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Sechster Abschnitt. Von Hypotheken.
zugeschlagen worden; so wird solches unter der ersten
Rubrik, bei dem Besitztitel bemerkt, und der Werth einer
solchen neuen Erwerbung eben daselbst ausgeworfen.
Hiernach ist auch bei Gemeinheitstheilungen (§. K. J. XV.
647) und bei der Ablösung der bäuerlichen La= S. dor
sten zu verfahren, wenn dadurch neue Pertinenzstücke zum
Hauptgute kommen.
§. 508.
Gleichergestalt muß, wenn ein, zu einem A. 9.8.l.c.
Gute gehörig gewesenes Pertinenzstück oder Ge= Ssoundg/.
rechtigkeit, davon veräußert oder sonst getrennt wird, diese
Trennung unter dem Besitztitel bemerkt, und der Werth
desselben von dem ausgeworfenen Werthe des ganzen
Grundstücks abgeschrieben werden.") (§.513.) Dies K. 3. VIU.
S. 220.
muß selbst alsdann beobachtet werden, wenn das
Hypothekenbuch über das Hauptgut, tvvon ein Pertinenz
stück oder Gerechtigkeit abgezweigt worden, zur Zeit dieser
Abtrennung noch gar nicht angelegt worden wäre, son
dern erst später in Ordnung gebracht würde, jedoch mit
Ausnahme der Domänen. Wird ein solches ab= K. J. XXIl.
S. 259.
getrenntes Pertinenzstück nicht zu einem andern
Hauptgute geschlagen, sondern als ein eignes, für sich be
*) Es ist einerlei, ob Schulden auf dem Grundstücke haften oder
nicht, denn wenn der Gesetzgeber die obige Vorschrift nicht
hätte in allen Fällen beobachtet wissen wollen, so würde der
folgende §. nicht von dieser allgemeinen Vorschrift geirennt
worden seyn, wie Herr Merkel sehr richtig bemerkt. Eben so
ist es einerlei, ob das Pertinenzstück, welches abgezweigt wer
den soll, im Hypothekenbuche namentlich erwähnt gestanden
hat, oder nicht. (§. 506.) Endlich ist es auch einerlei, ob aus
dem Hypothekenbuche ein ausgeworfener Werth des ganzen
Gutes, wovon ein Theil veräußert werden soll, constiri, oder
nicht. Dagegen versteht es sich, daß der Werih des abge
trennten Pertinenzstückes nur in so fern in Zahlen ausgewor
fen werden darf, als derselbe aus dem einzutragenden Ver
äußerungsvertrage zu ersehen ist, und daß es daher z. B be
Tausch= oder Schenkungsverträgen deshalb keiner Taxe be
darf. (§. 516.) Was vom Ganzen gilt, muß auch vom Theile
gelten. Cfr. die Anm. zu §. 519.