Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. |
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ist. Ueberhaupt folgt aus der Ablösung eines K. J. XX.
S. 263.
Erbpachtscanons allein noch nicht die Uebertra
gung des Obereigenthumes, dessen Veräußerung bei den
Domänen daher nach den Grundsätzen des Hausgesetzes
beurthellt werden muß. Von denjenigen Lände= G. S. de
1811.
reien, ingleichen von derjenigen Hofwehr, welche 8. 255.
bei Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse, an §. 24 u. 56
die Gutsherrschaft von den bisherigen bätzerlichen Be
sitzungen überwiesen worden, ist jene berechtiget, so viel
zu verkaufen, ohne daß den Gläubigern ein Widerspruch
dagegen zustehen soll, als nöthig ist, um vor dem Kauf
gelde den, zur Anschaffung des nach der Dienstablösung
mehr benöthigten Spannviehes und zur Erbauung der
Stallung dafür, erhaltenen Vorschuß zu ersetzen, oder da,
wo ein solcher Vorschuß nicht gemacht worden ist, jenen
Aufwand damit zu bestreiten. Ueberdem*) soll von den
eben benannten veräußerten Grundstücken zu nöthigen Bau
ten und andern Wirthschaftsnothdurften ein Theil jener
Kaufgelder verwendet werden dürfen, wenn durch das
Zeugniß zweier Kreisverordneten nachgewiesen wird, das
die Verwendung wirklich nöthig sey.
Jn diesem Falle ist
auch Lehnen und Fideicommissen der Consens der Agna
ten und Jnteressenten nicht nöthig.
§. 512.
§. 55 und
Die Besitzer solcher Güter, welche statt be= | |
25. L c.
*) Obgleich diese Bestimmung, so wie die des folgenden s. nur
erst in dem zweiten Abschnitte des Edicts v. 14ten Geptember
1811 vorkommt, so kann doch kein Bedenken seyn, daß sie eine
allgemeine ist und eben so gut für diejenigen Gutsbesitzer allt,
welche bei der Besetzung der Unterthanenhöfe an die Familie
des Besigzers gebunden waren, als für diejenigen, die nicht in
diesem Falle waren. Daß die letzteren eine größere Landab
findung erhalten, kann keinen Grund zu einer solchen Unter
scheidung abgeben, da die im Gesetze selbst angegebenen Ursa
chen, Vermehrung des Credits und Beförderung der Landes
cultur auf beide Classen ganz gleich passen. Cfr. Anm. zu
§. 512.