Sechster Abschnitt. Von Hypotheken.
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teskirte Genehmigung der eingetragenen Gläubiger nicht
herbelgeschafft worden, darf die Bestätigung des Abtren
nungsvertrages nicht ertheilt, noch die Einschreibung des
Besitztitels auf ein solches abgetrenntes Pertinenzstück,
oder einzelnes Gut, für den neuen Adquirenten verfügt
werden. Gehört dieser zu den rechtsunerfahrnen Leuten
und ist, nach den Umständen, eine vorschnelle Bezahlung
des Kaufgeldes zu besorgen, so ist derselbe von Gerichts
wegen auf die ihm drohende Gefahr aufmerksam zu ma
chen. *) Bei der Abschreibung des abgetrennten N.C.C. de
1789
Pertinenzstückes in dem Hypothekenbuche des No. 37.
Hauptgutes (§. 503) ist auf dem Titelblatte zugleich zu
vermerken, welche eingetragenen Gläubiger ihrem hypothe
Ganzen, ingrossirt gewesenen Reallasten, vollständig übertra
gen werden. Dies ist es also auch nur, worauf die Hypothe
kengläubiger bei Entstehung einer Vereinbarung, dringen kön
nen und was geschehen muß. Es ist alsdann dasselbe Rechts
verhältniß, als wenn eine Hypothek auf mehrere Grundstücke
eingetragen worden ist. (§. 596 und 652.) Der das Rescr. v.
19ten Oct. 1800 veranlassende Bericht hat auch gar nicht die
Absicht gehabt, die Abtrennung von Pertinenzstücken ohne
Einwilligung der Creditoren zu verhindern, sondern vielmehr
nur zu verhüten, daß dergleichen Abtrennungen und die Anle
gung neuer Hypothekenbücher über das Pertinenzstück, ohne
Abschreibung bei dem Hauptgute nicht geschehen solle, wo
durch allerdings die größte Verwirkung im Hypothekenwesen
entstehen würde. Diese hat auch die Hypothekenordnung
durch das Verbot der Eintragung des neuen Besitztitels auf
das Pertinenzstück ohne Vorwissen der Gläubiger, verhüten
wollen. Diesen daher von der beabsichtigten Abtrennung
Nachricht zu geben, ihre Erklärung zu erfordern und nach
Maaßgabe derselben in dem Hypothekenbuche des Hauptgutes
die Abschreibung zu bewirken, ist die Obliegenheit des Rich
ters. Da es zu seinem Officium gehört, für die Ordnung des
Hypothekenbuches, (§. 612) und insonderheit für die Berichti
gung eines jeden Besitztitels, (A. H. O. II. §. 51) zu sorgen,
so muß er auch, so wie er von einer Abtrennung auf irgend
eine Art Kenntniß erhält, die erwähnten Vorschritte ex of
licio machen und ist für deren Unterlassung verantwortlich.
2) Hat derselbe bereits gezahlt, so müß er sich allenfalls durch
Extrahirung einer Protestation sicher zu stellen suchen.