Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. 961
den Protocolle, gleich unter dasselbe gesetzt werden, fallen
die schriftlichen Eintragungs= und Löschungsbefehle in der
Regel weg, und es wird bloß die abgefaßte Resolution,
welche die Formel des Eintragungsvermerks enthalten
muß, (§. 549) dem Hypothekenbuchführer vorgelegt, wel
cher die Eintragung oder Löschung nach Anweisung dieser
Resolution verrichtet, und wie solches geschehen, unter der
Resolution vermerkt.
§. 549.
Jn dem zu erlassenden Befehle muß der zu A. 9. O. I.
machende Vermerk so gefaßt seyn, wie er wirk= 8.20—an
lich in das Buch eingeschrieben werden soll. (§. 577 und
579.) Der Vermerk selbst muß mit dem Jnhalte des Jn
struments auf das genaueste übereinstimmen, (h. 580 und
644) er muß alle wesentliche Umstände des einzutragenden
*) und es muß bei der Fassung eine
Geschäftes enthalte n |
bestimmte Kürze mit der nöthigen Deutlichkeit sorgfältig
verbunden werden. Dem Befehle wird, bei den Oberge
richten, das Gesuch in Abschrift, die übergebenen Jnstru
menten hingegen, ohne Unterschied, im Original beige
schlossen. (§. 558.)
§. 550.
Sind in einem Instrumente mehrere Geschäfte §. 23 und
24. ibid.
oder Forderungen enthalten, *) oder betrifft sol
ches zwar nur eine Post oder Geschäft, woran aber meh
rere Personen Theil nehmen, so muß in dem Befehle
deutlich bestimmt seyn: welches Negotium oder Forderung
oder für wen eigentlich solches in dem Hypothekenbuche
vermerkt werden solle. Sind über einerlei Act entweder
nach der Natur desselben, oder nach der Verabredung der
Parteien, mehrere gleichlautende Jnstrumente aufgenom
men, so muß in dem Befehle ausgedrückt werden: was
*) Cfr. Anm. zu §. 520 und 589. Jedoch gehören in das Hypo
thekenbuch nur diejenigen Stipulationen, wodurch das bela
stete Grundstück wirklich beschwert wird, keine persönliche Prä
stationen.
**) Cfr. Anm. zu §. 537.