Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

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Sechster Abschnitt. Von Hypotheken. 
zugeschlagen worden; so wird solches unter der ersten 
Rubrik, bei dem Besitztitel bemerkt, und der Werth einer 
solchen neuen Erwerbung eben daselbst ausgeworfen. 
Hiernach ist auch bei Gemeinheitstheilungen (§. K. J. XV. 
647) und bei der Ablösung der bäuerlichen La= S. dor 
sten zu verfahren, wenn dadurch neue Pertinenzstücke zum 
Hauptgute kommen. 
§. 508. 
Gleichergestalt muß, wenn ein, zu einem A. 9.8.l.c. 
Gute gehörig gewesenes Pertinenzstück oder Ge= Ssoundg/. 
rechtigkeit, davon veräußert oder sonst getrennt wird, diese 
Trennung unter dem Besitztitel bemerkt, und der Werth 
desselben von dem ausgeworfenen Werthe des ganzen 
Grundstücks abgeschrieben werden.") (§.513.) Dies K. 3. VIU. 
S. 220. 
muß selbst alsdann beobachtet werden, wenn das 
Hypothekenbuch über das Hauptgut, tvvon ein Pertinenz 
stück oder Gerechtigkeit abgezweigt worden, zur Zeit dieser 
Abtrennung noch gar nicht angelegt worden wäre, son 
dern erst später in Ordnung gebracht würde, jedoch mit 
Ausnahme der Domänen. Wird ein solches ab= K. J. XXIl. 
S. 259. 
getrenntes Pertinenzstück nicht zu einem andern 
Hauptgute geschlagen, sondern als ein eignes, für sich be 
*) Es ist einerlei, ob Schulden auf dem Grundstücke haften oder 
nicht, denn wenn der Gesetzgeber die obige Vorschrift nicht 
hätte in allen Fällen beobachtet wissen wollen, so würde der 
folgende §. nicht von dieser allgemeinen Vorschrift geirennt 
worden seyn, wie Herr Merkel sehr richtig bemerkt. Eben so 
ist es einerlei, ob das Pertinenzstück, welches abgezweigt wer 
den soll, im Hypothekenbuche namentlich erwähnt gestanden 
hat, oder nicht. (§. 506.) Endlich ist es auch einerlei, ob aus 
dem Hypothekenbuche ein ausgeworfener Werth des ganzen 
Gutes, wovon ein Theil veräußert werden soll, constiri, oder 
nicht. Dagegen versteht es sich, daß der Werih des abge 
trennten Pertinenzstückes nur in so fern in Zahlen ausgewor 
fen werden darf, als derselbe aus dem einzutragenden Ver 
äußerungsvertrage zu ersehen ist, und daß es daher z. B be 
Tausch= oder Schenkungsverträgen deshalb keiner Taxe be 
darf. (§. 516.) Was vom Ganzen gilt, muß auch vom Theile 
gelten. Cfr. die Anm. zu §. 519.
	        
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