Sechster Abschnitt. Von Hypotheken.
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sen schuldig sind, oder auch um deren Vermerkung, zu
ihrer desto sicherern Conservation, sich freiwillig melden,
müssen solche unter der gegenwärtigen zweiten Rubrik no
tirt werden. Jst jedoch in dem Hypothekenbuche der einen
oder andern Provinz für die Vermerkung der Agnaten
bisher eine besondere Colonne bestimmt gewesen, so kann
solche auch noch ferner beibehalten werden.
§. 521.
§. 33 und
Wenn sich Jemand, gegen ein dem Besitzet
54. ibid.
gemachtes Darlehn, den Naturalbesitz und Ge
nuß des Grundstücks, auf eine nach den Gesetzen zulässige
Art, (§. 236 und 305) hat anweisen lassen, so wird das
Darlehn zwar unter der dritten Rubrike gehörigen Orts
(§. 554) eingetragen, das Abkommen aber, vermöge dessen
dem Gläubiger der Besitz und Genuß des Grundstückes
zukommt, wird unter der zweiten Rubrike bemerkt.
Dies gilt auch von älteren nutzbaren Pfandrech= H. N. z. 9.
S. 17.
ten dergestalt, daß der Besitztitel von dem ver
auf den
pfändeten Grundstücke unter keiner Bedingung
Namen des Pfandbesitzers berichtiget werden
kann. (§.
319.) Real=Servituten, die auf einem Grund= N.C.C.de
1791.
stücke haften, noch viel weniger öffentliche Ser
No. 82.
vituten, werden der Regel nach nicht eingetragen;
doch kann solches geschehen, wenn der Berech= N.C.C.de
1798.
tigte oder auch der Verpflichtete darauf aus
No. 95.
drücklich pro conservando jure anträgt. Als= Abschn. U.
dann gehören sie ebenfalls in die zweite Rubrik.
§. 522.
Alle Verträge hingegen, wodurch die Dispo¬ A.S. S.l.c.
§. 52.
sition des Besitzers, weder über das Grundstück
(partem
selbst, noch über einen gewissen Antheil desselben
quotam) eingeschränkt, sondern nur Jemanden auf einen
Theil seines Werthes ein dergleichen Recht constituirt
wird, z. E. wenn der Verkäufer sich wegen rückständiger
Kaufgelder das Eigenthum vorbehält, (§. 561) wenn ein
*) Cfr. zu §. 561.