied, im Original beige 
schlossen. (§. 558.) 
§. 550. 
Sind in einem Instrumente mehrere Geschäfte §. 23 und 
24. ibid. 
oder Forderungen enthalten, *) oder betrifft sol 
ches zwar nur eine Post oder Geschäft, woran aber meh 
rere Personen Theil nehmen, so muß in dem Befehle 
deutlich bestimmt seyn: welches Negotium oder Forderung 
oder für wen eigentlich solches in dem Hypothekenbuche 
vermerkt werden solle. Sind über einerlei Act entweder 
nach der Natur desselben, oder nach der Verabredung der 
Parteien, mehrere gleichlautende Jnstrumente aufgenom 
men, so muß in dem Befehle ausgedrückt werden: was 
*) Cfr. Anm. zu §. 520 und 589. Jedoch gehören in das Hypo 
thekenbuch nur diejenigen Stipulationen, wodurch das bela 
stete Grundstück wirklich beschwert wird, keine persönliche Prä 
stationen. 
**) Cfr. Anm. zu §. 537.
	        
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