Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. 
247 
Zeichen zu machen und der Vermerk der Subingrossation 
sodann ebenfalls hinter die zuletzt eingetragene Post, nebst 
der Bezugözahl auf diejenige Post, worauf die Subingros 
sation geschieht, z. B. ad II., zu setzen, und dieser Ver 
merk auch weiter von der Anfangslinie, als die übrigen 
eingetragenen Posten einzurücken. 
§. 525. 
Unter der dritten Hauptrubrik werden alle A.H.O.l. 
übrige Schulden, mit welchen ein Grundstück be=38. u 
haftet ist, und die nach obigen Bestimmungen in die zweite 
Rubrik nicht gehören, sie mögen sonst Namen haben, wie 
sie wollen, eingetragen. Es sind also dahin alle mit aus 
drücklicher Hypothek versehene Darlehne, die unter Vor 
behalt des Eigenthums gestundeten Kaufgelder, (§. 522) 
alle stillschweigenden und gesetzlichen Hypotheken, Bürg 
schaften, Vormundschaft=Amts= und andere Cautionen, 
(§. 157) zu rechnen. 
§. 526. 
§. 58— 
Unter die Colonne von Cessionen werden 
60. ibid. 
nicht nur Cessionen in genauern Verstande, wo 
nämlich das Eigenthum einer eingetragenen Forderung ei 
nem Dritten abgetreten wird, sondern auch die Verpfän 
dungen solcher Activcapitalien notirt.*) Unter eben diese 
*) Ueberhaupt alle und jede Veränderungen, die mit der Post 
selbst, oder deren Jnhaber vorgehen, in so fern dem letzteren 
daran gelegen ist, daß sein Besitz aus dem Hypothenbuche er 
sichtlich sey. (§. 686.) Zinserhöhungen, Münzveränderungen, 
Novationen, Vererbungen gehören daher z E ebenfalls in 
diese Colonne. Wenn das, durch Erbrecht erlangte, Eigen 
thum bei einer Post registriri werden soll, so versteht es sich, 
daß sich der Erbe beim Hypothekenbuche deshalb in mate 
rieller Beziehung gerade ebenso legitimiren muß, als sol 
ches sub Rubr. I. bei der Notirung seines Erbrechtes vorge 
schrieben ist. (Anm. zu §. 698 und A. H. O. II. §. 65. 599. 
So wenig aber dort die Legatarien auf irgend eine Weise con 
curriren, zugezogen werden dürfen, noch der Umschreibung 
des Besitztitels widersprechen können, eben so wenig haben sie 
bei der Umschreibung einer Hypothek auf den Erben zu thun.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer