230 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
§. 505.
A. 9.D.1.c. Auf dem Titelblatte muß, bei jedem Grund
§. 33.
stücke, die Nummer desselben, der Name, in so fern
es dergleichen besondere Benennung führt, die Qualität,
ob es z. E. ein Ritter= oder anderes Gut, ein Haus, eine
dienstbare oder Freistelle, ob es Lehn oder Erbe sey; fer
ner der Kreis oder District, zu welchem es gehört; bei
städtischen Grundstücken die Straße oder Platz, wo es ge
legen, und überhaupt die Kennzeichen, wodurch das Grund
stück von andern, gleicher Art, und auch wohl gleichen
Namens, unterschieden wird, vermerkt werden.
E. St. III. Sind bei Aufführung eines Gebäudes Luftsteine,
S. 392.
oder andere geringere Baumaterialien, wodurch
dasselbe mindere Dauer und Festigkeit erhält, gebraucht
worden; so ist auch dieses, zur Warnung eines jeden Be
theiligten, auf Requisition der Polizeibehörde nach der,
von derselben beizufügenden Beschreibung, zu vermerken.
§. 506.
A. H. O. 1. Pertinenzstücke und Gerechtigkeiten, welche t | |
§. 34.
einem Gute *) gehören, werden in dem Hypothe
kenbuche desselben nicht besonders bemerkt. (§. 499.) Wenn
aber dieselben unter einer andern Gerichtsbarkeit liegen,
und also auch in einem andern Hypothekenbuche eingetra
gen sind, (§. 500) so müssen sie auf dem Titelblatte des
Hauptgutes, mit Benennung der Jurisdiction, unter wel
cher sie liegen, angeführt werden.
§. 507.
§.55. ibid.
Wenn zu einem im Hypothekenbuche einge
tragenen Gute, ein Pertinenzstück oder Gerechtigkeit, welche
bisher dabei nicht befindlich gewesen, zugekauft oder sonst
*) Schon daraus, daß hier bloß von Gütern die Rede ist, ersteht
man, daß eigentlich die Absicht dieses s. dahin geht: die ein
zelnen Bestandtheile, woraus das, auf dem Titelblatte be
nannie und beschriebene Gesammt=Grundstück besteht, dürfen
nicht einzeln specificirt und namentlich aufgeführt werden.
Pertinenzstücke aber, welche unter dem Collectivnamen nicht
mitbegriffen, sondern willkührlich dem Hauptgrundstücke bei
gelegt sind, müssen auch besonders bezeichnet werden. (§. 513.)