Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

230 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
§. 505. 
A. 9.D.1.c. Auf dem Titelblatte muß, bei jedem Grund 
§. 33. 
stücke, die Nummer desselben, der Name, in so fern 
es dergleichen besondere Benennung führt, die Qualität, 
ob es z. E. ein Ritter= oder anderes Gut, ein Haus, eine 
dienstbare oder Freistelle, ob es Lehn oder Erbe sey; fer 
ner der Kreis oder District, zu welchem es gehört; bei 
städtischen Grundstücken die Straße oder Platz, wo es ge 
legen, und überhaupt die Kennzeichen, wodurch das Grund 
stück von andern, gleicher Art, und auch wohl gleichen 
Namens, unterschieden wird, vermerkt werden. 
E. St. III. Sind bei Aufführung eines Gebäudes Luftsteine, 
S. 392. 
oder andere geringere Baumaterialien, wodurch 
dasselbe mindere Dauer und Festigkeit erhält, gebraucht 
worden; so ist auch dieses, zur Warnung eines jeden Be 
theiligten, auf Requisition der Polizeibehörde nach der, 
von derselben beizufügenden Beschreibung, zu vermerken. 
§. 506. 
A. H. O. 1. Pertinenzstücke und Gerechtigkeiten, welche t | | 
§. 34. 
einem Gute *) gehören, werden in dem Hypothe 
kenbuche desselben nicht besonders bemerkt. (§. 499.) Wenn 
aber dieselben unter einer andern Gerichtsbarkeit liegen, 
und also auch in einem andern Hypothekenbuche eingetra 
gen sind, (§. 500) so müssen sie auf dem Titelblatte des 
Hauptgutes, mit Benennung der Jurisdiction, unter wel 
cher sie liegen, angeführt werden. 
§. 507. 
§.55. ibid. 
Wenn zu einem im Hypothekenbuche einge 
tragenen Gute, ein Pertinenzstück oder Gerechtigkeit, welche 
bisher dabei nicht befindlich gewesen, zugekauft oder sonst 
*) Schon daraus, daß hier bloß von Gütern die Rede ist, ersteht 
man, daß eigentlich die Absicht dieses s. dahin geht: die ein 
zelnen Bestandtheile, woraus das, auf dem Titelblatte be 
nannie und beschriebene Gesammt=Grundstück besteht, dürfen 
nicht einzeln specificirt und namentlich aufgeführt werden. 
Pertinenzstücke aber, welche unter dem Collectivnamen nicht 
mitbegriffen, sondern willkührlich dem Hauptgrundstücke bei 
gelegt sind, müssen auch besonders bezeichnet werden. (§. 513.)
	        
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