Fünfter Abschnitt. Von der Bodmerey | |
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aber diese Vorschriften nicht beobachtet worden, so findet
der Anspruch wider den dritten Besitzer nur in so weit
statt, als dieser entweder vor Erlangung des Besitzes von
der darauf haftenden Bodmerey gewußt, oder vor gesche
hener Anmeldung des Bodmereygebers den Eigenthümer
noch nicht vollständig befriediget hat.
§. 485.
Ein Bodmereynehmer, welcher die verbod= §. 2442.
ibid.
mete Sache, vor Befriedigung des Gebers, ohne
dessen Einwilligung veräußert, oder denselben auf andere
Art vorsätzlich in Schaden gebracht hat, haftet für dessen
vollständige Befriedigung, und soll als Betrüger bestraft
werden. (§. 433 und 434
§. 486.
Hat der Bodmereygeber seine Forderung §. 2443 und
2444. ibid.
innerhalb Jahresfrist nach eingetretenem Zah
lungstermine nicht gehörig eingeklagt, so ist sein dingli
ches Recht auf die verbodmete Sache und dessen Vorzug
erloschen. Das persönliche Recht gegen den Bodmerey
schuldner verdleibt ihm jedoch bis zum Ablaufe der ge
wöhnlichen Verjährungsfrist. (l. §, 309 und 310.)
§. 487.
Jst wegen derselben Sache mit Mehrern §. 2445 und
2446. ibid
Bodmerey geschlossen worden, so hat diejenige, und A. 8..
welche der Schiffer im Nothhafen genommen L.20.§.321.
hat, vor allen vorhergehenden, so wie überhaupt vor allen
ansehen müssen, leicht Gelegenheit geben können." Das un
zureichende dieser Gründe hat indessen für die Dauer des
dinglichen Rechts eine längere Verjährungsfrist, nach §. 486,
bewirkt. Eben weil der Bodmereygeber ein Pfandrecht hat,
muß derselbe solches auch auf eben die Art verfolgen, wie
jedes andre Pfandrecht. (Aum. zu §. 295.)
*) Auf Höhe dessen, was er davon noch in Händen hat; denn in
so weit hat der Besitzer die Sache unentgeldlich überkommen.
Aber auch dieses Quantum kann er nur mit Arrest belegen
und seine Klage nur gegen den Bodmereynehmer anstellen,
weil er ohne symbolische Uebergabe gar kein Pfandrecht hat.
(Anm. zu §. 462 und zu C. C. VII. §. 685.)