Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. | 
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ist. Ueberhaupt folgt aus der Ablösung eines K. J. XX. 
S. 263. 
Erbpachtscanons allein noch nicht die Uebertra 
gung des Obereigenthumes, dessen Veräußerung bei den 
Domänen daher nach den Grundsätzen des Hausgesetzes 
beurthellt werden muß. Von denjenigen Lände= G. S. de 
1811. 
reien, ingleichen von derjenigen Hofwehr, welche 8. 255. 
bei Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse, an §. 24 u. 56 
die Gutsherrschaft von den bisherigen bätzerlichen Be 
sitzungen überwiesen worden, ist jene berechtiget, so viel 
zu verkaufen, ohne daß den Gläubigern ein Widerspruch 
dagegen zustehen soll, als nöthig ist, um vor dem Kauf 
gelde den, zur Anschaffung des nach der Dienstablösung 
mehr benöthigten Spannviehes und zur Erbauung der 
Stallung dafür, erhaltenen Vorschuß zu ersetzen, oder da, 
wo ein solcher Vorschuß nicht gemacht worden ist, jenen 
Aufwand damit zu bestreiten. Ueberdem*) soll von den 
eben benannten veräußerten Grundstücken zu nöthigen Bau 
ten und andern Wirthschaftsnothdurften ein Theil jener 
Kaufgelder verwendet werden dürfen, wenn durch das 
Zeugniß zweier Kreisverordneten nachgewiesen wird, das 
die Verwendung wirklich nöthig sey. 
Jn diesem Falle ist 
auch Lehnen und Fideicommissen der Consens der Agna 
ten und Jnteressenten nicht nöthig. 
§. 512. 
§. 55 und 
Die Besitzer solcher Güter, welche statt be= | | 
25. L c. 
*) Obgleich diese Bestimmung, so wie die des folgenden s. nur 
erst in dem zweiten Abschnitte des Edicts v. 14ten Geptember 
1811 vorkommt, so kann doch kein Bedenken seyn, daß sie eine 
allgemeine ist und eben so gut für diejenigen Gutsbesitzer allt, 
welche bei der Besetzung der Unterthanenhöfe an die Familie 
des Besigzers gebunden waren, als für diejenigen, die nicht in 
diesem Falle waren. Daß die letzteren eine größere Landab 
findung erhalten, kann keinen Grund zu einer solchen Unter 
scheidung abgeben, da die im Gesetze selbst angegebenen Ursa 
chen, Vermehrung des Credits und Beförderung der Landes 
cultur auf beide Classen ganz gleich passen. Cfr. Anm. zu 
§. 512.
	        
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