Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. 
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sen schuldig sind, oder auch um deren Vermerkung, zu 
ihrer desto sicherern Conservation, sich freiwillig melden, 
müssen solche unter der gegenwärtigen zweiten Rubrik no 
tirt werden. Jst jedoch in dem Hypothekenbuche der einen 
oder andern Provinz für die Vermerkung der Agnaten 
bisher eine besondere Colonne bestimmt gewesen, so kann 
solche auch noch ferner beibehalten werden. 
§. 521. 
§. 33 und 
Wenn sich Jemand, gegen ein dem Besitzet 
54. ibid. 
gemachtes Darlehn, den Naturalbesitz und Ge 
nuß des Grundstücks, auf eine nach den Gesetzen zulässige 
Art, (§. 236 und 305) hat anweisen lassen, so wird das 
Darlehn zwar unter der dritten Rubrike gehörigen Orts 
(§. 554) eingetragen, das Abkommen aber, vermöge dessen 
dem Gläubiger der Besitz und Genuß des Grundstückes 
zukommt, wird unter der zweiten Rubrike bemerkt. 
Dies gilt auch von älteren nutzbaren Pfandrech= H. N. z. 9. 
S. 17. 
ten dergestalt, daß der Besitztitel von dem ver 
auf den 
pfändeten Grundstücke unter keiner Bedingung 
Namen des Pfandbesitzers berichtiget werden 
kann. (§. 
319.) Real=Servituten, die auf einem Grund= N.C.C.de 
1791. 
stücke haften, noch viel weniger öffentliche Ser 
No. 82. 
vituten, werden der Regel nach nicht eingetragen; 
doch kann solches geschehen, wenn der Berech= N.C.C.de 
1798. 
tigte oder auch der Verpflichtete darauf aus 
No. 95. 
drücklich pro conservando jure anträgt. Als= Abschn. U. 
dann gehören sie ebenfalls in die zweite Rubrik. 
§. 522. 
Alle Verträge hingegen, wodurch die Dispo¬ A.S. S.l.c. 
§. 52. 
sition des Besitzers, weder über das Grundstück 
(partem 
selbst, noch über einen gewissen Antheil desselben 
quotam) eingeschränkt, sondern nur Jemanden auf einen 
Theil seines Werthes ein dergleichen Recht constituirt 
wird, z. E. wenn der Verkäufer sich wegen rückständiger 
Kaufgelder das Eigenthum vorbehält, (§. 561) wenn ein 
*) Cfr. zu §. 561.
	        
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