Sechster Abschnitt. Von Hypotheken.
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Zeichen zu machen und der Vermerk der Subingrossation
sodann ebenfalls hinter die zuletzt eingetragene Post, nebst
der Bezugözahl auf diejenige Post, worauf die Subingros
sation geschieht, z. B. ad II., zu setzen, und dieser Ver
merk auch weiter von der Anfangslinie, als die übrigen
eingetragenen Posten einzurücken.
§. 525.
Unter der dritten Hauptrubrik werden alle A.H.O.l.
übrige Schulden, mit welchen ein Grundstück be=38. u
haftet ist, und die nach obigen Bestimmungen in die zweite
Rubrik nicht gehören, sie mögen sonst Namen haben, wie
sie wollen, eingetragen. Es sind also dahin alle mit aus
drücklicher Hypothek versehene Darlehne, die unter Vor
behalt des Eigenthums gestundeten Kaufgelder, (§. 522)
alle stillschweigenden und gesetzlichen Hypotheken, Bürg
schaften, Vormundschaft=Amts= und andere Cautionen,
(§. 157) zu rechnen.
§. 526.
§. 58—
Unter die Colonne von Cessionen werden
60. ibid.
nicht nur Cessionen in genauern Verstande, wo
nämlich das Eigenthum einer eingetragenen Forderung ei
nem Dritten abgetreten wird, sondern auch die Verpfän
dungen solcher Activcapitalien notirt.*) Unter eben diese
*) Ueberhaupt alle und jede Veränderungen, die mit der Post
selbst, oder deren Jnhaber vorgehen, in so fern dem letzteren
daran gelegen ist, daß sein Besitz aus dem Hypothenbuche er
sichtlich sey. (§. 686.) Zinserhöhungen, Münzveränderungen,
Novationen, Vererbungen gehören daher z E ebenfalls in
diese Colonne. Wenn das, durch Erbrecht erlangte, Eigen
thum bei einer Post registriri werden soll, so versteht es sich,
daß sich der Erbe beim Hypothekenbuche deshalb in mate
rieller Beziehung gerade ebenso legitimiren muß, als sol
ches sub Rubr. I. bei der Notirung seines Erbrechtes vorge
schrieben ist. (Anm. zu §. 698 und A. H. O. II. §. 65. 599.
So wenig aber dort die Legatarien auf irgend eine Weise con
curriren, zugezogen werden dürfen, noch der Umschreibung
des Besitztitels widersprechen können, eben so wenig haben sie
bei der Umschreibung einer Hypothek auf den Erben zu thun.