Fünfter Abschnitt. Von der Bodmerey, | |
223
§. 494.
Alle übrigen Bodmereyforderungen *) ha= §. 2448 und
2449. ibid.
ben, ohne Unterschied der Zeit, gleiche Rechte,
Sie theilen sich also, bei entstehender Unzulänglichkeit der
verbodmeten Sache, nach Verhältniß ihrer Bodmereyfor
derungen an Capital, einjährigen Zinsen und Kosten.
da nach C. E. VII. §. 685 4. No. 7 die Prämie der Bodme
rey bey Schiffen bald vorgeht, bald nachsteht, je nachdem sie
in die 2te oder 4te Classe (§. 384 und 427. 1. c) zu stehen
kommt. Nach §. 462 scheint es, als wenn der Bodmerey
auch wenin sie nicht dinglicher Natur ist, doch immer das Vor
recht der zweiten Classe habe zugebilliget werden sollen
Wohin die im Auslande genommene Bodmerey zu clastficiren.
ist in der Anm. zu §. 463 und zu C. C. VII. §. 665 h. aus,
geführt.