Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. 
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teskirte Genehmigung der eingetragenen Gläubiger nicht 
herbelgeschafft worden, darf die Bestätigung des Abtren 
nungsvertrages nicht ertheilt, noch die Einschreibung des 
Besitztitels auf ein solches abgetrenntes Pertinenzstück, 
oder einzelnes Gut, für den neuen Adquirenten verfügt 
werden. Gehört dieser zu den rechtsunerfahrnen Leuten 
und ist, nach den Umständen, eine vorschnelle Bezahlung 
des Kaufgeldes zu besorgen, so ist derselbe von Gerichts 
wegen auf die ihm drohende Gefahr aufmerksam zu ma 
chen. *) Bei der Abschreibung des abgetrennten N.C.C. de 
1789 
Pertinenzstückes in dem Hypothekenbuche des No. 37. 
Hauptgutes (§. 503) ist auf dem Titelblatte zugleich zu 
vermerken, welche eingetragenen Gläubiger ihrem hypothe 
Ganzen, ingrossirt gewesenen Reallasten, vollständig übertra 
gen werden. Dies ist es also auch nur, worauf die Hypothe 
kengläubiger bei Entstehung einer Vereinbarung, dringen kön 
nen und was geschehen muß. Es ist alsdann dasselbe Rechts 
verhältniß, als wenn eine Hypothek auf mehrere Grundstücke 
eingetragen worden ist. (§. 596 und 652.) Der das Rescr. v. 
19ten Oct. 1800 veranlassende Bericht hat auch gar nicht die 
Absicht gehabt, die Abtrennung von Pertinenzstücken ohne 
Einwilligung der Creditoren zu verhindern, sondern vielmehr 
nur zu verhüten, daß dergleichen Abtrennungen und die Anle 
gung neuer Hypothekenbücher über das Pertinenzstück, ohne 
Abschreibung bei dem Hauptgute nicht geschehen solle, wo 
durch allerdings die größte Verwirkung im Hypothekenwesen 
entstehen würde. Diese hat auch die Hypothekenordnung 
durch das Verbot der Eintragung des neuen Besitztitels auf 
das Pertinenzstück ohne Vorwissen der Gläubiger, verhüten 
wollen. Diesen daher von der beabsichtigten Abtrennung 
Nachricht zu geben, ihre Erklärung zu erfordern und nach 
Maaßgabe derselben in dem Hypothekenbuche des Hauptgutes 
die Abschreibung zu bewirken, ist die Obliegenheit des Rich 
ters. Da es zu seinem Officium gehört, für die Ordnung des 
Hypothekenbuches, (§. 612) und insonderheit für die Berichti 
gung eines jeden Besitztitels, (A. H. O. II. §. 51) zu sorgen, 
so muß er auch, so wie er von einer Abtrennung auf irgend 
eine Art Kenntniß erhält, die erwähnten Vorschritte ex of 
licio machen und ist für deren Unterlassung verantwortlich. 
2) Hat derselbe bereits gezahlt, so müß er sich allenfalls durch 
Extrahirung einer Protestation sicher zu stellen suchen.
	        
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