Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Fünfter Abschnitt. Von der Bodmerey | | 
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aber diese Vorschriften nicht beobachtet worden, so findet 
der Anspruch wider den dritten Besitzer nur in so weit 
statt, als dieser entweder vor Erlangung des Besitzes von 
der darauf haftenden Bodmerey gewußt, oder vor gesche 
hener Anmeldung des Bodmereygebers den Eigenthümer 
noch nicht vollständig befriediget hat. 
§. 485. 
Ein Bodmereynehmer, welcher die verbod= §. 2442. 
ibid. 
mete Sache, vor Befriedigung des Gebers, ohne 
dessen Einwilligung veräußert, oder denselben auf andere 
Art vorsätzlich in Schaden gebracht hat, haftet für dessen 
vollständige Befriedigung, und soll als Betrüger bestraft 
werden. (§. 433 und 434 
§. 486. 
Hat der Bodmereygeber seine Forderung §. 2443 und 
2444. ibid. 
innerhalb Jahresfrist nach eingetretenem Zah 
lungstermine nicht gehörig eingeklagt, so ist sein dingli 
ches Recht auf die verbodmete Sache und dessen Vorzug 
erloschen. Das persönliche Recht gegen den Bodmerey 
schuldner verdleibt ihm jedoch bis zum Ablaufe der ge 
wöhnlichen Verjährungsfrist. (l. §, 309 und 310.) 
§. 487. 
Jst wegen derselben Sache mit Mehrern §. 2445 und 
2446. ibid 
Bodmerey geschlossen worden, so hat diejenige, und A. 8.. 
welche der Schiffer im Nothhafen genommen L.20.§.321. 
hat, vor allen vorhergehenden, so wie überhaupt vor allen 
ansehen müssen, leicht Gelegenheit geben können." Das un 
zureichende dieser Gründe hat indessen für die Dauer des 
dinglichen Rechts eine längere Verjährungsfrist, nach §. 486, 
bewirkt. Eben weil der Bodmereygeber ein Pfandrecht hat, 
muß derselbe solches auch auf eben die Art verfolgen, wie 
jedes andre Pfandrecht. (Aum. zu §. 295.) 
*) Auf Höhe dessen, was er davon noch in Händen hat; denn in 
so weit hat der Besitzer die Sache unentgeldlich überkommen. 
Aber auch dieses Quantum kann er nur mit Arrest belegen 
und seine Klage nur gegen den Bodmereynehmer anstellen, 
weil er ohne symbolische Uebergabe gar kein Pfandrecht hat. 
(Anm. zu §. 462 und zu C. C. VII. §. 685.)
	        
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